Außerordentliche Einkünfte/Zusammenballung von Einkünften
Außerordentliche Einkünfte/Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung
Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:
normal zu besteuernder laufender Arbeitslohn oder normal zu besteuernde sonstige Bezüge;
außerordentliche Einkünfte, die unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, weil eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt;
Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, der ebenfalls unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird.
Die bei außerordentlichen Einkünften erforderliche "Zusammenballung" ist nach dem sog. Abfindungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 24.05.2004, BStBl. I S. 505) in zwei Schritten zu prüfen:
Prüfung: Die Entschädigung muss insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres zufließen
Prüfung: Der als Entschädigung gezahlte Betrag muss größer sein als der Betrag, der dem Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zugeflossen wäre (sog. Vergleichsberechnung).
Im Einzelnen gilt zur Frage der Zusammenballung von Einkünften:
Außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Kalenderjahr zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verschärfung der Progression eintritt.
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