Berechnungsbeispiel zur Besteuerung des steuerpflichtigen Teils einer Abfindung
Die Anwendung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen soll folgendes Beispiel einer Lohnabrechnung mit Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung verdeutlichen:
Ein Angestellter mit einem Monatslohn von 3.600,00 Euro hat auf seiner Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse III/0 sowie das Religionsmerkmal "rk" bescheinigt. Auf Veranlassung des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2010 in gegenseitigem Einvernehmen gelöst. Nach der Auflösungsvereinbarung hat der Arbeitgeber folgende Leistungen zu erbringen:
eine Urlaubsabgeltung, da der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 noch keinen Urlaub genommen hat in Höhe von |
2.160 Euro |
das anteilig auch für den Fall des Ausscheidens zugesicherte 13. Gehalt in Höhe von 5/12 von 3.600 Euro = |
1.500 Euro |
eine pauschale Entschädigung für das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist (30.11.2010) |
25.200 Euro |
Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt werden, ist er abzugelten. Die Urlaubsabgeltung wird wie das Urlaubsentgelt berechnet (vgl. diese beiden Stichworte). Bei einem Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen ergibt sich ein Anspruch von 5/12 von 30 Arbeitstagen = 12,5 aufgerundet 13 Urlaubstage (aufzurunden sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben).
Die Auszahlung der obigen Beträge erfolgt mit der Gehaltsabrechnung für Mai. Es ergibt sich folgende Lohnabrechnung:
Gehalt Mai |
3.600,00 Euro |
|
Urlaubsabgeltung |
2.160,00 Euro |
|
anteiliges 13. Monatsgehalt |
1.500,00 Euro |
|
Abfindung |
25.200,00 Euro |
|
32.460,00 Euro |
||
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung |
299,06 Euro |
|
Insgesamt |
32.759,06 Euro |
|
Abzüge: |
||
Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn |
377,33 Euro |
|
Solidaritätszuschlag für den laufenden Arbeitslohn |
20,75 Euro |
|
Kirchensteuer für den laufenden Arbeitslohn |
30,18 Euro |
|
Lohnsteuer für Urlaubsabgeltung u. 13. Gehalt |
178,00 Euro |
|
Solidaritätszuschlag hierauf |
9,79 Euro |
|
Kirchensteuer hierauf |
14,24 Euro |
|
Lohnsteuer für die Abfindung |
4.390,00 Euro |
|
Solidaritätszuschlag hierauf |
241,45 Euro |
|
Kirchensteuer hierauf |
351,20 Euro |
|
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung |
824,01 Euro |
|
insgesamt |
6.436,95 Euro |
|
Nettozahlung im Mai 2010 |
26.322,11 Euro |
|
Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
824,01 Euro |
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Der Angestellte ist bei einer privaten Krankenversicherung versichert (PKV-Mitglied). Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt:
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: 7 % von 3.750 Euro |
262,50 Euro |
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung: 0,975 % von 3.750 Euro |
35,56 Euro |
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt |
299,06 Euro |
Berechnung der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn
laufendes Gehalt |
3.600 Euro |
Lohnsteuer lt. Monatstabelle (Steuerklasse III/0) |
377,33 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) |
20,75 Euro |
Kirchensteuer (8%) |
33,77 Euro |
Berechnung der Lohnsteuer für die Urlaubsabgeltung und das anteilige 13. Gehalt
Trifft ein normal zu versteuernder sonstiger Bezug mit einer durch die sog. Fünftelregelung steuerbegünstigten Entlassungsabfindung zusammen, so ist zunächst die Lohnsteuer für den normal zu versteuernden sonstigen Bezug und danach die Lohnsteuer für die ermäßigt zu besteuernde Entlassungsabfindung zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, welcher Teil der Entlassungsabfindung normal zu versteuern ist. Hierzu gilt Folgendes:
Zur Prüfung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Abfindung anzusehen sind, ist auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.5. abzustellen. Danach rechnet das anteilige 13. Gehalt nicht zur Abfindung, da der Arbeitnehmer seinen Anspruch hierauf bereits bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlangt hat. Das Gleiche gilt für die Urlaubsabgeltung.
Sowohl das anteilige 13. Gehalt als auch die Urlaubsabgeltung sind deshalb normal als sonstiger Bezug zu versteuern.
Es ist zunächst der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn festzustellen.
bis 31.5. gezahlter laufender Arbeitslohn |
18.000 Euro |
Der für den Rest des Kalenderjahres noch anfallende laufende Arbeitslohn muss geschätzt werden. Wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis den Rest des Jahres arbeitslos ist, kann als laufender Jahresarbeitslohn der bis 31.5. bezogene Arbeitslohn angesetzt werden.
maßgebender Jahresarbeitslohn somit |
18.000 Euro |
Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 der Jahreslohnsteuertabelle 2010
a) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (18.000 Euro) |
0 Euro |
b) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich Urlaubsabgeltung und anteiliges 13. Gehalt (18.000 Euro + 2.160 Euro + 1.500 Euro) = 21.660 Euro |
178,00 Euro |
Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge |
178,00 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 % aus 178,00 Euro) |
9,79 Euro |
Kirchensteuer (8 % aus 178,00 Euro) |
14,24 Euro |
Berechnung der Lohnsteuer für die Abfindung
Als steuerbegünstigte Entschädigung ist dagegen die pauschale Abfindung zu behandeln |
25.200,00 Euro |
Die Abfindung ist eine steuerbegünstigte Entschädigung und es liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor, da der Arbeitnehmer mit der Entschädigung mehr erhält (nämlich 25.200 Euro + 18.000 Euro + 2.160 Euro + 1.500 Euro = 46.860 Euro), als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten würde. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses würde der Arbeitnehmer nicht 46.860 Euro erhalten, sondern lediglich (3.600 Euro × 13 =) 46.800 Euro.
Die Abfindung kann deshalb unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Es ergibt sich folgende Berechnung der Lohnsteuer:
Zunächst ist der laufende Jahresarbeitslohn zu ermitteln:
laufender Arbeitslohn (3.600 Euro × 5 =) |
18.000 Euro |
Urlaubsabgeltung |
2.160 Euro |
anteiliges 13. Gehalt |
1.500 Euro |
zusammen (= maßgebender Jahresarbeitslohn) |
21.660 Euro |
Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 der Jahreslohnsteuertabelle 2010
a) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (21.660 Euro) |
178,00 Euro |
b) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich eines Fünftels des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (21.660 Euro + 5.040 Euro =) 26.700 Euro |
1.056,00 Euro |
Lohnsteuer für ein Fünftel der Abfindung |
878,00 Euro |
Die Lohnsteuer für die gesamte Abfindung beträgt somit (5 × 878,00 Euro) |
4.390,00 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 % aus 4.390,00 Euro) |
241,45 Euro |
Kirchensteuer (8 % aus 4.390 Euro) |
351,20 Euro |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Beitragspflicht besteht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Soweit die einmalig gezahlten Entgelte bereits erworbene Ansprüche abgelten, gehören sie zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören somit:
Urlaubsabgeltung |
2.160,00 Euro |
anteiliges 13. Gehalt |
1.500,Euro |
Zusammen |
3.660 Euro |
Zur Beitragsabrechnung aus diesem Betrag ist der auf die Beschäftigungsdauer entfallende Teil der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu beachten.
Er beträgt für Januar bis Mai 5 × 5.500 Euro = |
27.500 Euro |
Der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze sind die im gleichen |
18.000 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze ist somit noch nicht verbraucht in Höhe von |
9.500 Euro |
Die anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers gezahlten einmaligen Zuwendungen in Höhe von 3.660 Euro sind somit in voller Höhe beitragspflichtig. Bei einem Beitragssatz von (19,9 % + 2,8 % =) 22,7 % für Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich Folgendes:
laufendes Gehalt für Mai |
3.600,00 Euro |
beitragspflichtiger Teil der Abfindung |
3.660,00 Euro |
insgesamt |
7.260,00 Euro |
hiervon 11,35 % Arbeitnehmeranteil |
824,01 Euro |
und 11,35 % Arbeitgeberanteil |
824,01 Euro |
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