Als Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich?

Wohnung entrümpeln gleich gewerblicher Verkauf? Unternehmereigenschaft bei Privatverkäufen über Ebay, Amazon & Co.

Von: Dietrich von Hase
Stand: 28. September 2006
4.555555
(9)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Die praktischen Folgen

Die praktischen Konsequenzen für Online-Verkäufer bei Ebay, Amazon & Co.

  • Auch Online-Privatverkäufe von Gegenständen des persönlichen Hausrats und Vermögen unterliegen ab einem gewissen Aufkommen den Vorschriften des Fernabsatzrechts. Wann diese Schwelle erreicht wird, lässt sich wohl nur im Einzelfall festlegen. Vorsichtshalber sollte man lieber früher als später davon ausgehen, dass man den erweiterten Verbraucherschutz- und Informationspflichten unterliegt.

    Nicht nur der Gewerbetreibende, auch der Privatverkäufer muss in diesem Fall seine Verkaufsangebote bei Ebay & Co. mit einer Widerrufsbelehrung versehen, die dem Käufer ein Rückgaberecht einräumt. Der Verkäufer muss dem Käufer, wenn der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Hin- und Rückversandkosten der Ware ersetzen. Außerdem muss er seine volle Adresse angeben, die Preisangabenverordnung einhalten, usw.

    Ebay bietet für Verkäufe unter Unternehmereigenschaft gewerbliche Accounts, dort wird auf die gesetzlichen Erfordernisse hingewiesen und es besteht eine Möglichkeit, sogenannte "Gewerbliche Verkäuferinformationen" festzulegen und einzublenden. Dass auch reine Privatverkäufe von Hausrat und ähnlichem bei entsprechender Häufigkeit oder Menge zur Einhaltung von verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten, das sagt Ebay leider nicht explizit.

Widerrufsfrist jetzt einen Monat

Nach neuester Rechtsprechung durch Urteile des OLG Hamburg und des KG Berlin beträgt die Widerrufsfrist bei Online-Verkäufen an Verbraucher einen Monat und nicht - wie bisher verbreitet - 14 Tage. Mehr dazu steht in einem Artikel von Rechtsanwalt Oliver Langer: "Widerrufsfristen bei Online-Shops, Ebay, Amazon & Co."

  • Ob Sie bei Ebay hinsichtlich des Fernabsatzrechts bzw. des Verbraucherschutzes als Unternehmer gelten, hängt also nicht so sehr davon ab, ob Sie persönliche Gebrauchtsachen oder Neuware anbieten. Die Frage, ob Neuware oder Privatgegenstände verkauft werden, ist vielmehr für Ihren handels- und steuerrechtlichen Status als Verkäufer interessant.

    Kein Privatverkäufer muss befürchten, dass er seine Umsätze bei Ebay & Co. versteuern muss, auch wenn er überdurchschnittlich viel persönliche Habe verkauft, dass er mehrwertsteuerpflichtig würde oder gegen die Gewerbeordnung verstößt, weil er keine Gewerbeanmeldung hat. Dies gilt sogar für Privatverkäufe von Personen, die ansonsten im beruflichen Bereich Waren kaufen und verkaufen und dort der Gewerbe- und Einkommenssteuer unterliegen.

  • Als Online-Verkäufer bei Ebay, Amazon-Marketplace & Co. droht Ihnen in Bezug auf die Statusfrage "Unternehmer" also von zwei verschiedene Seiten Gefahr:

    • Einmal "Abmahnanwälte" und Verbraucherschutzverbände, die systematisch nach Verstößen gegen Fernabsatzrecht, Impressumspflicht u. a. fahnden und von denen Sie jetzt auch als Privatverkäufer mit hohem Artikelaufkommen schneller "bedroht" sind.

    • Andererseits die Fahnder der Finanzbehörden, die Ebay-Anbieter angeblich bereits mit einer speziellen Software daraufhin überprüfen, ob sie die steuerlichen und gewerberechtlichen Vorschriften einhalten und natürlich bevorzugt darauf achten, ob Neuware unter den Online-Hammer kommt, da dies ein recht eindeutiges Indiz für gewerbliches Handeln ist.

  • Das Landgericht Berlin unterstellte beim Verkauf von 93 Artikeln in einem Monat (und einem Durchschnitt von sieben Artikeln pro Monat in drei Jahren insgesamt) eine Unternehmereigenschaft im verbraucherschutzrelevanten Sinn. Beim Amtsgericht Kissingen war diese Grenze mit 154 Bewertungspunkten beim Hausratverkauf überschritten. Wenn die Amts- und Landgerichte zukünftig das oben zitierte Urteil des BGH stärker berücksichtigen, könnte die Unternehmereigenschaft auch bereits bei weniger Artikeln zugeschrieben werden.

  • Wer mal in die Verlegenheit kommen sollte, vor einem Umzug, beim Zusammenlegen von Haushalten oder bei einer Aufräumaktion viele Hausratartikel zu versteigern, dürfte auf der sicheren Seite sein, wenn er nicht mehr als ca. 20 bis 30 gebrauchte Artikel pro Ebay-Account und Jahr anbietet.

    Die Frage nach der Höhe des Wertes blieb in der Rechtsprechung bisher außer Betracht, obwohl sie bei der Unternehmereigenschaft auch eine Rolle spielen könnte: Der Verkauf von 15 Gebrauchtwagen pro Jahr stellt offensichtlich keine persönliche Vermögensverwaltung mehr dar. Umgekehrt sprechen vereinzelte Verkäufe nagelneuer Artikel keineswegs gegen den Status als Privatverkäufer - man denke nur an ungeliebte Geburtstagsgeschenke.

Die abgemahnte Mutter, die den Prozess beim Landgericht Berlin verlor, kann sich ihre Prozesskosten gemäß Rechtsberatungsgesetz wohl von ihrer Anwältin zurückholen. Schließlich hätte die Anwältin ein derart einschlägiges Urteil des Bundesgerichtshofs berücksichtigen müssen. Für eindeutig fehlerhafte Rechtsberatung haften Anwälte nun mal (bzw. ihre Haftpflichtversicherung). Außerdem handelte es sich in diesem Fall um einen Ebay-Shop (gewählt, um Ebay-Gebühren zu sparen) und nicht um einen normalen Account; die Anbieterin hatte sich mithin auch nach außen hin deutlich als gewerbliche Anbieterin präsentiert.

Mehrere Ebay-Konten oder Business-Account

Wer regelmäßig und in einem gewissen Umfang Privatverkäufe über Ebay abwickelt, sollte entweder mehrere Ebay-Konten (gleichzeitig oder nacheinander) einrichten oder aber den gewerblichen Verbraucherschutz mit Widerrufsbelehrung, Impressum etc. beachten.

  • Möglichkeit 1: Mehrere Email- und Privat-Accounts: Es ist zwar nicht besonders schön, könnte aber zukünftig mehr und mehr eine vernünftige Empfehlung sein: Wer als Privatverkäufer in die Situation gerät, beispielsweise beim Entrümpeln, beim Zusammenlegen zweier Wohnungen, beim Umziehen usw. auf einen Schlag eine größere Menge Hausrat zu veräußern, kann das entstehende Problem der Unternehmereigenschaft praktisch umgehen, indem er parallel mehrere Ebay-Accounts einrichtet und die Artikelangebote und Verkäufe dann auf diese Accounts verteilt.

    Dies erfordert mehrere E-Mailadressen, was angesichts der vielen kostenlosen Webmailer oder den bei Mobilfunk- oder DSL-Verträgen als "Dreingabe" angebotenen Email-Adressen kein Problem darstellt. Mit nur einer E-Mailadresse kann man jeweils den alten Ebay-Account aufgeben und sich mit der gleichen E-Mailadresse dann einen neuen Account holen.

    Ein größerer Nachteil ist dagegen der höhere Verwaltungsaufwand und der Umstand, dass sich die Bewertungen auf mehrere Accounts verteilen und Käufer vorsichtiger werden.

  • Möglichkeit 2: Gewerblicher Ebay-Account: Andererseits sollte man sich aber auch nicht davor fürchten, bei umfangreicheren Privatverkäufen bei Ebay einen Business-Account (natürlich ohne Mehrwertsteueroption!) einzurichten. Man übernimmt dann einfach die typischen Formulierungsstandards für das Widerrufsrecht usw., hat dann allerdings auch das Risiko, dass der Käufer die Ware einfach wieder zurücksendet und das Geld zurück verlangt.

    Der Vorteil des Business-Accounts besteht darin, dass die Formulierungsstandards für gewerblichen Verkauf auf jeder Artikelseite automatisch angezeigt werden. Das Angebot des Widerrufsrechts bedeutet normalerweise keinen finanziellen Verlust, da dies beim Verbraucher Vertrauen erzeugt und durch tendenziell höhere Gebote aufgefangen wird. Rücknahmen kommen bei korrekt beschriebenen Produkten nur gelegentlich vor - die Gewerbetreibenden tragen dieses Risiko ja auch.

    Zwar könnte die Steuerfahnung angesichts des gewerblichen Kontos nun wieder auf die Idee kommen, dass man Ebay-Händler sei und Steuern zu zahlen habe. Davor kann man sich jedoch schützen, indem man im Rahmen der sowieso zu fotografierenden Verkaufsartikel gleich einmal die ganze Wohnung (Dachboden/Keller/...) durchfotografiert: So kann man notfalls belegen, dass die verkauften Artikel einmal Teil des persönlichen Hausrats waren.

    Außerdem könnte man vorsorglich aus Schutz vor Missverständnissen der Finanzbehörden folgende Standard-Sätze in die allgemeinen Infos bei jedem verkauften Artikel mit einbauen:

    "Die hier angebotenen Artikel stammen aus meinem Privathaushalt, ich handele nicht als Gewerbetreibender oder Händler! Nach einem Urteils des Bundesgerichtshofs AZ VIII ZR 173/05 vom 29.03.2006 kann jedoch auch auf den Privatverkauf von Verbrauchsgütern gemäß nach § 474 BGB aus der eigenen persönlichen Habe eine aus EU-Verbraucherrecht abgeleitete Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB Anwendung finden, die unter anderem auch die Beachtung des Fernabsatzrechts nach sich zieht, obwohl keine gewinnorientierte und damit steuerpflichtige Tätigkeit gegeben ist."

    Das mag derzeit vielleicht alles übervorsichtig und übertrieben klingen. Es könnte aber durchaus sein, dass das genannte BGH-Urteil schneller Anwendung findet als vermutet - sowohl in Abmahner-Kreisen als auch bei Richtern der unteren Instanzen. Schließlich handelte es im BGH-Fall um das Rückgaberecht eines Pferdes aus einer Pferdezucht, also um einen Fall, wo sich normalerweise pro Monat nur sehr wenige Verkäufe ereignen. Trotz dieser Tatsache und trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht wurde die Unternehmereigenschaft mit allen Konsequenzen für den Verbraucherschutz festgestellt.

Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied

Werden Sie Probemitglied - kostenlos.

Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Wow !!
Super Seite!!Wirklich. Und endlich mal. Meine Frage: Ich habe Gewerbe angemeldet mit Handel. Ich frage mich, soll ich erst noch in ebay als Privatverkäufer handeln, oder besser gleich mich als gewerblicher anmelden ? Spricht doch eigentlich nichts gegen, oder?

Wenn eine eingetragene Firma ihre Einrichtungsgegenstände über Ebay verkauft: gilt das als gewerblicher Verkauf?

zurFrage vom 10.11., anonym:

Ja natürlich - welcher Privatmann wäre denn da sonst Verkäufer? Auch wenn die Firma ansonsten nicht mit solchen Gegenständen handelt, ist das ein gewerblicher Verkauf.