Damoklesschwert "Abmahnung": Abmahngefahr und Reaktionsmöglichkeiten für Webseite-Betreiber

Auch Kleinunternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Webseite-Betreiben erhalten immer öfter Abmahnungen von Konkurrenten oder "modernen Raubrittern"

Von: Jan A. Strunk
Stand: 02. September 2011
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Über den Autor: Jan A. Strunk

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Jan A. Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Partner bei SDP Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaft & Arbeit, Informationstechnologie und Medien in Kiel. Er berät speziell im Arbeitsrecht, im IT-/Onlinerecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz (insbesondere Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht).

Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Strunk seit vielen Jahren als Autor und Seminarreferent tätig und hat zahlreiche Beiträge für Fachzeitschriften und Online-Portale veröffentlicht. Er ist Herausgeber von "LEGALIT.de", einem Weblog zum IT-Recht.

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Abmahnung und Abmahnbefugnis

In den virtuellen Geschäftsräumen vieler Onlineanbieter tummeln sich auch weniger gern gesehene Gäste: Sowohl Mitbewerber, die sich wegen der Verletzung einer eigenen Rechtsposition gestört fühlen, als auch "elektronische Raubritter", die das Internet gezielt nach "abmahnwürdigen" Inhalten durchsuchen, rücken Webseite-Betreibern auf den Pelz. Rechtsanwalt Jan A. Strunk erklärt, wie Sie sich dagegen wehren können.

Die virtuelle Ladentheke im Internet ist für viele Händler und Dienstleister mittlerweile unverzichtbar geworden. Zu reizvoll ist die Möglichkeit, sich zu präsentieren und die eigenen Leistungen und Angebote einer unabsehbaren Zahl von Interessenten anzubieten.

Doch wo viel Licht, ist auch viel Schatten: Durch die allgemeine Zugriffsmöglichkeit auf die Webseiten und die gute Nachweisbarkeit von Inhalten kommen auch weniger gern gesehene Gäste: Sowohl Mitbewerber, die sich wegen der Verletzung einer eigenen Rechtsposition gestört fühlen, als auch "elektronische Raubritter", die das Internet gezielt mit technischen Hilfsmitteln nach "abmahnwürdigen" Inhalten durchsuchen, so Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen und zur Abmahnung nutzen.

Mögliche Anlässe für eine Abmahnung sind zahlreich, zumal selbst die gutwilligsten Anbieter durch die zahlreichen und teils nicht sehr einfach nachzuvollziehenden gesetzlichen Anforderungen häufig überfordert sind.

Aus den in der Praxis häufig auftretenden Sachverhalten haben sich folgenden Schwerpunkte herauskristallisiert:

  • Wettbewerbsverstöße,

  • Verletzungen von Urheber- und Markenrechten,

  • Verstöße gegen das Fernabsatzrecht,

  • Verstöße gegen Informationspflichten.

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sehr kompetent und nützlich!

Sehr gute Zusammenfassung des Kollegen Strunk.

RA Michael Seidlitz
kanzlei@ms-recht.de

sehr kompetent und nützlich !

Die Veröffentlichung wird unter den unseriösen Abmahnanwälten allerdings nicht nur Freude auslösen.
Ich stehe zu dem aufgezeigten Inhalt:
Abmahnung zur Einhaltung des Rechtes JA!
Mißbrauch des Rechtes um die Ernährung eines der Marktwirtschaft und dem Wettbewerb nicht mehr gewachsenen Anwaltes zu sichern NEIN.

Eine gut geschriebene und klar gegleiderte Darstellung.
Herzlichen Dank für den Beitrag Herr Kollgege.

Tim M. Hooesmann
www.lawsolution.de

Sehr gute und auch für Laien verständliche Übersicht über das Thema. Ein Rat fehlt noch: Wenn man keine eigene Rechtsabteilung hat, sollte man den Weg zum eigenen Rechtsanwalt nicht scheuen, vor allem dann, wenn an der Abmahnung etwas nicht suspekt erscheint: merkwürdiger Wettbewerber oder Verein, überzogene Kosten oder Vertragsstrafe, unklarer Verstoß.

Recht herzlichen Dank für die "Blumen"!

Man mag mir nachsehen, daß der Anwalt den (durchaus naheliegenden!) Hinweis, in bestimmten Konstellationen lieber gleich einen Anwalt einzuschalten, an dieser Stelle nicht so stark in den Vordergrund rückt... :-)

Aber es ist schon richtig: Guten Rat gibt es nicht zum Fielmann-Tarif - und der teuerste Rat ist der, der nicht rechtzeitig erteilt wurde...

Jan A. Strunk

schade das man fuer Paidmailer nichts unternehmen kann die duerfen sich alles erlauben