Betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Welche Möglichkeiten es gibt
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zu. Die betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden. Der Geschäftsführer hat dabei Anspruch auf Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Geschäftsführer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält. Die Rente wird bis zum Tod des Leistungsempfängers ausgezahlt. Der Arbeitgeber haftet für die von ihm zugesagten Leistungen unabhängig vom Durchführungsweg.
Folgende Durchführungswege stehen Geschäftsführern oder Kommanditisten offen:
Durchführungsweg |
Nicht-sv-pflichtiger GF |
sv-pflichtiger GF |
Mit Riester-Rente kombinierbar?
|
Direktzusage |
Ja |
Ja |
Nein |
Unterstützungskasse |
Ja |
Ja |
Nein |
Pensionskasse |
Ja |
Ja |
Ja, aber unflexibel |
Pensionsfonds |
Ja |
Ja |
Ja |
Direktversicherung |
Ja |
Ja |
Ja, aber unflexibel |
Riester-Rente |
Nein |
Ja |
X |
Rürup-Rente |
Nein |
Ja |
Nein |
Die betriebliche Altersversorgung kann in Deutschland über folgende Durchführungswege erfolgen:
Direktzusage
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktversicherung
Riester-Rente
Rurüp-Rente
Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da diese bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen erfolgen und nicht unmittelbar beim Arbeitgeber.
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