Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten bei Abfindungen
Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns in Zeile 3 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 ist darauf zu achten, dass in dem dort bescheinigten Bruttoarbeitslohn eine ermäßigt besteuerte Entlassungsentschädigung nicht enthalten sein darf. Die ermäßigt besteuerte Entlassungsentschädigung ist vielmehr in Zeile 10 und die hierauf entfallenden Steuerabzüge in den Zeilen 11 bis 14 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 einzutragen.
Hat der Arbeitgeber eine Entlassungsabfindung nicht ermäßigt besteuert, weil die Vergleichsberechnung mangels Kenntnis der übrigen Einkünfte oder Einnahmen des Arbeitnehmers zu keiner Zusammenballung von Einkünften führt, so muss der Arbeitgeber die Entlassungsabfindung in Zeile 19 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 eintragen. Aufgrund der Eintragung in Zeile 19 kann der Arbeitnehmer die ermäßigte Besteuerung noch nachträglich im Veranlagungsverfahren beantragen.
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