ALG II für Selbstständige
Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Unternehmer und Freiberufler ALG II erhalten. Wir nennen die Voraussetzungen und rechnen vor, was unterm Strich übrig bleibt.
Selbstständige, die "hilfbedürftig" werden, können die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen. Aufgeben müssen sie ihre Selbstständigkeit dafür nicht. Denn Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen durchaus gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht.
Eines für alle: das Anrechnungsverfahren
Bei der Berechnung der ALG-II-Unterstützung bzw. Anrechnung von Einkünften wird grundsätzlich nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Sie erfolgt grob gesagt in folgenden Schritten:
Ermittlung der maximal zustehenden monatlichen ALG-II-Unterstützung, insbesondere Regelleistungen von bis zu 364 Euro (Stand: 2011) pro Person der Bedarfsgemeinschaft plus Miet- und Heizkostenzuschuss.
Verwertung nicht geschützter privater Vermögensbestandteile (z. B. "unangemessene" Immobilien, Fahrzeuge oder Alterssicherungen oberhalb bestimmter Freigrenzen) und Verbrauch der damit erzielten Einnahmen.
Ermittlung des vorhandenen monatlichen Netto-Erwerbseinkommens (Umsatz / Bruttoeinkommen minus Betriebsausgaben / Werbungskosten sowie Steuern und Versicherungen).
Minderung des Einnahmeüberschusses um einen Erwerbstätigen-Freibetrag.
Abzug des sich ergebenden Restbetrags von der individuellen ALG-II-Obergrenze.
Die Rechtsgrundlagen finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
im Paragraf 11 SGB II ("Zu berücksichtigendes Einkommen")
im Paragraf 30 SGB II ("Freibeträge bei Erwerbstätigkeit") sowie
in der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung ("AlG II-V")
ALG II und Gründungsförderung sind kompatibel
Der gleichzeitige Bezug von ALG II und Gründungszuschuss ist grundsätzlich möglich: Zwar hat das Bundessozialgericht hat vor Jahren entschieden, dass der Gründungszuschuss beim Antrag auf Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen darstellt. Um eine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme handelt es sich nicht. Grund: Beide Unterstützungen dienen dem gleichen Zweck, nämlich der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhalts. Das ändert aber nichts daran, dass hilfebedürftige Gründungszuschuss-Empfänger (und deren Bedarfsgemeinschaften) ALG II bekommen können.
Darlehen und Sachmittel
Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung können Selbstständige, deren Unternehmen Aussicht auf dauerhafte Tragfähigkeit bietet, auch Darlehen und Zuschüsse für Sachmittel erhalten, wenn diese unbedingt benötigt werden und keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht. Diese Fördermöglichkeit stellen wir hier ausführlich vor:
Jobcenter bezahlt Online-Workshops
Viele der Online-Workshops von akademie.de liefern wichtige Qualifikationen für das Überleben in der Selbstständigkeit. Davon ließen sich auch bereits Mitarbeiter von Jobcentern überzeugen, die - unter Berufung auf § 16 Abs 1 SGB II i.V.m § 77 SGB III und § 79 SGB III - die Kosten z.B. für den Online-Workshop "Preise kalkulieren und durchsetzen" übernommen haben.



Anrechnung von Einkommen
Guten Tag, Herr Chromow,
danke für die guten Tipps. Noch zwei Fragen:
1. Ich habe jetzt eine neue Sachbearbeiterin. Die rechnet mir ein voraussichtliches Einkommen aus Selbstständigkeit von vorn herein an (basierend wahrscheinlich auf meiner vorigen Gewinnermittlung und der neuen Prognose). Das hat meine "alte" Bearbeiterin nicht getan. Die hat nur ein Einkommen aus meinem Pauschaljob vorausberechnet. Da meine Einkünfte arg schwanken, wird mir nun ganz schön mulmig.
Wer von beiden hat es richtig gemacht?
2. Nach Ablauf eines Bew.-zeitraumes ist es im Amt üblich, etwaige Überzahlungen zu ermitteln und ggf. Erstattung zu verlangen. Ist das Amt im umgekehrten Falle ebenfalls zur Nachzahlung verpflichtet?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
noch nicht zu spät ;-))
Hallo Gast,
heute schreibe ich auch mal als Gast:
zu Ihrer 1 Frage:
Das Einkommen wird aufgrund der Prognose (Anlage EKS voraussichtliches Einkommen)ermittelt und dann gibt es für den "Pauschaljob" (meinen Sie MiniJob?) und das Einkommen aus Selbstständigleit einen (!) gemeinsamen Freibetrag von 100 Eiro (plus ggf. noch mal 20% von dem EK was darüber ist)
WENN das nicht zum Leben reichen sollte, sollte man versuchen eine Korrektur zu erreichen. Eine Unterdeckung ist in diesem Jahr vom Bundessozialgericht als nicht tolerabel abgelehnt worden! Aber meistens ist das nicht ganz einfach. Mehr Unternehmer im selben Boot sitzen hier: alg-ratgeber.de in der Abteilung für Selbstständige.
zur 2 Frage:
Aber natürlich wird der Bescheid, der den vorangegangenen VORLÄUFIGEN bescheid ersetzt, dann gültig. So kommt es entweder zu einer Rückforderung bei einem höheren Einkommen oder einer Nachzahlung bei geringerem Einkommen. Das Problem in der Praxis ist jedoch, dass das Amt keinen endgültigen Bescheid erstellt und so die Nachzahlung praktisch aussitzt. Dann hlft nur ein formloser schriftlicher "Antrag auf einen endgültigen Bescheid". Manche Gerichte/Fachleute sehen auch in der Abgabe der Anlage EKS (abschließende Version) einen "Antrag". Dann kann man das Jobcenter nach 6 Monaten per Sozialgericht zwingen einen Bescheid zu erlassen und das Geld nachzuzahlen. Bis dahin ist warten (bzw. Schulden machen) angesagt.
Gruß in die Runde
Silvia Hinrichs / bk48.de
Bekommen alg1 & alg2 ich geh jetzt ein paar stunden arbeiten
hallo,
also ich bin jetzt endlich wiedeer in arbeit, auch wenn es nur 11-12 stunden die woche ist, aber egal. und zwar geht es darum das wir BG (mein Sohn 2 jahre, mein freund und ich)das ich noch bis zum 30.08 alg1 bekomme und mein freund den rest alg2. als ich aber angerufen habe um denen mitzuteilen das ich nen paar stunden arbeiten geh sagte mir die frau am telefon das ich ein freibtrag von 100€ habe, aber ich habe gehört das es 165€ frei sind, und da ich ja noch ein kind haBE müsste mir noch mehr zu stehen.
Kann mir jemand sagen warum 100€ freibetrag??
danke im vorraus!!
Antwort: Unterschiedlicher Freibetrag bei ALG I und ALG II
Guten Tag,
beim ALG I gilt gemäß § 155 SGB III
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
ein Freibetrag für anrechnungsfreies Nebeneinkommen von 165 Euro. Beim ALG II gibt es dagegen nur einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Nachzulesen in § 11b SGB II:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter?
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Guten Tag,
ich sehe hier,dass viele das gleiche oder ähnliche Problem haben wie ich im Moment.
Ich bin seit 4Jahren Selbstständig und seit 3 1/2jahren werden wir (6Köpfige Familie)von der ARGE bezuschußt.Diesen Monat ist der ARGE per Zufall aufgefallen,dass sie sich nie für meinen Laden interessiert haben. Alles kein Problem,ich habe alle benötigtenUnterlagen der Sachbearbeiterin zur Verfügung gestellt.
Ich hatte dies bezüglich 2 Termine bei der Sachbearbeiterin. Beim ersten Termin,mußte ich mir anhören,warum ich neben der Selbstständigkeit, 2 Behinderten Kindern (1. 100% und 2. 50%),2 "normalen" Kinder nicht noch arbeiten gehe? Der Laden ist nicht so rentabel. Ich bin doch faul. Wie ich es ohne Antrag bei der ARGE überhaupt mir erlaube meinen defekten Laptop zu ersetzten! Das beste war, warum ich monatlich überhaupt neue Ware einkaufe?
Beim 2.Termin, war jeder 2-3 Satz der Sachbearbeiterin "Ich hör Ihnen nicht zu!" Der Frau war ein Dorn im Auge, dass ich neue Ware einkaufe. Ich soll bitte zuerst (im Winter) meine Sommer/Herbst Artikel verkaufe bevor ich Winterware kaufe/verkaufe. Wir sind auseinander gegangen mit den Worten "so wie es aussieht werden wir Ihnen die Leistungen streichen"
Meine Angst besteht nun,dass die ARGE nur meine Einnahmen (ca.3000€) nimmt aber meine Ausgaben wie neue Ware,DHL,Paypal usw. (ca.2500€) ignoriert und mir alle Leistungen kürzt. Und ich eine 6Köpfige Familie nur vonn 675€ plus 804€ Kindergeld zwar ernähren kann aber keine Miete o.ä Rechnngen bezahlen kann. Und somit mehr den je von der ARGE abhänig werde und komplett überschuldet aus der Geschichte raus komme.
ich bin selbständig und arbeite in der Finanzierungsbranche, habe also Provisionseinnahmen,
da ich auch von Tippgebern profitiere, damit Ausgaben auch von mehr als 1% habe, rechnet das Jobcenter Ausgaben von nur 1% als Tippgeberprovision ab. Somit erhöht sich rechnerisch mein Gewinn und ich habe jetzt eine Summe zurückzuzhlen, die fast meine Einnahmen wieder auffrist.
Kann das Jobcenter nur pauschal 1% Tippgeberprovision als meine Ausgabe rechnen, wenn ich doch die Provision in diesem einen Fall geteilt habe ?
Hallo,
vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung.
Zu Ihrer Frage: Wenn Sie nach Anrechnung sämtlicher Einkünfte "hilfsbedürftig" im Sinne des § 9 SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
... sind, können Sie und ggf. Ihre Angehörigen ALG II bekommen. Die tatsächliche Verwendung der Sozialversicherungspauschale im Rahmen des Gründungszuschusses wird dabei m.W. nicht geprüft - als Einkommen zählt die Pauschale aber sehr wohl.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Elke,
die 400-Euro-Geringfügigkeitsgrenze spielt beim ALG I und ALG II grundsätzlich keine Rolle. In Ihrem Fall müssen Sie vorrangig die Bedingungen des SGB III (= ALG I) beachten. Demnach gelten Sie nur dann als arbeitslos, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten - wohlgemerkt inklusive aller Vor- und Nacharbeiten sowie Fahrzeiten. Außerdem müssen Sie Ihre Einkünfte gegenüber der Arbeitsagentur offen legen. Alle Einkünfte, die über 165 Euro pro Monat hinausgehen, werden vom ALG I abgezogen. (Falls Sie mit Ihrem Nebengewerbe innerhalb der letzten 18 Monate Ihrer Beschäftigung im Schnitt mehr als 165 Euro pro Monat verdient haben, erhöht sich der Freibetrag.)
Tipp: Ausführliche Informationen zum Thema selbstständige Nebeneinkünfte von Arbeitslosen finden Sie im Abschnitt "Schritte in die Selbstständigkeit"
http://www.akademie.de/direkt?pid=35218
... unseres Infopakets "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit"
http://www.akademie.de/direkt?pid=9741
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
sehr geehrter herr chromo,
ich bin seit anfang diesen monats arbeitslos, bekomme arbeitslosengeld und aufstockend alg2, habe jedoch ein nebengewerbe angemeldet und möchte über dieses hinzuverdienen. kann ich dieses nur im 400€ rahmen oder kann ich auch mehr verdienen,bzw ab welchem betrag muss ich mich selber versichern?
mit freundlichen grüßen,
elke
Sehr geehrte Damen und Herren, Lieber Leser,
bei all der Aufregung wie nun eine Berechnung zustande kommt geht hier anscheinend jeder ALGII Empfänger davon aus, dass unsere lieben ARGEN Fachkompetenz mit goldenen Löffeln gefressen haben müssen.
Ich selbst bin ebenfalls ein Selbständiger mit ALGII Bezug. Ich erwarte nicht mehr von meiner ARGE, dass die Damen und Herren dort tatsächlich in der Lage sind, eine objektive berufliche Einschätzung abgeben zu können.
Was sich jedoch zunehmend verschlechtert ist die Arbeitsbereitschaft einen eingereichten Antrag überhaupt zu bearbeiten. Da meine ARGE oftmals in der Vergangenheit behauptet habe es fehle an Unterlagen zur Berechnung einer Grundlage und man ohne Beistand so ziemlich verlohren hat (man kann nicht beweisen, dass man Unterlagen abgegeben hat) habe ich mir eine Spycam in Form einer Kravatte gekauft und aktiviere diese bei jedem Gespräch mit Fallmanager und Leistungsabteilung für meine ganz persönliche Gesprächsbeurteilung, so dass bei widersrüglichen Aussagen eine Kopie davon an das hiesige Bürgerbüro geleitet werden kann. Dies mag vielleicht nicht ganz rechtskonform sein aber recht wirksam, denn kein ARGE Mitarbeiter möchte sich bei Youtube sehen, wie er seinem neu zugeteilten Schützling, beim Erstgespräch folgendes äußert:
Zitat Anfang.
.... Sie ruhen sich auf den sozialen Schultern des Steuerzahlers aus...Sie können nicht ALGII beziehen und ihre selbständige Tätigkeit ausüben. Ich als Ihre Fallmanagerein halte ohnehin nichts von Menschen wie Ihnen...
Zitat Ende.
Auch meine ARGE versucht nun zum wiederholten Mal meine gesetzlich zustehenden Ansprüche hinauszuzögern, was mich nun an den Rand einer Insolvenz treibt. Auch wenn meine Aufzeichnungen vor keinem Gericht der Welt als Beweis dienen werden, so werde ich wenigstens das Vorgehen der ARGE öffentlich bloßstellen können, ganz gleich welche rechtliche Konsequenz das für meine Person haben wird, denn wenn die ARGE mich ertränken möchte werde ich die ARGE gerne festhalten, damit wir beide untergehen.
MfG
C. G.
Die Formulare zur Darstellung des EKS sehen unter Pkt B2 d)mithelfende Familienangehörige die Angabe der Personalkosten einschl.Sozialversicherungsbeiträge vor.Das wären für mich 372€ Nettolohn plus 88€ Sozialabgaben/Arbeitgeberanteil in Summe 460€.Für meine Frau wären das 420€ Bruttolohn abzgl.48€ Sozialabgaben.Wenn ich richtig liege, würden meiner Frau bei der Berechnung des Einkommens von den 420€ 100€ plus 30€ abgezogen, somit also 290€ an anrechenbarem Einkommen zugerechnet werden.Damit ergibt sich für mich eine Differenz von 170€ zu unseren Ungunsten.
Haben Sie denn schon versucht, nur den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben als Betriebsausgabe geltend zu machen?
Ich bin selbständig und beschäftige meine Frau mit 420,00€ brutto bei mir.Die Arge weigert sich permanent diese Ausgabe als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie ja-so die Begründung-dieses Einkommen auf der anderen Seite bei meiner Frau großzügig auch nicht mit anrechnen.Die Arge stellt sozusagen eine Pattsitiation dar, obwohl damit die Sozialabgaben für meine Frau sowie Ihre anrechenbaren Freibeträge unter den Tisch fallen.Kann mir einer was dazu sagen?
Hallo,
betriebliche Darlehen gelten bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger und gewerblicher Arbeit neuerdings nicht mehr als Betriebseinnahme - die aus einem solchen Darlehen finanzierten Investitionen werden aber auch nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die Rechtsgrundlage finden Sie in § 3 ALGII-VO und der dazugehörigen Erläuterungs-Randziffer 11.30a:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-O...
Alles Gute und schöne Grüße
Robert Chromow
Zusatz zu meinem Beitrag von 15:58 Uhr.
Beispiel:
Einnahmen 500€
Ausgaben 1500€
Darlehen (würde immer über den Ausgaben liegen)
Wie ich die Gesetzeslage verstehe, würde ich so rechnen:
500€ Einnahmen - 1500€ Ausgaben = -1000€ Gewinn => 0€ anzurechnendes Einkommen
Das Jobcenter rechnet:
500€ Einnahmen - (1500€ Ausgaben - Darlehen (hier 1500€) = 500€ Gewinn => 500€ anzurechnendes Einkommen
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zur Berechnung der Einnahmen/Ausgaben.
Laut Gesetz verstehe ich die Berechnung so, dass von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen werden und der Rest dann mein Gewinn ist, den das Jobcenter wiederum zur Berechungsgrundlage nimmt.
Was ist aber, wenn ich als Existenzgründer das sog. Startgeld der kfd-Förderbank in Anspruch nehme? Werden dann keine Ausgaben mehr verechnet, solange das Darlehen diese Decken kann? Ich meine, dann würde doch kein Selbstständiger mehr Geld vom Staat erhalten, der ein Darlehen (welche Art Darlehen auch immer) für sein Unternehmen laufen hat und erst wirklich in die Miesen kommen muss.
Zusammengefasst sehe ich es so, dass ich mit meinen Einnahmen erstmal meine Ausgaben decken muss und dann, falls ich ins Minus komme, das Darlehen den Rest deckt.
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Ich ahtte zwischenzeitlich auch mit jmd. gesprochen der sich in Steuerrecht auskennt. Der sprach auch von den Einkunftsarten. Jetzt habe ich - dank ihnen - aber den rechtl. Verweis ;-)
Ein neuerlicher Widerspruch gegenüber dem JobCenter ist nicht mgl., lt. Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides bleibt mir nur das Sozialgericht. Na dann mal, auf in den Kampf!
Hallo,
vielen Dank für das Update. Immerhin sind Sie ja schon einen kleinen Schritt weiter.
Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist - daher nur so viel:
Die Verrechnung von Verlusten ist gem. Randziffer 11.3 der ALGII-Verordnung nur zwischen _verschiedenen_ Einkommensarten unzulässig - nachlesen können Sie das hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-O...
Wichtig ist, dass hier von Ein_kommens_arten die Rede ist: Die steuerlichen Ein_kunfts_arten von Selbststandigen (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land und Fortswirtschaft) gehören demnach zur selben Einkommensart. Verluste aus diesen Einkunftsarten dürfen also sehr wohl untereinander verrechnet werden.
Ob das in Ihrem konkreten Fall tatsächlich zutrifft, ob ein erneuter Widerspruch gegen den jüngsten Bescheid genügt oder ob Sie gleich Klage beim Sozialgericht einlegen müssen, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt oder der öffentlichen Rechtsauskunft Iher Stadt oder Gemeinde. Oder Sie wenden sich an eine Arbeitsloßeninitiative vor Ort.
Alles Gute und lassen Sie u s wissen, wie die Sache weiter- bzw. ausgegangen ist!
Herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
ich bin´s mal wieder. Sie erinnern sich?:
--> Am 06.05.2011 12:44:27 schrieb
ich habe die Widersprüche soeben persönlich bei der ARGE abgegeben und mir den Eingang bestätigen lassen. Lt. Aussage der Widerrufsstelle werde ich nun wenigstens erst einmal keine Mahnungen erhalten - die Forderungen werden bis zur Abschließenden Bearbeitung der Widersprüche auf Eis gelegt.
Nun ja, nun wurden meine Widersprüche bearbeitet und alles noch einmal neu zusammengerechnet. U.a. wurde nun auch mein Laptop als Ausgabe anerkannt. Leider ist mein Gewinn unterm Strich immernoch zu hoch. Und das Resultiert daraus, dass das JobCenter wollte, dass ich die Abrechnung meines Geschäftes auf zwei Geschäftszweige aufsplitte. Und jetzt stelle man sich mal folgende Frechheit vor:
Bei dem einen Geschäftszweig kommt ein Plus raus - das hat mir das JobCenter natürlich als Gewinn angerechnet. Bei dem zweiten Geschäftszwei komme ich auf ein Minus. Und da rechnet das JobCenter aber plötzlich keinen Verlust ein - nein - da habe ich plötzlich einen Gewinn von "0" stehen. Machen die doch aus einem Minusbetrag einfach eine Null!!! Das kann doch nicht wahr sein. Ich habe doch 1 Geschäft! Am Ende müssen die doch alle Ein- und Ausgeben bitte schön kumulieren!
Haben Sie mit so was schon Erfahrung?
Jetzt muss ich einen Widerspruch gegenüber dem Sozialgericht stellen :-Z
Hallo und vielen Dank für den Hinweis. Sie haben recht: Das Bundesarbeitsministerium hat den Einkommensrechner leider von seiner Website genommen und bislang noch keinen Ersatz bereitgestellt. Beim nächsten Update des Beitrags werden wir nach Möglichkeit Alternativen bereitstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Die Links funktionieren nicht mehr. Haben Sie evtl. noch einen Tipp, wo ich den Einkommenerchner findne kann?
MfG
Danke für das schnelle Update!
Viel Glück und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
ich habe die Widersprüche soeben persönlich bei der ARGE abgegeben und mir den Eingang bestätigen lassen. Lt. Aussage der Widerrufsstelle werde ich nun wenigstens erst einmal keine Mahnungen erhalten - die Forderungen werden bis zur Abschließenden Bearbeitung der Widersprüche auf Eis gelegt.
Na wenigstens etwas ;-)
Herrje,
Ihnen bleibt aber auch wirklich nichts erspart! Leider kann ich Ihnen keine Einzelfallberatung anbieten. Vielleicht finden Sie im "Tacheles"-Diskussionsforum ...
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/
... Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen. Notfalls können Sie auch professionellen Rat in Anspruch nehmen. Informationen dazu finden Sie in folgendem Beitrag:
"Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=43395
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrter Herr Chromow,
danke zunächst einmal für die Antwort. Mittlerweile bin ich in der 2. und 3. Runde mit der ARGE und einem Nervenzusammenbruch nahe ...
(1) Ich versuche gerade noch einen Widerspruch zu den 222,00EURO Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung zu formulieren. Ich versuche es mal anhand Ihres Rechenbeispiels für "anrechenbares Einkommen". Meiner Meinung nach sind die 222,00Euro nicht anders einzurechnen als Einkommen aus Honorar oder Dienstleistungesaufträgen oder Einnahmen aus Verkäufen ...
(2) Pünktlich zu der ersten Sache kommt letzte Woche der große Hammer von der ARGE. Jetzt wollen sie das komplette Geld der letzten 6 Monate von mir zurück haben!
Die ARGE hat also meine abschließenden Angaben zum Einkommen geprüft und "überarbeitet". Nach dieser "Überarbeitung" durch die ARGE habe ich nun:
- in den Einnhamen haben ich plötzlich über 500,00EURO mehr. Meine BWA stimmt jedenfalls mit meinem Kontostand überein. Wo diese zusätzlichen Einkommen stecken sollen, kann ich absolut nicht nachvollziehen.
- in den Ausgaben keinerlei!!! Versicherungen (KV, RV, BU, Rechtsschutz, Unternehmens-Haftpflicht, private Hausrat- & Haftpflicht)
- der Laptop wurde als Ausgabe abgelehnt aus "Mangel an Notwendigkeit" - dabei betreibe ich Onlinehandel ?!?
- die Telefon-&Internetkosten wurden um die Hälfte gekürzt - dabei waren diese Ausgaben bereits lediglich anteilig in der BWA als Ausgaben von mir aufgeführt
- die Parkgebühren wurden nicht als Ausgaben anerkannt, da diese "vermeidbare Ausgaben" sind ... und ... und ... und
Jetzt habe ich letzte Nacht 5 Stunden lang nochmal alles durchgerechnet, einzeln aufgelistet, nochmal alle Nachweise kopiert ...
An ein Missverständnis kann ich da jetzt wirklich nicht mehr glauben! Ohne die Bezuschussung durch die ARGE habe ich ein negatives Betriebsergebnis und die ARGE will nun über 1.000,00 EURO von mir zurück haben.
Ich bekomme keine Leistungen mehr durch die ARGE, muss shene wie ich mein Geschäft auch so aufbaue und nicht in die Schulden rutsche und muss mich nun auch noch mit so etwas beschäftigen. Ich bin pappen statt!!!
Hallo,
eine Erstattung in Höhe des gemeldeten Zusatzeinkommens halte ich für nachvollziehbar und möglich. Dass die Weitergewährung von ALG II gefährdet ist, obwohl Sie dem JobCenter Ihre Einkünfte offenbar freiwillig und unverzüglich gemeldet haben, kann ich mir nicht vorstellen. Worin die "zumindest grob fahrlässige" Verletzung Ihrer Meldepflichten liegt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht nachvollziehen. Am besten sprechen Sie einmal in aller Ruhe mit dem zuständigen Mitarbeiter: Vielleicht liegt ja nur ein Missverständnis vor?
Ansonsten teile ich Ihre Auffassung: "Das kann doch bitte nicht wahr sein ..."
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Bitte um HILFE!!!
ich bin Existenzgründer und habe von der ARGE nach dem Existenzgründerzuschuss ALG-II bekommen. Alles mit dem ganzen Formalienkram: Einkommensvorschau, nach 6 Monaten Nachweis über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einen neuen Antrag auf Weitergewährung. Soweit alles ein wenig aufwendig und nervig aber okay.
In der Zeit des ALG-II-Bezugs in der Selbständigkeit hatte ich eine kurzfristige Beschäftigung angenommen und darüber 222,00Euro verdient. Kurzfristige Beschäftigung heißt: keine SV-pflichtige Tätigkeit.
Diese kurzfristige Beschäftigung war in meiner Einkommensvorschau natürlich nicht mit eingeplant, jedoch habe ich die 222,00euro in der "Abrechnung" der ARGE gemeldet. Jetzt kommt doch tatsächlich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und die ARGE will 234,89EURO von mir zurück haben!
Schreiben der ARGE:
"Es wurden Beiträge zur gestetzlichen Pflegeversicherungentrichtet. Da Sie die Überzahlung dadurch verursacht haben, weil Sie wesentliche Angaben nicht oder verspätet mitgeteilt haben, sind diese Beiträge von Ihnen zu erstatten (§40Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB II i.V.m.§335 Abs.1 SGB III). Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie nicht hilfebedürftig im Sinne des §9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht. Sie sind bzw. waren nach §6 SGB I verpflichtet, der oben bezeichneten Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Außerdem haben Sie Einkommen oder Vermögen erziehlt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat. (§48 Abs1 SGB X)"
Das kann doch bitte nicht wahr sein!?!? Die können mir doch nicht wegen einem einmaligen Einkommen aus Beschäftigung, was noch nicht mal SV-pflichtig ist/war meinen Antrag auf Weitergewährung negieren und dann auch noch Rückforderungen stellen!?!?
Guten Tag,
soweit ich weiß, ist gegen solche stichprobenartigen Plausibilitätsprüfungen nichts zu machen. Normal sind derartig pingelige Einzelfallprüfungen aber nicht. Tipp: Im "Tacheles"-Diskussionsforum ...
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/
... können Sie sich mit anderen Betroffenen über Ihre Erfahrungen austauschen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
seit neuestem verlangt die Arge von mir zur Berechnung der ALGII Leistung für den März 2011 jeden Posten der Einnahmenüberschussrechnung nach Ein + Ausgaben einzeln aufzulisten und den jeweiligen Nachweis dazu.Weiterhin verlangen sie den Zeitaufwand pro Auftrag, die Anzahl der Aufträge sowie den Zeitaufwand pro Woche.
Vor 14 Tagen musste ich sogar die von mir gestellten Rechnungen in Kopie einreichen - ist das so alles Rechtens?
Hallo,
Sie haben völlig recht: Notgründungen sind eine denkbar schlechte Voraussetzung für geschäftlichen Erfolg und damit den Weg aus der Hilfebedürftigkeit. Eine Vorschrift, der zufolge die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit "als letztes Mittel der Wahl" gilt, gibt es definitiv nicht. Vielmehr wird "Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft" in der ALG-II-Verordnung ausdrücklich erwähnt:
http://bundesrecht.juris.de/algiiv_2008/__3.html
In § 16c SGB II sind sogar Darlehen und Zuschüsse für die "Beschaffung betrieblich notwendiger und angemessener Sachgüter" vorgesehen:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16c.html
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (um die geht es Ihnen doch, richtig?) muss den Besonderheiten Ihres Einzelfalls gerecht werden. Dazu kann selbstverständlich auch eine Gründungsförderung z. B. per Einstiegsgeld und betrieblichen Zuschüssen oder Darlehen gehören. Im vergangenen Jahr ist das m. W. annähernd 20.000 mal geschehen.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Vorstellungen grundlos und willkürlich ignoriert werden, können Sie sich an den Vorgesetzten Ihrer Sachbearbeiterin wenden. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Gründungsförderung haben Sie jedoch nicht. Sie sollten aber darauf hinweisen, dass die Arbeitsagentur oder ARGE bei Zweifeln über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen soll. Nachzulesen ebenfalls in § 16c SGB II:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16c.html
Lektüretipp: Ausführliche Informationen zum Thema ALG II finden Sie unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de
Dort gibt es auch ein Forum ...
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum
... in dem Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Betroffenen austauschen können.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow