Viele Selbstständige haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sie erhalten jedoch später keine Rente, weil sie die erforderliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ("Wartefrist") nicht erreicht haben. Wer sich über weitere Beitragszahlungen die Mindestversicherungszeit sichert, verbessert seine Altersvorsorge bei geringem Zeit- und Geldeinsatz erheblich. In einem konkreten Fall reichten 234 Euro weiterer Rentenbeiträge, damit bei normaler Lebenserwartung später über 25.000 Euro Rente fließen.
Unser Beitrag erläutert, wie Sie zunächst eine Kontenklärung durchführen, um Ihre Rentenansprüche festzustellen, und wie Sie anschließend vorgehen, um die für Rentenzahlungen notwendige fünfjährige Mindestversicherungszeit zu erreichen. Das sollten Sie nicht auf die lange Bank schieben: Wer weiss schon, wann die die Mindestversicherungszeit erhöht wird, um die Zahl der Rentenberechtigten zu senken und und so die Beitragssätze zu stabilisieren?
Fünf Jahre Wartezeit erfüllt? Es geht um viel Geld!
Wartezeit als K.O.-Kriterium für Rentenzahlungen. Gemäß Sozialgesetzbuch erhält man als Rentenbeitragszahler nur dann später eine gesetzliche Rente, wenn die Versicherungszeiten mindestens fünf Jahre (sechzig Monate) betragen. Diese sogenannte Wartezeit stellt eine Art K.O.-Kriterium für die spätere Rente dar. Wenn es für Sie gilt, droht nahezu der Totalverlust.
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Beispiel für die Komplettierung der Mindestversicherungszeit - Über 25.000 Euro Rentenpotential bei nur 234 Euro Mehreinzahlung. Frau Helga Schlau (reales Beispiel, Name von der Redaktion geändert) arbeitete früher einmal neun Monate als Angestellte, dabei wurden Rentenbeiträge abgeführt. Danach hat sie vier vor 1992 geborene Kinder erzogen, was ihr weitere 48 Monate an Rentenversicherungszeit einbringt. Nachdem die Kinder groß waren, machte sie sich selbstständig, dabei zahlte sie keine Rentenbeiträge ein. Insgesamt hatte sie jedoch 57 der 60 Monate für die Mindestversicherungszeit erreicht. Es fehlten noch drei Beitragsmonate, um eine Rente zu erhalten.
Frau Schlau zahlte deshalb drei Monate freiwillig jeweils 78,00 Euro als Mindestbeitrag ein, sie investierte also insgesamt 234 Euro. Dafür erhält Sie ab ihrem 65. Lebensjahr 139 Euro Monatsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ergibt dann pro Jahr ein Mehreinkommen von 1.668 Euro. Bis zum 80. Lebensjahr dürfte sie über 25.000 Euro Rente erhalten.
Zum Vergleich: Hätte sie die 234 Euro nicht eingezahlt, wäre die Rente völlig weggefallen. Und hätte sie sich ihre Rentenbeiträge auf Antrag erstatten lassen, wären ihr weniger als 250 Euro ausgezahlt worden.
Erstattung von Rentenbeiträge bedeutet Verluste!
Wer bei Beginn des Rentenalters die fünfjährige Mindestversicherungszeit nicht erreicht hat, kann sich die eingezahlten Rentenbeiträge auf Antrag rückerstatten lassen. Das klingt zunächst interessant. Bei der Erstattung der Rentenbeiträge erhält man von den eingezahlten Beträgen jedoch nur einen kleinen Teil wieder zurück: Sowohl die gezahlten Pflichtbeiträge als auch die freiwillig gezahlten Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet.
Außerdem gibt es keinerlei Ausgleich für Preissteigerungen, obwohl diese auf viele Jahre hinweg betrachtet erhebliche Ausmaße erreichen.Und: Von der Arbeitsagentur bei Arbeitslosengeld I oder bei ALG II eingezahlte Rentenbeiträge, Beiträge aus Wehr- oder Zivildienstzeiten oder Rentenbeitragspunkte für die Kindererziehung werden überhaupt nicht ausgezahlt.
Fazit: Die Erstattung von Rentenbeiträgen ist für den Betroffenen ein großes Verlustgeschäft. Wer die Mindestversicherungszeit verfehlt, sollte statt dessen seine Beitragsgesamtzeit auf 5 Jahre komplettieren.
Rentenversicherungszeiten
Die Rentenversicherungszeiten, aus denen man für die Mindestversicherungszeit "ansammelt", addieren sich aus verschiedenen Quellen. Viele wissen nicht, dass dazu auch Zeiten zählen, in denen man selbst überhaupt gar keine Rentenbeiträge aus Lohn, Gehalt abführte ((bzw. überhaupt Geld verdiente) und auch nicht freiwillig einzahlte. Beitragszeiten, die zu dieser "allgemeine Wartezeit" von fünf Jahren beitragen, entstehen insbesondere:
aus einer normalen versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter. Diese zählen voll.
aus einem Minijob bis 400 Euro monatlich. Dafür wird jedoch nur ein Viertel der Beschäftigungszeit als Beitragszeit gerechnet, wenn der Arbeitnehmer nicht auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet.
bei versicherungspflichtiger selbstständiger Tätigkeit. Es gibt Sonderfälle, bei denen die selbstständige Berufstätigkeit gemäß Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtig ist. Hierzu gehören im Fall Berufsgruppen wie Lehrer, Hebammen, Küstenschiffer, aber auch "Ich-AGler", also Bezieher des Existenzgründerzuschusses. Die Einzahlungen wirken sich wie beim Arbeitnehmer voll auf die Beitragszeiten aus.
bei freiwilliger Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.
bei Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
bei Erziehungszeiten, wobei dem Erziehungsberechtigten für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind das erste Jahr, für jedes danach geborene Kind die ersten drei Jahre als Rentenversicherungszeiten angerechnet werden.
nach einem Versorgungsausgleich, wenn im Rahmen einer Ehescheidung die in der Ehe für beide Geschiedenen entstandenen Ansprüche verrechnet werden (und sich daraus ein Plus für Sie ergibt).

Ich (43)habe über 25 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.Meine 4 Kinder sind für alle Beitragszahler.Wie kann ich aus der Rentenpflichtversicherung herauskommen und welche Ansprüche habe ich dann? Ich las vor Jahren von einem ähnlichen Antrag beim Bundesgerichtshof.Danke für Ihre guten Tipps.
Um es kurz zu machen: GAR NICHT!
Sie habe die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit von fünf Jahren) erfüllt und somit einen Anspruch auf eine Regelaltersrente mit Ereichen Ihrer Regelaltersgrenze (65+X).
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nur für die im Gesetz (§ 210 SGB VI) näher genannten Personen, die die allgemeine Wartezeit NICHT erfüllt haben.
An vom 23.06.2006: Als Selbstständiger wären Sie nicht pflichtversichert, es sei denn, Sie gehören einer bestimmten Tätigkeitsgruppe an, wie freiberufliche Lehrer und Dozenten, Hebammen, Künstler und Handwerker... Selbständige, die der Versicherungspflicht unterliegen, können sich zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen.