Die Frage, ob selbstständige Webdesigner, Grafiker, Texter oder Programmierer den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen dürfen, können oder müssen, führt immer wieder zu Verwirrung. Wir nennen die wichtigsten Entscheidungskriterien.
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer hierzulande 19 Prozent auf jeden steuerpflichtigen (Netto-)Umsatz. Geregelt ist das in § 12 Umsatzsteuergesetz. Der enthält zugleich eine recht umfängliche Liste von Ausnahmen, in denen der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent fällig ist. Dazu gehören auch die im vergangenen Jahr viel diskutierten Vergünstigungen für Hoteliers ("kurzfristige Beherbergungen").
Vergleichsweise einfach (wenn auch im Ergebnis oft kurios) ist die Angelegenheit bei Verkauf und Vermietung von Gegenständen, die in einem separaten Gesetzesanhang aufgelistet sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um:
lebende Tiere und landwirtschaftliche Produkte,
Nahrungsmittel,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (sofern sie nicht überwiegend Werbezwecken dienen),
Bilder, Karten und Noten oder auch
Kunstgegenstände und Sammlerstücke.
Dass die Liste der ziemlich willkürlich wirkenden Ausnahmeregelungen immer wieder in die Schlagzeilen gerät, ist kein Wunder. Schließlich gibt es dort reichlich fragwürdige Bestimmungen: Während zum Beispiel beim Verkauf eines Hausesels 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden müssen, gibt sich der Fiskus bei Maultieren und Mauleseln mit 7 Prozent zufrieden. Auch Kaffee und Tee unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, während bei Mineralwasser der Regelsteuersatz fällig ist.
Problemfall Dienstleistungen
Trotzdem: Zu erheblich mehr Kopfzerbrechen führt in der Praxis die Beurteilung von Dienstleistungen. Während die Sache bei ...

Bei einem Museum habe ich für die Website 19% USt. berechnet. Das war scheinbar zu viel. Zukünftig habe ich weiterhin mit dem Museum zu tun. Was soll ich tun? Zukünftig andere Rechnungen schreiben? USt. zurückerstatten? Weiterhin 19% berechnen?
Danke,
Katja N.
Hallo Katja,
wenn Sie sicher sind, dass in diesem Fall der ermäßigte Steuersatz richtig gewesen wäre, dürfen Sie die Rechnung durchaus korrigieren. Einmal abgesehen vom Verwaltungsaufwand wird das Museum wohl nichts dagegen haben. Sie können mit Ihrem Auftraggeber und ggf. dem Finanzamt aber auch besprechen, dass Sie den ermäßigten Steuersatz erst in Zukunft anwenden. Im Zweifelsfall sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo tm62,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung: Es freut mich, dass Ihnen der Beitrag geholfen hat. Eine Ferndiagnose Ihres Einzelfalls ist auf diesem Weg aber leider nicht möglich. Je nach Art der erbrachten Leistung kann bei einem Grafik-Designer grundsätzlich sowohl der allgemeine als auch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Bitte beachten Sie die Empfehlungen, die im Beitrag unter der Überschrift "Steuerberater oder Finanzamt fragen!" für solche Zweifelsfälle gemacht werden.
Daher nur so viel: Da Sie offenbar überwiegend Geschäftskunden haben, die den Umsatzsteueranteil bislang problemlos als Vorsteuer geltend machen konnten, hält sich der Schaden für alle Beteiligten in Grenzen. Rückwirkende Korrekturen sind grundsätzlich zulässig (s. o.) - unterm Strich wird das für Sie allerdings ein Nullsummenspiel sein: Zunächst einmal stellen Sie eine neue Rechnung mit einem geringeren Vorsteueranteil an Ihren Kunden aus. Da der Brutto-Rechnungsbetrag dadurch sinkt, müssen Sie Ihrem Kunden die Differenz zum bereits gezahlten Betrag erstatten. Sowohl Ihr Kunde als auch Sie selbst müssen daraufhin eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben. Erst über diesen Umweg kommen Sie dann in den Genuss einer Steuererstattung vom Finanzamt - die aber bloß die Differenz ausgleicht, die Sie zuvor Ihrem Kunden erstattet haben. Viel Rauch um nichts also: Ob Sie gut damit bedient sind, sämtliche Rechnungen aus den letzten 20 Jahren auf diese Weise korrigieren, wage ich zu bezweifeln. :-)
"Bereichert" hat sich der Fiskus auf diese Weise auch nicht. Das wäre nur der Fall, wenn das Finanzamt von Ihren die 19-prozentige Steuereinnahme einkassiert und gleichzeitig einem Ihrer Kunden den vollen Vorsteuerabzug versagt hätte.
Der langen Rede kurzer Sinn: Am besten klären Sie mit einem Steuerberater, Ihrem Berufsverband oder direkt mit dem zuständigen Umsatzsteuerexperten Ihres Finanzamts, welchen Steuersatz Sie in Ihrem konkreten Einzelfall in Zukunft (oder z. B. ab 1.1.2011) ansetzen sollen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow