Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei 400-Euro-Jobs
Auch Arbeitnehmer, die im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses (sog. 400-Euro-Jobs) tätig werden, können beim Ausscheiden eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % (in Ausnahmefällen 20 %) für 400-Euro-Jobs bleiben Lohnbestandteile außer Betracht, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, denn für die Pauschalierung gilt der sozialversicherungsrechtliche Arbeitslohnbegriff.
Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bleiben zwar bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % außer Betracht, sie unterliegen jedoch dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen.
Beispiel
Eine geringfügig entlohnte Arbeitnehmerin scheidet nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 3.000 Euro. Nach dem Wegfall der steuerfreien Höchstbeträge für Entlassungsabfindungen ist die Abfindung steuerpflichtig. Bei einer Zusammenballung von Einkünften ist die sog. Fünftelregelung anwendbar. Die Arbeiternehmerin muss dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen, damit dieser den Lohnsteuerabzug durchführen kann. Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten.
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