Anwendung der Fünftelregelung bei der Besteuerung von Entlassungsabfindungen
Ermäßigte Besteuerung durch Fünftelregelung
Die Abfindung kann deshalb unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird.
Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fünftelregelung anzuwenden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die für eine Anwendung der Fünftelregelung erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Beim Erfordernis der "Zusammenballung von Einkünften" kann dies schwierig sein, wenn sich allein aus der Beurteilung der dem Arbeitgeber bekannten Arbeitslöhne noch keine Zusammenballung von Einkünften ergibt. Denn der Arbeitgeber kann zwar die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers in die Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte mit einbeziehen, verpflichtet ist er hierzu allerdings nicht. Für den Arbeitgeber ergibt sich hiernach zur Anwendung der Fünftelregelung folgende Vorgehensweise:
Kann der Arbeitgeber anhand der von ihm gezahlten Arbeitslöhne erkennen, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindung zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, so ist er gesetzlich verpflichtet die Fünftelregelung anzuwenden, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers bedarf.
Ergibt sich eine Zusammenballung von Einkünften nur unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber die Fünftelregelung anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer diese Einkünfte mitteilt, das heißt, der Arbeitnehmer muss die Anwendung der Fünftelregelung beim Arbeitgeber beantragen.
Der Arbeitgeber darf also die Fünftelregelung nur dann anwenden, wenn die hierfür erforderliche Vergleichsberechnung zweifelsfrei ergeben hat, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber die Vergleichsberechnung anhand der Einnahmen (anstelle der Einkünfte) vornehmen. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, so muss er den Arbeitnehmer auf das Veranlagungsverfahren verweisen und die Abfindung nach den allgemein für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen versteuern.
Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, so muss er den Arbeitnehmer auf das Veranlagungsverfahren verweisen und die Abfindung nach den allgemein für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen versteuern. Die Normalbesteuerung nach den allgemein für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen hat allerdings zur Folge, dass die Entlassungsentschädigung nicht gesondert in Zeile 10 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 eingetragen werden darf. Denn eine Bescheinigung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ist nur für ermäßigt besteuerte Entschädigungen zulässig.
Der Arbeitgeber musste früher in diesen Fällen eine gesonderte Bescheinigung erteilen, damit der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren nach Ablauf des Kalenderjahres die Anwendung der Fünftelregelung beim Finanzamt beantragen konnte. Aus diesem Grund ist das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung um eine Zeile erweitert worden, in die der Arbeitgeber die Entlassungsabfindung eintragen kann, wenn diese beim Lohnsteuerabzug nicht ermäßigt besteuert wurde. In der Lohnsteuerbescheinigung 2010 ist dies die Zeile 19. Aufgrund der Eintragung in diese Zeile 19 kann der Arbeitnehmer die ermäßigte Besteuerung noch nachträglich im Veranlagungsverfahren beantragen.
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