Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei der Besteuerung von Entlassungsabfindungen
Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen für die Anwendung der Fünftelregelung folgende Voraussetzungen vorliegen
sonstiger Bezug und
außerordentliche Einkünfte.
Begünstigte außerordentliche Einkünfte liegen vor, wenn Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit gezahlt werden und eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt.
Eine Entschädigung, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt, liegt nur dann vor, wenn ein "Schaden" ersetzt wird. Es muss sich also um einen Ausgleich für einen Verlust handeln, den der Arbeitnehmer unfreiwillig erlitten hat. Der Arbeitnehmer kann Vereinbarungen zum Ausgleich eines eingetretenen oder drohenden Schadens schließen, er muss jedoch in diesem Fall unter wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck handeln, das heißt, er darf das schädigende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 9.7.1992, BStBl. 1993 II S. 27). Aufgrund dieser Rechtsprechung sind auch Abfindungen, die bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, als Entschädigung anzusehen, wenn die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst wird. Keine Entschädigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.
Des Weiteren ist es für die Annahme einer Entschädigung eine Voraussetzung, dass die Ersatzleistung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen muss (z.B. einem neuen Vertrag oder einer Vertragsänderung im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses). Die Zahlung muss an die Stelle weggefallener oder künftig wegfallender Einnahmen treten und darf sich nicht als Erfüllung einer vertraglich - ggf. auch wahlweise - eingegangenen Verpflichtung darstellen (BFH-Urteil vom 9. 7. 1992, BStBl. 1993 II S. 27).
Eine Entschädigung setzt deshalb voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepassten Weise erfüllt wird. Der Entschädigungsanspruch darf - auch wenn er bereits früher vereinbart worden ist - erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen.
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