Mitarbeiter einstellen - und sparen

Von: Harald Bühring
Stand: 5. Januar 2010
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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)

Besonderheiten bei Älteren und zugleich Schwerbehinderten

Ist der Betroffene schwerbehindert und zu Beginn der Förderung 50 bis 54 Jahre alt, kann der Eingliederungszuschuss gem. § 421f Abs. 2 SGB III bis zu 60 Monate gezahlt werden. Ist er mindestens 55 Jahre alt, ist eine Förderung gem. § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB III sogar bis zu einer Dauer von 96 Monaten möglich. Die Höhe des Eingliederungszuschusses beträgt auch in diesem Fall zunächst maximal 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Er kann erst nach den ersten 24 Monaten in den Folgejahren schrittweise bis auf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gesenkt werden.

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