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Dürfen/können/müssen selbstständige Webdesigner, Grafiker, Texter und Programmierer den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen? Oder sind doch eher 19% fällig? Diese Frage führt immer wieder zu Verwirrung. Doch in den meisten Fällen gibt einigermaßen klare Entscheidungskriterien, trotz aller Unübersichtlichkeiten im deutschen Umsatzsteuerrecht.
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Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer hierzulande 19 Prozent auf jeden steuerpflichtigen (Netto-)Umsatz. Geregelt ist das in § 12 Umsatzsteuergesetz. Der enthält zugleich eine recht umfängliche Liste von Ausnahmen, in denen der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent fällig ist.
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Vergleichsweise einfach (wenn auch im Ergebnis oft kurios) ist die Angelegenheit bei Verkauf und Vermietung von Gegenständen, die in einem separaten Gesetzesanhang aufgelistet sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um ...
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lebende Tiere und landwirtschaftliche Produkte,
Nahrungsmittel,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (sofern sie nicht überwiegend Werbezwecken dienen),
Bilder, Karten und Noten oder auch
Kunstgegenstände und Sammlerstücke.
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Dass die Liste der ziemlich willkürlich wirkenden Ausnahmeregelungen immer wieder in die Schlagzeilen gerät, ist kein Wunder. Schließlich gibt es dort reichlich fragwürdige Bestimmungen: Während zum Beispiel beim Verkauf eines Hausesels 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden müssen, gibt sich der Fiskus bei Maultieren und Mauleseln mit 7 Prozent zufrieden. Auch Kaffee und Tee unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, während bei Mineralwasser der Regelsteuersatz fällig ist.
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Problemfall Dienstleistungen
Trotzdem: Zu erheblich mehr Kopfzerbrechen führt in der Praxis die Beurteilung von Dienstleistungen. Bei Schwimm- und Heilbädern, Zirkussen, Zoos und Schaustellern, Theatern, Orchestern, Chören und Museen, Zahntechnikern und bestimmten Zahnarzt-Leistungen sowie im öffentlichen Personennahverkehr (bis zu 50 Kilometer) ist die Sache noch einigermaßen eindeutig ist (alle 7 Prozent).
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