Auch Unternehmer und Freiberufler dürfen Nebenjobs ausüben. Zwar darf das regelmäßige Nebeneinkommen im Jahresdurchschnitt die monatliche Obergrenze von 400 Euro nicht überschreiten. Maximale Stundensätze für "Minijobs" gibt es jedoch nicht. Die Steuervergünstigungen und Abrechnungsvereinfachungen für geringfügig Beschäftigte sind bei Bedarf also auch auf anspruchsvolle Dienstleistungen anwendbar. Wir stellen das Mini-Steuersparmodell vor.
Unter sozialversicherungsfreien Minijobbern stellt man sich landläufig gewerbliches Reinigungs- und Pflegepersonal, Teilzeit-Verkäufer im Einzelhandel, Zeitungsboten oder auch Mitarbeiter in der Gastronomie vor. Doch in den Sozialgesetzen gibt es keine Einschränkungen der Tätigkeitsfelder oder gar maximale Stunden- oder Tagessätze. Grundsätzlich können also zum Beispiel auch Rechtsanwälte, Psychologen oder Webdesigner ihre Arbeitskraft auf 400-Euro-Basis vermarkten und dabei auch sehr hohe Stundensätze erzielen. Davon, dass nur hauptberuflich sozialversicherte Angestellte oder aber Nicht-Berufstätige als geringfügig Beschäftigte arbeiten dürfen, kann ebenfalls keine Rede sein.
Keine 'Berufsmäßigkeit'
Ein Minijob darf grundsätzlich nicht "berufsmäßig" ausgeübt werden: Laut Bundessozialgericht muss er für den Beschäftigten eine "untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung" haben. So lange die Einkünfte die 400-Euro-Grenze tatsächlich nicht überschreiten, wird das von den Sozialversicherungsträgern normalerweise jedoch nicht geprüft.
Demnach haben auch Selbstständige und Unternehmer die Möglichkeit, Minijobs anzunehmen und von den damit verbundenen Vergünstigungen zu profitieren. Das gilt selbstverständlich auch für Ich-AGler. Vorausgesetzt, sie finden einen Minijob-Arbeitgeber, kassieren sie auf diese Weise praktisch "brutto für netto", da der Arbeitgeber die vergleichsweise niedrigen pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge sowie die geringfügige Einkommensteuer trägt.
Geringe Abgabenlast
Für einen im Hauptberuf selbstständigen und daher privat krankenversicherten geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den 400 Euro lediglich 14,1 Prozent Abgaben:
die "einheitliche" pauschale Einkommensteuer in Höhe von gerade mal 2 Prozent,
den 12-prozentigen Rentenversicherungsbeitrag (von dem können Sie sich zwar befreien lassen, in dem Fall ist aber der ungünstigere 20-prozentige Einkommensteuersatz fällig) und
der 0,1-prozentige Beitrag zum "Lohnausgleichsverfahren" (auch "Lohnfortzahlungsversicherung" genannt: Minijobber haben genau wie sozialversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits- und Mutterschaftsfall - ein echter Zusatznutzen eines Minijobs, zumal dem Arbeitgeber 80 Prozent der Kosten erstattet werden.)
Die darüber hinaus übliche 11-prozentige Krankenversicherungs-Pauschale entfällt bei den meisten Selbstständigen: Sie muss nur dann gezahlt werden, wenn der geringfügig Beschäftigte pflicht-, familien- oder freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
