Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)
Besonderheiten bei Älteren
Für alle Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind, gibt es seit 2007 eine wichtige Besonderheit. Es muss gem. § 421f Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht zwingend ein persönliches Vermittlungshindernis vorliegen bzw. eine Minderleistung am Arbeitsplatz zu befürchten sein. Es reicht aus, wenn der Betroffene vor der Aufnahme der Beschäftigung wenigstens sechs Monate arbeitslos gewesen ist oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen bzw. Transferleistungen bezogen hat oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bzw. an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilgenommen hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann der Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gem. § 421f Abs. 2 SGB III für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten zugesprochen werden. Auch hier ist der Zuschuss nach einem Ablauf von zwölf Monaten um jeweils 10 Prozent zu vermindern. Sofern also eine dreijährige Förderung von zunächst 50 Prozent zugesprochen worden ist, beträgt sie im zweiten Jahr 40 Prozent und im dritten Jahr 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes.
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