Abgrenzung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden im IT-Bereich
Ingenieure
Ingenieure sind ausdrücklich in § 18 EStG genannt. Allerdings gilt: nur, weil jemand Ingenieur ist, hat er nicht automatisch auch den Freiberufler-Status in der Tasche. Vielmehr muss ein Ingenieur in diesem Beruf wirklich tätig sein und hieraus auch Einnahmen erzielen. Darüber hinaus muss ein Ingenieur mit berufstypischen Aufgaben betraut werden, die zum Kernbereich der jeweiligen Berufsgruppe gehören. Das können sein:
Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung,
Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung,
Vertrieb, Beratung
Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung,
Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen.
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