Akkreditiv oder Inkasso?

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 7. Mai 2009
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Mehr Sicherheit durch dokumentäre Zahlungsabwicklung - Das Dokumenten-Akkreditiv (= "Letter of Credit" - LC)

Die Akkreditivformen

Ein Akkreditiv ist unwiderruflich (unrevocable L/C), (Art. 9 ERA 500 / künftig Art. 2 ERA 600). Nur durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Akkreditivs erhält der Begünstigte ein Zahlungsversprechen der Bank, sofern die Dokumente fristgerecht vorgelegt und die übrigen Akkreditivbedingungen erfüllt worden sind.

Bisher konnte ausnahmsweise auch ein widerrufliches (revocable L/C) Akkreditiv vereinbart werden, das von der eröffnenden Bank jederzeit geändert oder annulliert werden konnte. Mit den ERA 600 wird es allerdings künftig keine widerruflichen Akkreditive mehr geben, Art. 2 ERA 600 Stichwort "Akkreditiv". Dies gilt auch dann, wenn ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet worden ist, Art. 3 ERA 600.

Nur ein unwiderrufliches Akkreditiv bietet für den Verkäufer daher die notwendige Sicherheit für die zu leistende Zahlung.

Beim unwiderruflichen Akkreditiv unterscheidet man zwei Arten:

  1. Das unbestätigte Akkreditiv (nonconfirmed L/C): Die eröffnende Bank beauftragt meist eine Bank im Land des Verkäufers, diesem das Akkreditiv zu avisieren. Es kann sich dabei um die Hausbank des Verkäufers oder eine andere Bank mit einer Auslandsabteilung handeln. Beim unbestätigten Akkreditiv führt die avisierende Bank lediglich die Weisungen der Akkreditivbank aus. Sie nimmt daher die Rolle einer Botin ein und beschränkt ihre Tätigkeit auf die Weiterleitung der bei ihr eingereichten Dokumente. Zwischen ihr und der Akkreditivbank besteht daher ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Damit entsteht allerdings keine Zahlungsverpflichtung der Bank.

  2. Das bestätigte Akkreditiv (confirmed L/C): Beauftragt die Akkreditivbank die -stelle hingegen, dem Begünstigten gegenüber das Akkreditiv zu bestätigen, dann übernimmt sie eine eigene Zahlungsverpflichtung.

Neben dem Käufer / Importeur haften die Akkreditivbank und die Akkreditivstelle dem Begünstigten gegenüber als Gesamtschuldner. Das Delkredererisiko sinkt damit für den Exporteur auf ein Minimum.

Aufgrund des höheren administrativen Aufwandes und der Übernahme des Obligos durch die Akkreditivstelle ist ein bestätigtes Akkreditiv teurer als ein unbestätigtes. Das bestätigte Akkreditiv ist immer dann zu empfehlen, wenn das Länderrisiko nicht einschätzbar oder nicht akzeptabel ist. Zudem wird auch das Transfer- und Konvertierungsrisiko im Land der Akkreditivbank ausgeschaltet, das der Bank eine Erfüllung ihrer Verpflichtung unmöglich machen kann.

Zahlungsklausel:

"... against irrevocable documentary credit, to be opened by a prime bank and confirmed by ..., in our favour, valid until (= date) at the counters of the confirming bank, available by sight payment with the confirming bank, against presentation of the shipping documents ..."

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