Abgrenzung Freiberufler und Gewerbetreibende

Von: Harald Büring
Stand: 9. August 2010
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Abgrenzung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden im IT-Bereich

Ingenieure im IT-Bereich

Wer als freiberuflicher Ingenieur im IT-Bereich arbeitet und mit der Entwicklung und Konstruktion von Hard- und/oder Software betraut ist, wird mit dem Finanzamt normalerweise keine Probleme bekommen.

Das gilt inzwischen auch dann, wenn er sich als System- bzw. Netzwerkadministrator "nur" mit der Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden beschäftigt - etwa durch Installation und Konfiguration von Rechnerlaufwerken, Überwachung einer Anlage und Behebung von auftretenden Netzwerkstörungen und Modifizierung der eingesetzten Software. IT-Ingenieure, die als System-/Netzwerkadministrator arbeiten, brauchen sich nämlich nicht als Ingenieur zweiter Klasse zu fühlen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung vom 22.09.2009 klargestellt (Akz. VIII R 31/07).

Ingenieure, die als selbstständige IT-Projektleiter tätig sind, muss das Finanzamt normalerweise als Freiberufler einstufen. Denn bei einer Tätigkeit als Projektleiter handelt es sich um ein typisches Tätigkeitsfeld von Informatik-Ingenieuren. Eine Anerkennung setzt allerdings voraus, dass es um die technische Realisierung eines Projektes geht und Sie die technische Oberleitung haben. Hingegen darf es nicht allein um die Ankurbelung des Verkaufs zwecks Umsatzsteigerung gehen - etwa durch die Organisation von Verkaufsveranstaltungen, das Erstellen von Verkaufsbroschüren sowie die Schulung der Verkäufer (BFH, Urteil vom 22.09.2009, Akz. VIII R 79/06).

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