Freiberufler und zugleich Gewerbetreibender? Vorsicht mit "gemischten Einkünften"

Durch gemischte Tätigkeit können Sie Ihren Freiberufler-Status aufs Spiel setzen.

Von: Harald Büring
Stand: 11. Januar 2011
5
(2)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor: Harald Büring

bild117236

Harald Büring schloss nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und anschließendem Referendariat seine Ausbildung zum Volljuristen mit der zweiten juristischen Staatsprüfung in Düsseldorf ab. Im Anschluss daran war er bei einem Sozialverband sowie bei einem Spitzenverband der Krankenkassen tätig. Seit dem Jahr 2000 verfasst er als freiberuflicher Autor Beiträge für juristische Fachverlage und Onlinedienste.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

"trennbare" und "untrennbare" gemischte Tätigkeiten

Wer als Freiberufler zusätzlich ein Gewerbe ausübt, muss auf der Hut sein. Denn wer "nebenbei" ein Gewerbe ausübt, kann schnell seinen Status als Freiberufler verlieren. Harald Büring erklärt, auf was EDV-Berater, Webdesigner, Ingenieure, Journalisten u.a. unbedingt achten sollten.

Gemischte Einkünfte gibt es in drei unterschiedlichen Fällen, nämlich

  • die trennbare gemischte Tätigkeit eines einzelnen Freiberuflers,

  • die untrennbare gemischte Tätigkeit eines einzelnen Freiberuflers,

  • ein Zusammenschluss von Freiberuflern und das "Abfärben" der gewerblichen Tätigkeit eines Gesellschafters auf alle.

Gefährdung der Freiberuflichkeit bei Einzel-Freiberuflern durch gewerbliche Tätigkeit: Wer als einzelner Freiberufler zugleich gewerblich tätig ist, kann womöglich seinen Status als Freiberufler wieder verlieren. Im Folgenden geben wir Hinweise, wann dies der Fall sein kann.

Vorsicht bei der Außendarstellung!

Unvorsichtige bzw. ungenaue Angebote auf Ihrer Website, in Broschüren oder Anzeigen können Ihnen da schnell viel Ärger einbringen. Tipps dazu hat Robert Chromow bereit:

"Vorsicht, Finanzamt liest mit: Vom Freiberufler zum Gewerbetreibenden - durch unvorsichtige Außendarstellung im Internet"

Trennbarkeit der gemischten Tätigkeit

Die Einstufung hängt zunächst einmal davon ab, ob das Finanzamt hier von einer trennbaren oder untrennbaren gemischten Tätigkeit ausgeht.

Im Falle einer trennbaren gemischten Tätigkeit haben Sie normalerweise keine Probleme zu befürchten, wenn Sie

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Sehr geehrter Herr Büring,
vielen Dank für Ihre interessanten Erklärungen. Ich habe jedoch eine weitere Frage: Ich habe seit zwei Jahren eine gewerbliche Tätigkeit als Berater. Inzwischen bin ich Heilpraktiker und baue eine eigene Praxis auf. Abgrenzung einfach - Behandlung versus Bürotätigkeit. Auch die Anschaffungen sind trennbar: Medizinprodukte, Medikamente etc. versus. Bürobedarf. Nun meine Frage: Leider muss ich beide Tätigkeiten in dem gleichen Raum ausüben. Muss ich nun den Schreibtisch, PC, Drucker, Papier etc. aufteilen? Falls ja, richtet sich die Teilung nach Anteil der Benutzung? Oder ist die Aufteilung nach Umsatz nötig? Das Büro (künftig = Praxis) ist in meiner Wohnung in einem separaten Raum. Wie teile ich hier den Mietanteil auf?
Viele Fragen - ich hoffe, Sie können mir helfen oder mir Quellen nennen, wo ich nachlesen kann. Vorab vielen Dank und Gruß, G. Pohl