Nachzahlung von Entschädigungsleistungen
Die ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung entfällt also stets dann, wenn die Entlassungsabfindung nicht in einem Kalenderjahr zufließt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem späteren Kalenderjahr noch eine Nachzahlung auf die ursprünglich vereinbarte Abfindung leistet. Leistet der Arbeitgeber z.B. nachträglich eine Ausgleichszahlung für ausgefallenes Arbeitslosengeld in einem von der Zahlung des Abfindungsbetrags abweichenden Kalenderjahr, so kann - ggf. rückwirkend - die Anwendung der Fünftelregelung entfallen.
Eine bereits rechtskräftige Einkommensteuerveranlagung wird dann von der Finanzverwaltung berichtigt, weil die Nachzahlung ein Ereignis ist, das nachträglich eintritt und das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Denn die Nachzahlung bewirkt, dass die ursprünglich in einem Kalenderjahr zusammengeballte Entschädigung nunmehr auf mehrere Kalenderjahre verteilt wird. Dieses rückwirkende Ereignis zwingt zur Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids. Ein solches Ergebnis lässt sich nur dann vermeiden, wenn zunächst eine höhere Gesamtabfindung unter der auflösenden Bedingung gezahlt wird, dass der Arbeitnehmer bei bestimmten Leistungen von dritter Seite einen Teil der Abfindung zurückzahlen muss.
Da es Fälle gibt, in denen eine Nachzahlung auf die ursprünglich vereinbarte Abfindung von Umständen abhängig ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, enthält der sog. Abfindungserlass des Bundesfinanzministeriums für solche Fälle folgende Billigkeitsregelung:
Da die ermäßigte Besteuerung eine Zusammenballung von Einkünften voraussetzt, ist das Interesse der Vertragsparteien im Regelfall darauf gerichtet, dass der Zufluss der Abfindung planmäßig in einem Kalenderjahr erfolgt. Findet bei
einer versehentlich zu niedrigen Auszahlung der Entschädigung oder
einer Nachzahlung aufgrund eines Rechtsstreits
ein planwidriger Zufluss in mehreren Kalenderjahren statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, so ist auf Antrag des Arbeitnehmers eine Korrektur im Veranlagungsverfahren möglich. Das bedeutet, dass die Nachzahlung auf Antrag des Arbeitnehmers in den Veranlagungszeitraum zurückzubeziehen ist, in dem der ermäßigt besteuerte Hauptteil der Abfindung zugeflossen ist. Die ermäßigte Besteuerung wird bei dieser Änderung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen auf die gesamte Entschädigung angewendet. Stellt der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht, so wird die ermäßigte Besteuerung mangels Zusammenballung rückwirkend versagt und eine ggf. rechtskräftige Veranlagung für den betreffenden Veranlagungszeitraum rückwirkend geändert.
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