Die Richtlinie zur Abwrackprämie sah vor, dass nur "Privatpersonen" in den Genuss des staatlichen Zuschusses zum Kauf eines Neuwagens kommen. Das brachte manche Selbstständige und Unternehmer auf die Idee, einen Neuwagen privat zu kaufen, die Umweltprämie zu kassieren und das Fahrzeug nachträglich ins Betriebsvermögen zu überführen. Wir erläutern, warum das bei genauerem Hinsehen keine wirklich gute Idee ist.
Die Absicht der Bundesregierung war eindeutig: Nur Privatleute sollten in den Genuss der Abwrackprämie kommen. Für die Anschaffung von Firmenwagen war die Subvention nicht gedacht. In der einschlägigen "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen" heißt es auf den ersten Blick unmissverständlich: "Antragsberechtigt sind Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug [...] zugelassen wird und die ein Altfahrzeug [...] verschrotten."
Uneindeutige Vorschrift?
Viele Juristen halten den Begriff "Privatperson" jedoch für einen unbestimmten Rechtsbegriff. Da die Vorschrift auch sonst mit heißer Nadel gestrickt ist und es sich außerdem "nur" um eine Richtlinie und nicht um ein Gesetz handelt, ist fraglich, ob ein Umgehungsversuch als Subventionsbetrug einzustufen ist.
Das Risiko für Selbstständige und Unternehmer, die einen Neuwagen privat gekauft, die Umweltprämie kassiert und das Fahrzeug nachträglich ins Betriebsvermögen überführt haben, hielte sich insofern in Grenzen: Schlimmstenfalls müsste der Zuschuss zurückgezahlt und ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit entrichtet werden.
Ungerechtfertigter Vorsteuerabzug
Der Versuch, die Abwrackprämie auf Umwegen für Firmenwagen zu kassieren, ist trotzdem eine Milchmädchenrechnung. Das liegt nicht an der Umweltprämie, sondern am Umsatzsteuergesetz: Denn wer ein Fahrzeug privat kauft und später ins Betriebsvermögen überführt, darf die Vorsteuer nicht geltend machen - ganz gleich, ob die Abwrackprämie bezahlt wurde oder nicht. Liegen die Netto-Anschaffungskosten über rund 13.200 Euro, ist das Fahrzeug für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer unterm Strich sogar teurer als bei einem regulärem Einkauf ohne Abwrackprämie!
Der naheliegende Ausweg, das Fahrzeug privat zu kaufen und die Vorsteuer einfach trotzdem im Betrieb geltend zu machen, ist gefährlich: Auf Verstöße gegen Umsatzsteuervorschriften reagiert der Fiskus ausgesprochen allergisch. Bei ihren laufenden Betriebsprüfungen sowie den Umsatzsteuer-"Nachschauen" werden die Finanzamtsprüfer Pkw-Anschaffungen des Jahres 2009 daher ganz besonders pingelig unter die Lupe nehmen.
Missbrauchsmeldungen ans BAFA
Wie hellhörig der Fiskus in dieser Angelegenheit ist, zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 4. September 2009 (Az.: S0132-29-StO142): Demnach werden die Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfer nicht nur sehr genau auf die korrekte umsatzsteuerliche Verbuchung von Fahrzeug-Anschaffungen achten. Bei Verdacht auf Missbrauch der Abwrackprämie sollen die Prüfer zudem Mitteilung an das für die Zuschussvergabe zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) machen.
Prämie trotz betrieblicher Nutzung möglich
Um Missverständnissen vorzubeugen: Wer die Umweltprämie in Anspruch genommen hat, darf das Fahrzeug trotzdem ganz legal für betriebliche Zwecke nutzen: Vorausgesetzt, der betriebliche Nutzungsanteil beträgt nicht mehr als 50 %, können 0,30 Euro pro (aus betrieblichem Anlass) gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Weiterlesen: Mehr Infos zu Firmenwagen und Steuern
Mit den verschiedenen Möglichkeiten der Abrechnung betrieblicher Pkw-Fahrten beschäftigt sich unser Grundlagenbeitrag "Der Firmenwagen und das Betriebsvermögen".
Wann bei der Überlassung eines Firmenwagens als Teil der Vergütung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, erklärt der Leitfaden "Steuerrecht bei Firmenwagen: Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Personengesellschaften".
"Zum Nachweis der Nutzung ist ein Fahrtenbuch vorgeschrieben" - was das konkret bedeutet, wird hier erläutert: "Fahrtenbuchzwang für Firmenwagen".
Eine Fahrtenbuch-Software muss strengen Finanzamts-Auflagen genügen. Wir stellen einige bewährte und erschwingliche Lösungen vor: "Aktuelle Fahrtenbuch-Lösungen: von der Freeware bis zum vollautomatischen Fahrtenbuch" .
Fazit
Vom Versuch, die Abwrackprämie als Privatperson "mitzunehmen" und das Fahrzeug anschließend doch noch ins Betriebsvermögen zu überführen, ist in mehrfacher Hinsicht abzuraten. Nicht nur, weil die Rückzahlung der Prämie, ein eventuelles Bußgeld und schlimmstenfalls sogar ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs droht: Der Verlust des Vorsteuerabzugs macht den vermeintlich cleveren Trick in den meisten Fällen von vornherein zum Minusgeschäft.
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