Abfindungen korrekt versteuern

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 9. Februar 2011
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Abfindung: Allgemeines

Abfindungen sind Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Nicht zu den Abfindungen gehören andere Bezüge, die lediglich aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden (z. B. Urlaubsabgeltung).

Zu den Abfindungen zählen Zahlungen des Arbeitgebers, wenn damit keine bereits aus dem Dienstverhältnis erworbenen vertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers abgegolten werden, sondern die Zahlung in der Auflösung des Dienstverhältnisses begründet ist. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Abfindungen gehören seit 2008 in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Abfindungen können allerdings nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Sozialversicherungsrechtlich gehören Entlassungsabfindungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitslosengeld bei der Zahlung von Entlassungsabfindungen ggf. gekürzt wird.

Mustervertrag zum Download

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