Abgrenzung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden im IT-Bereich
Programmierer ohne einschlägige Ausbildung
Wer Anwendungssoftware programmiert und über keine einschlägige Hochschulausbildung verfügt, kann unter Umständen dennoch als Freiberufler tätig sein. Dies setzt jedoch voraus, dass er sich Kenntnisse wie ein Diplom-Informatiker angeeignet hat - und dies durch Arbeitsproben bzw. durch ein Sachverständigengutachten nachweisen kann.
Das Finanzgericht darf einen Beweisantrag auf Einholung eines solchen Gutachtens nicht einfach ablehnen, wenn der Betroffene bei Einreichung seiner Klage alle notwendigen Informationen über seine Tätigkeit erteilt hat und in der mündlichen Verhandlung erläutert (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2009, Akz. VIII B 205/08). Darüber hinaus muss es bei ihm auch um die Entwicklung einer qualifizierten Software gehen, damit seine Tätigkeit auch mit der eines Diplom-Informatikers vergleichbar ist.
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