Beschäftigung von Angehörigen

Wie Sie mitarbeitende Familienmitglieder steueroptimiert beschäftigen

Von: Robert Chromow
Stand: 14. Dezember 2005
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Ehepartner, Kinder und andere Verwandte packen in kleinen Betrieben oft kräftig mit an. Ganz gleich, ob Ihre Familienangehörige Sie bei Sekretariats-, Buchhaltungs-, Reinigungs- oder anderen Tätigkeiten unterstützen: Sie müssen das nicht für ein "Vergelt's Gott" tun! Sofern sie Leistungen wie fremde Dritte erbringen, dürfen ihre Leistungen auch ordentlich entlohnt werden. Zum Beispiel in Form einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung, durch (zusätzliche) Sachzuwendungen oder die Überlassung von Betriebsvermögen zur privaten Nutzung.

Familie hilft mit: Alltag im Kleinbetrieb

Die geringfügige Mitarbeit von Familienangehörigen ist in Kleinbetrieben faktisch an der Tagesordnung: Typische Beispiele

  • Der Sohn der Personalberaterin sorgt dafür, dass die Computer funktionieren und die Website auf dem Laufenden bleibt,

  • Die Frau des Handwerkers übernimmt wie selbstverständlich die Buchführungs- und Sekretariatsarbeiten,

  • Die Tochter des Journalisten arbeitet als Korrekturleserin.

  • Der Ehemann der Ebay-Powersellerin wartet liebevoll den Transporter, packt in der Weihnachtssaison die Pakete und sorgt für die Einlieferung der Sendungen.

Solche Leistungen dürfen Sie angemessen honorieren und sie problemlos als Personalaufwand von Ihren betrieblichen Einnahmen abziehen.

Wenn Familienangehörige wie weisungsabhängige fremde Arbeitskräfte im Betrieb mitarbeiten und nicht zugleich an der Leitung des Unternehmens beteiligt sind, dann spricht nichts dagegen, ihre Leistungen mit einem ortsüblichen Gehalt zu bezahlen. Wie bei Beschäftigungsverhältnissen mit Dritten sollte dabei ein Arbeitsvertrag geschlossen und die Gehaltszahlung auf ein persönliches Konto des Mitarbeiters überwiesen werden.

Die Beschäftigung Familienangehöriger oder naher Verwandter ist dabei auch in Form kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigungen möglich. Anders als bei Tätigkeiten im Privathaushalt ist die bezahlte Mitarbeit von Ehegatten oder Kindern, die zum elterlichen Hausstand gehören, bei betrieblicher Mitarbeit ausdrücklich erlaubt. Für Pro-forma-Arbeitsverhältnisse gilt das selbstverständlich nicht: Es muss sich auf jeden Fall um eine reale Mitarbeit handeln.

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