Abfindungen korrekt versteuern

Wie Sie Abfindungen steueroptimieren und das Meiste rausholen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 9. Februar 2011
4
(1)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor: Josef Ellenrieder

bild117272

Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Steuerfreibeträge für Abfindungen sind passé - seit 2008 müssen diese in vollem Umfang versteuert werden.

Der Ratgeber befasst sich mit Entlassungsentschädigungen und Abfindungen, deren Höhe nicht in einem Gesetz festgelegt ist, sondern die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Sozialplan, Einzelvereinbarung) oder durch ein Urteil des Arbeitsgerichts gezahlt werden.

Wir erklären, was eine Abfindung ist, welche Arten der Abfindung es gibt und wie man sie optimal steuerlich verbucht. Mit zahlreichen Beispielrechnungen.

Mustervertrag zum Download

Für Mitglieder von akademie.de steht das Muster eines Abfindungsvertrags zum Download bereit: Muster Abfindungsvertrag (.doc, 42 kB).

Möchten Sie den ganzen Beitrag lesen?

Werden Sie Probemitglied - kostenlos.

Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Beitrag bewerten

Ihre Wertung:

 

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Guten Tag,

sofern es sich um eine reine Abfindung handelt, die keine Lohnbestandteile enthält (z.B. Urlaubsgeldnachzahlung etc.), ist diese Abfindung sozialversicherungsfrei!

Enthält die Abfindung jedoch noch Lohnbestandteile, sind diese anteilig zu berechnen und daraus sind die SV-Beiträge zu berechnen und abzuführen!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Welche Auswirkungen hat das BFH-Urteil vom 11.11.09 - IX R 1/09 auf den Inhalt dieses Kurses?

Guten Tag,

das Urteil hat keinen direkten Einfluss, da ein Arbeitnehmer bei Abfindungszahlungen den Zufluss selbst beeinflussen kann, ansonsten einen Antrag (Billigkeit) beim FA stellen kann.

Besten Gruß,
Ellenrieder