Nachzahlung von Entschädigungsleistungen
Die ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung entfällt also stets dann, wenn die Entlassungsabfindung nicht in einem Kalenderjahr zufließt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem späteren Kalenderjahr noch eine Nachzahlung auf die ursprünglich vereinbarte Abfindung leistet. Leistet der Arbeitgeber z.B. nachträglich eine Ausgleichszahlung für ausgefallenes Arbeitslosengeld in einem von der Zahlung des Abfindungsbetrags abweichenden Kalenderjahr, so kann - ggf. rückwirkend - die Anwendung der Fünftelregelung entfallen.
Eine bereits rechtskräftige Einkommensteuerveranlagung wird dann von der Finanzverwaltung berichtigt, weil die Nachzahlung ein Ereignis ist, das nachträglich eintritt und das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Denn die Nachzahlung bewirkt, dass die ursprünglich in einem Kalenderjahr zusammengeballte Entschädigung nunmehr auf mehrere Kalenderjahre verteilt wird. Dieses rückwirkende Ereignis zwingt zur Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids. Ein solches Ergebnis lässt sich nur dann vermeiden, wenn zunächst eine höhere Gesamtabfindung unter der auflösenden Bedingung gezahlt wird, dass der Arbeitnehmer bei bestimmten Leistungen von dritter Seite einen Teil der Abfindung zurückzahlen muss.
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