Als Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich?

Wohnung entrümpeln gleich gewerblicher Verkauf? Unternehmereigenschaft bei Privatverkäufen über Ebay, Amazon & Co.

Von: Dietrich von Hase
Stand: 28. September 2006
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Zwei Definitionen von "Unternehmer"

Unternehmer ist nicht gleich Unternehmer: Die zwei Definitionen der Unternehmereigenschaft

Den Autoren dieser dpa-Meldung war offenbar unbekannt, dass es zwei unterschiedliche Rechtskreise für die Unternehmereigenschaft gibt - auch wenn die sich natürlich häufig überschneiden:

  1. Die allgemein bekannte handelsrechtlich und steuerrechtlich definierte Unternehmereigenschaft, die eine gewinnorientierte, gewerbliche Tätigkeit voraussetzt und dem Handelsrecht, dem Einkommensteuerrecht und der Gewerbeverordnung unterliegt.

  2. Die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB ("Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ...). Dies wird in der Rechtssprechung so ausgelegt, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Deshalb kann eben auch eine Privatperson in diesem Sinne zum Unternehmer werden, wenn sie aus dem eigenen Hausrat über Ebay & Co. eine größere Anzahl von Altkleidern und ausrangierten Kochtöpfen verkauft. Diese Definition findet übrigens zunehmend nur noch im Sinne des Verbraucherschutzes und des EU-Rechts Anwendung.

Unternehmereigenschaft im handels- und steuerrechtlichen Sinne:

Der erstgenannte Fall der steuer- und handelsrechtlichen Unternehmereigenschaft ist so lange nicht gegeben, wie die Verkaufstätigkeit nicht über die persönliche Vermögensverwaltung hinausgeht. Das erläuterte uns der Berliner Steuerberater Uwe Tille. So kann man eine beliebige Zahl von Briefmarken aus der eigenen Briefmarkensammlung einzeln bei Ebay verkaufen, ohne dass daraus etwa eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit entsteht. Nur wenn die Verkaufstätigkeit den Normalbereich der Vermögensverwaltung verlässt, handelt es sich um ein steuerpflichtiges Gewerbe: Erst wenn beispielsweise fortlaufend Autos günstig gekauft und mit Gewinnerzielungsabsicht weiterverkauft werden, betreibt man einen Kfz-Handel.

Sie können also auch hunderte Artikel aus Ihrer vollgestopften Wohnung einschließlich des Gerümpels auf dem Dachboden und im Keller im Rahmen einer Entrümpelungsaktion oder eines Umzugs über Ebay & Co. unter den Hammer bringen, ohne dass das irgendwelche Folgen für die Gewerbe- oder die Einkommenssteuer hätte. Eventuelle Gewinne aus Geschäften betreffen in diesem Fall nur die Vermögenssteuer, wie beispielsweise die Spekulationssteuer bei Wertpapieren oder Immobiliengeschäften bei Verkäufen innerhalb bestimmter Zeitgrenzen.

Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB

Wie steht es um den zweiten Fall, die Definition als Unternehmer im Sinne des Verbraucherschutzes? Dafür hat - jedenfalls in Bezug auf den Privatverkauf der eigenen Habe im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung - vor allem die Entscheidung des BGH (AZ VIII ZR 173/05) vom 29.03.2006 besondere Bedeutung. (Dort ging es um den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB, für den ebenfalls die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB ausschlaggebend sei, nicht aber eine Gewinnerzielungsabsicht):

Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (BGHZ aaO, 245 m.w.Nachw.). .... Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf - ebenso wie beim Verbraucherkredit (BGHZ aaO) - die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. [ ... ] Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz [ ... ] im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts.

Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder - wie die Beklagte für sich geltend macht - damit lediglich Verluste reduzieren will."

Der BGH bestätigte insoweit die Auffassung des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 4.4.2005 (Az.: 21 C 185/04) in einer anderen Streitsache. Dieses Urteil sprach einem Privatverkäufer Unternehmereigenschaft zu, als dieser über Ebay-Auktionen seinen gesamten Hausrat (154 Bewertungen) veräußerte.

Fazit

Das bedeutet: Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§ 14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor (mehr dazu folgt im nächsten Abschnitt). Dagegen bleibt man als Privatverkäufer trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei, denn man ist kein Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts.

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Wow !!
Super Seite!!Wirklich. Und endlich mal. Meine Frage: Ich habe Gewerbe angemeldet mit Handel. Ich frage mich, soll ich erst noch in ebay als Privatverkäufer handeln, oder besser gleich mich als gewerblicher anmelden ? Spricht doch eigentlich nichts gegen, oder?

Wenn eine eingetragene Firma ihre Einrichtungsgegenstände über Ebay verkauft: gilt das als gewerblicher Verkauf?

zurFrage vom 10.11., anonym:

Ja natürlich - welcher Privatmann wäre denn da sonst Verkäufer? Auch wenn die Firma ansonsten nicht mit solchen Gegenständen handelt, ist das ein gewerblicher Verkauf.