ALG II für Selbstständige
Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Unternehmer und Freiberufler ALG II erhalten. Wir nennen die Voraussetzungen und rechnen vor, was unterm Strich übrig bleibt.
SGB-II-LogoSelbstständige, die "hilfbedürftig" werden, können die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen. Aufgeben müssen sie ihre Selbstständigkeit dafür nicht. Denn Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen durchaus gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht.
Eines für alle: das Anrechnungsverfahren
Bei der Berechnung der ALG-II-Unterstützung bzw. Anrechnung von Einkünften wird grundsätzlich nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Sie erfolgt grob gesagt in folgenden Schritten:
Ermittlung der maximal zustehenden monatlichen ALG-II-Unterstützung, insbesondere Regelleistungen von bis zu 364 Euro (Stand: 2011) pro Person der Bedarfsgemeinschaft plus Miet- und Heizkostenzuschuss.
Verwertung nicht geschützter privater Vermögensbestandteile (z. B. "unangemessene" Immobilien, Fahrzeuge oder Alterssicherungen oberhalb bestimmter Freigrenzen) und Verbrauch der damit erzielten Einnahmen.
Ermittlung des vorhandenen monatlichen Netto-Erwerbseinkommens (Umsatz / Bruttoeinkommen minus Betriebsausgaben / Werbungskosten sowie Steuern und Versicherungen).
Minderung des Einnahmeüberschusses um einen Erwerbstätigen-Freibetrag.
Abzug des sich ergebenden Restbetrags von der individuellen ALG-II-Obergrenze.
Die Rechtsgrundlagen finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
im Paragraf 11 SGB II ("Zu berücksichtigendes Einkommen")
im Paragraf 30 SGB II ("Freibeträge bei Erwerbstätigkeit") sowie
in der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung ("AlG II-V")
ALG II und Gründungsförderung sind kompatibel
Der gleichzeitige Bezug von ALG II und Gründungszuschuss ist grundsätzlich möglich: Zwar hat das Bundessozialgericht hat vor Jahren entschieden, dass der Gründungszuschuss beim Antrag auf Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen darstellt. Um eine anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme handelt es sich nicht. Grund: Beide Unterstützungen dienen dem gleichen Zweck, nämlich der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhalts. Das ändert aber nichts daran, dass hilfebedürftige Gründungszuschuss-Empfänger (und deren Bedarfsgemeinschaften) ALG II bekommen können.
Darlehen und Sachmittel
Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung können Selbstständige, deren Unternehmen Aussicht auf dauerhafte Tragfähigkeit bietet, auch Darlehen und Zuschüsse für Sachmittel erhalten, wenn diese unbedingt benötigt werden und keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht. Diese Fördermöglichkeit stellen wir hier ausführlich vor:
Jobcenter bezahlt Online-Workshops
Viele der Online-Workshops von akademie.de liefern wichtige Qualifikationen für das Überleben in der Selbstständigkeit. Davon ließen sich auch bereits Mitarbeiter von Jobcentern überzeugen, die - unter Berufung auf § 16 Abs 1 SGB II i.V.m § 77 SGB III und § 79 SGB III - die Kosten z.B. für den Online-Workshop "Preise kalkulieren und durchsetzen" übernommen haben.
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Ich bin bereits Mitglied
Ich hospitiere als Verwaltungsangestellte im Moment bei der Arbeitsagentur. Diese Informationen werde ich mitnehmen und bekannt machen.
Vielen Dank für den Beitrag, der mir sehr hilft!
B. Adrian
Ich sage dazu lieber nix aber "Hilfssherriff der Deutschen Arbeitsagentur" sind wir schon lange nur: Wir werden nicht dafür bezahlt die fette Kohle schieben die ein die da drin sitzen .Oder haben Sie schon erlebt dass Sie dafür bezahlt werden wenn Sie einen Ihrer besten Freunde oder Verwandte in ein Arbeitsverhältniss bringen ??? Danke
Ein Teil dieser neuen Praxis, die Art der Berechnung ist durchaus positiv.
Die Praxis insbesondere die Kontrollmechanismen zeigen mal wieder überdeutlich welche Wertstellung der "Bürger" in unserem System hat, er ist die Ursache allen Übels und ist nur Kostenverursacher und Anspruchsteller den man am liebsten abschaffen würde. Ohne den Bürger ging es den Bürokraten doch bestens, aber die haben scheinbar nicht begriffen, das Volkswirtschaft ohne VOLK nicht funktioniert.
Gruß
pm
Wie sieht es eigentlich mit dem Abzug von Verpflegungskosten-Mehraufwand aus? Als Selbständiger ist man ja oft viel unterwegs und kann bei der Steuer ja dafür Pauschalen ansetzen. Geht das beim ALG auch?
Bei der ALG-II-Prüfung gilt in Bezug auf die Gewinnermittlung von Selbstständigen grundsätzlich das Steuerrecht. Dort dürfen Sie bei Geschäftsreisen auch "Verpflegungspauschalen" als betrieblichen Aufwand geltend machen. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag
"Reisekosten: Nichts vergessen?"
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Schöne Grüße
Robert Chromow
--
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Es ist schon seit Monaten bekannt, dass Selbständige Einnahmen mit Hilfe von eigenen Nachweisen wie z.B. Rechnungen, Kontoauszügen usw. nachweisen können, und nicht den Auftraggeber darüber informieren müssen, dass sie ALGII-Empfänger sind.
Abgesehen davon - meist kommt das sowieso im Laufe eines Kundengespräches heraus, und dann bekommt der von den Medien mit Halbwissen versorgte potentielle Auftraggeber Angst, dass man schwarz arbeitet und man muss ihm umständlich erklären, dass es möglich ist, gleichzeitig oder abwechselnd Sozialleistungen zu beziehen und selbständig zu arbeiten.
Eigentlich eine Zumutung diese ganzen Zustände.
Nach meinen Informationen gelten 0,30 Euro Fahrtkostenpauschale bei Selbstständigen???
Ja, bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs.
> Es ist schon seit Monaten bekannt, dass
> Selbständige Einnahmen mit Hilfe von eigenen
> Nachweisen wie z.B. Rechnungen, Kontoauszügen
> usw. nachweisen können, und nicht den
> Auftraggeber darüber informieren müssen,
> dass sie ALGII-Empfänger sind.
Das steht immer noch genau so im Gesetz und kann verlangt werden. Auch wenn es in der Praxis nicht allzu oft praktiziert wird.
Zuletzt im Dezember noch selbst erlebt:
Lege eh schon jeden Monat E/Ü-Rechnung nebst Kopie d. Kassenbuchs vor und musste nun beim ALG2-Folgeantrag u.a. zusätzlich sämtliche Kto-Auszüge (priv. und gesch. falls vorhanden) komplett u. lückenlos seit 1.9.05 vorlegen.
Kann mir jemand sagen, ob man den Anteil, den ich am ALG II bekomme auch in die Einnahme-Überschussrechnung schreiben muss? Kann ich da aber den Mietanteil rausrechnen, der gehört ja nicht zur Firma
Private Unterstützungsleistungen wie ALG II bzw. der Existenzgründungszuschuss oder das Überbrückungsgeld gehören NICHT in die EÜR. Es handelt sich dabei ja nicht um betriebliche Einnahmen.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
kann mir jemand sagen was für steuern auf mich zu kommen und wieviel es z.b. ausmacht wenn man 1000€ einnhamen im monat hat was davon mit abzug der steuern übrig bleibt würde auch gern wissen was detailiert an steuern abgezogen wird und auf mich zu kommt kann mir jemand die daten geben danke
Danke für die schnelle Hilfe
Man sieht, daß der Teufel wieder einmal im Detail steckt. Ebenso konkret ist meine Frage: Wenn Sie vom "monatlichen Einkommen" sprechen, das bei der Berechnung des ALG II (und dem Abzug der Freibeträge) zugrunde gelegt wird, meinen Sie dann die monatliche Summe der Nettohonorare für die erbrachte Leistung (z.B. 350 Euro) oder den Betrag Nettohonorar + 7% MWSt (374,50 Euro), von dem ich aber die 7% MWSt (24,50 Euro) über die USt-Abrechnung ans Finanzamt abführe? Sind die 350 Euro oder die 374,50 Euro die "monatlichen Einnahmen", von denen ich die Freibeträge für Berufstätigkeit etc. abziehe?
Die Umsatzsteuer stellt im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung zwar zunächst eine _betriebliche_ Einnahme dar. Es handelt sich aber nicht um Einkommen des oder der Selbstständigen. Also: Immer netto rechnen. Das wäre ja sonst auch noch schöner...
R.Chromow
ich habe folgendes problem:
ich bekomme algII und wenn ich aus freiberuflicher tätigkeit eine rechnung stelle weiss ich nicht wie das jetzt angerechnt wird.
beispiel
ich habe im januar insgesamt 200 euro auf rechnung verdient pauschal ziehe ich 20% betriebsausgabenpauschale ab, dann bleiben 160euro. 100euro freibetrag plus 20% von 60euro ergeben dann 112euro die ich behalten darf, das arbeitsamt zieht mir 48euro vom alg II ab.
richtig oder?
mein arbeitsamt sagt:
die nebentätigkeitsrechnung für erwerbstätige kann nicht für freiberufler benutzt werden,
von den 200 euro darf ich 20% also 40 euro behalten, 160 euro werden mir vom algII abgezogen?!?
kann mir jemand und damit vielleicht auch anderen weiterhelfen?
viele grüsse und danke, r.
Hallo r.,
Ihre Frage ist im Beitrag eigentlich recht eindeutig beantwortet: Betriebsausgaben können Sie nicht geltend machen, weil die Einnahmen unter 400 Euro pro Monat lagen. Also ziehen Sie von den 200 Euro den Grundfreibetrag ab, bleiben 100 Euro. Davon wiederum ziehen Sie 20 Prozent ab, bleiben 80 Euro, die auf Ihr ÂLG II angerechnet werden.
So jedenfalls mein Verständnis ohne Kenntnis der näheren Umstände des Einzelfalls.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Falls die Arbeitsagentur das anders sieht, freue ich mich über einen kurzen Bericht über die Begründung.
Ein schönes Wochenende wünscht
Robert Chromow
hallo herr chromov,
vielen dank für die schnelle antwort.
richtig,die betriebskostenpauschale
greift erst ab 400 euro, das habe ich übersehen.
der beitrag beantwortet meine frage
eigentlich auch sehr gut.
"Bei der Berechnung der ALG-II-Unterstützung bzw. Anrechung von Einkünften wird grundsätzlich nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden."
das ist der entscheidende punkt
den meine arbeitsagentur anders sieht, ohne mir bisher genau sagen zu können warum.
ich werde das nochmal klären und fühle mich durch den beitrag und ihre antwort gut gerüstet....
freundliche grüsse und schönes
wochenende
r.
Hallo,
ich hab einmal ein ganz einfach Frage... wird der Gewinn einer Firma nun durch 12 Monate geteilt aufs jahr gerechnet? Ich selber habe monate mit starkem verlust und monate mit richtig guten gewinn gehabt... desweiteren wie sieht es aus wenn man einen onlineshop aufbaut? denn das geld was man einnimmt kann man ja nicht verwenden da man ja geld zum produkteinkauf benötigt!! wird sowas akzeptiert?
Danke erstmal...
Gemäß Paragraf 2a der "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (ALG-II-VO)
http://bundesrecht.juris.de/algiiv/BJNR262200004BJNE000800308.html
ist...
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
"Das Einkommen [...] für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht."
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Gemäß Durchführungsverordnung der Bundesagentur sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das Kalenderjahr als Selbsteinschätzung auf Grundlage von Erfahrungswerten der Vergangenheit (z. B. Einnahme-Überschussrechnung und Steuerbescheid des Vorjahres) oder "durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Prognose des Steuerberaters)" zu belegen.
Einzelheiten klären Sie am besten mit Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit bzw. ALG-II-ARGE.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
eine sehr informative Seite!
Eine Frage in die Runde: Bin frischer ALG II Bezieher und selbständig. In meinem ALG II Bescheid werden die Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsaugaben anerkannt, bei den Leistungen für die Wohnung abgezogen und gleichzeitig die 4-Zimmer Wohnung (4-köpfige Familie) als unangemessen kritisiert (???).
Hat jemand ähnliche/widersprüchliche Erfahrungen? Oder Informationen...
Grüße
C.
Haben Sie es in diesem ALG-II-Forum
http://www.tacheles-sozialhilfe.de
schon einmal versucht?
Hallo! Ich mache z.Z. die sogenannte ICH-AG im 3.Jahr. Leider ist mein Einkommen derzeit so gesunken, das ich zusätzlich ALG II beantragen möchte. Ich hätte eine Frage betreffs "angemessenes Fahrzeug". Ich habe mir ein neues gebrauchtes Auto im letzten Jahr gekauft, da mein alter schon über 13 Jahre alt war. Der "Neue" ist knapp 3 Jahre alt aber dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als "angemessen" durchgehen (Restwert und Leistung!). Ich habe den Wagen allerdings nicht privat, sondern als Firma gekauft und schreibe auch die entsprechenden Summen über die AFA ab. Die Frage wäre jetzt, zählt bei der Erfassung der Vermögenswerte nur das Private Eigentum oder auch Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen? Wer sehr schön wenn mir da mal jemand ne schlüssige Antwort geben können oder zumindest einen Hinweis wo man das erfragen kann. Vielen Dank!
mfg maik
Hallo Maik,
wenn Sie als Selbstständiger ALG II beantragen, müssen Sie auch Ihr Betriebsvermögen offenlegen. Ob und inwieweit von Ihnen erwartet wird, es zu verwerten, bevor Sie als hilfebedürftig im Sinne des SGB II gelten, ist m. E. Ermessenssache. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug betriebsnotwendig ist oder nicht. Wenn ja, ergäbe der Verwertungszwang keinen Sinn, weil damit der ja erwünschten selbstständigen Tätigkeit die Grundlage entzogen würde.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Robert! Vielen Dank erst mal für die Info;-). Also das Auto ist schon zwingend notwendig für mein Geschäft da ich Computerservice mache und sehr oft zu Kunden unterwegs bin sowie PC-Auslieferungen machen muss. Ist nur die Frage, ob das Amt dann sagt, das geht auch mit einen etwas "preiswerteren" Auto.
Gruß Maik
die seite finde ich sehr informativ.
ich habe auch eine frage: ich bin selbständig, arbeite als freie autorin und bekomme AG II seit 2/ 2005. In den vergangenen 12 Monaten hatte ich entweder gar keine oder nur geringfügige einkünfte von meist nicht mehr als 150 euro. Soeben habe ich jedoch eine einnahme/ honorar in höhe von 2670 euro erhalten; diese einnahme möchte und muss ich dazu nutzen die Übersetzung eines Buches, das ich geschrieben habe, zu finanzieren. Für dieses Buch habe ich einen Verlagsvertrag, dessen Erfüllung ebenfalls im Moment fällig ist. Weiß jemand, wie das mit dem "Verrechnen" dieser Einnahme und Ausgabe und AGIIgeht und, ob das überhaupt so verrechnen kann? ich wäre dankbar für einen tipp.
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diese einnahme möchte und muss ich dazu nutzen die Übersetzung eines Buches, das ich geschrieben habe, zu finanzieren.
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Als selbstständige ALG-II-Empfängerin ziehen Sie von Ihren Einnahmen sämtliche notwendigen Betriebsausgaben ab. Bei der Gewinnermittlung orientieren Sie sich an den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
Ob die Agentur für Arbeit das Honorar für die Übersetzung Ihres Buches als betriebsnotwendige Ausgabe akzeptiert, wage ich allerdings nicht zu beurteilen.
Entscheidend ist, was sich hinter Ihrer Formulierung "möchte und muss" verbirgt. Wenn Sie gute Argumente dafür haben, dass die Übersetzung Voraussetzung für das Erzielen (höherer) künftiger Einnahmen ist, Sie also "mit der Wurst nach der Speckschwarte werfen", dann sollte der Ausgabenabzug vermittelbar sein.
Viel Glück und herzliche Grüße
Robert Chromow
Lieber Robert Chromow,
danke herzlich für Ihre Antwort. Hinter dem "möchte und muss" verbirgt sich ein Verlagsvertrag mit einem amerikanischen Verlag. Aus diesem Vertrag werden pro verkauftem Buch zwischen 7 und 9% herausspringen. Da ich den Buchpreis noch nicht kenne, weiß ich nicht, wieviel das sein wird.
Und nochmal genauer:
Aus dem "möchte" resultierte die Idee von einer englischsprachigen Übersetzung, und auch aus dem Wunsch einer befreundeten Übersetzerin, die deutsche Fassung des Buches gegen ein geringes Honorar übersetzen; das plötzliche "muss" entstand aus dem daraufhin abgeschlossenen Verlagsvertrag, und aus einer nicht eingehaltenen Arbeitsvereinbarung seitens der Übersetzerin; sie brach die Arbeit nach der Hälfteeinfach ab. Das nötigte mich, eine "echte" Übersetzerin zu engagieren - und zu den üblichen Tarifen.
Will sagen mit dem "möchte und muss": natürlich freue ich mich, wenn mein Buch pbersetzt wird. Aber ich hätte den vertrag im vergangenen Jahr sicher nicht abgeschlossen, hätte ich gewusst, dass ich eine zweite Übersetzerin engagieren muss, die Tarife nimmt, die ich eigentlich gar nicht bezahlen kann. Daraus entstand eine Drucksituation für mich. -
Das unerwartete Honorar was ich jetzt plötzlich für eine Sendung bekam, ist deshalb eigentlich so eine Art von "Segen". Wenn das Arbeitsamt dies nicht anerkennt, müsste ich also jetzt noch die "Übersetzerschulden" zahlen. Das ist also für mich so eine Frage: inwieweit in den Betriebskosten auch "Personalkosten" beinhaltet sein können, bzw. sogar zzgl. zu den Betriebskosten abgerechnet werden können. Ich werde es wohl einfach versuchen. Wenn Sie dazu noch einen Tipp haben, bin ich Ihnen dankbar. Vielen Danke nochmal für Ihre Information!
Mit freundlichen Grüßen