Mitarbeiter einstellen - und sparen

Von: Harald Bühring
Stand: 5. Januar 2010
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Maßnahmen, die eingestellt wurden

Der Form halber seien hier noch die Fördermöglichkeiten erwähnt, die es mal gab, die aber inzwischen aus verschiedenen Gründen eingestellt wurden:

Einstellungszuschuss bei Neugründungen (§§ 225 ff. SGB III)

Leider wurde diese Förderungsmöglichkeit für Existenzgründer in der Anlaufphase zum Januar 2009 hin abgeschafft - angeblich wegen geringer Nachfrage. Wem jedoch bis zum 31.12.2008 dieser Zuschuss bewilligt wurde, der darf diesen bis zum Ende der bewilligten Förderzeit für sich beanspruchen. Der Vorteil lag darin, dass es im Falle der Bewilligung einen Lohnkostenzuschuss zu dem festen Satz von 50 Prozent gab.

Das bedeutet für Sie als Existenzgründer jedoch nicht unbedingt, dass Sie keinen Lohnkostenzuschuss erhalten können. Sie können wie jeder Arbeitgeber den allgemeinen Eingliederungszuschuss beantragen - wenn in Ihrem Fall die bereits erörterten Voraussetzungen vorliegen.

Trainingsmaßnahmen in Betrieben (§§ 48 ff. SGB III)

Eine Trainingsmaßnahme war für Arbeitgeber bis zum 31.12.2008 eine interessante Möglichkeit, um sich besser von den Kenntnissen und Fertigkeiten eines Arbeitslosen in seinem Betrieb überzeugen zu können, ehe er mit ihm einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Diese Förderungsmöglichkeit gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr und ist daher nur noch für Altfälle interessant. Sie sollten als Betroffener prüfen, ob für Sie eine andere Form der Förderung in Betracht kommt.

Eingliederungsvertrag

Die Möglichkeit, dass die Arbeitsagentur mit dem Arbeitslosen einen Eingliederungsvertrag abschließt und ihn Ihrem Betrieb zuweist, besteht schon seit längerer Zeit nicht mehr. Sie haben dadurch aber nichts verpasst: Diese Möglichkeit wurde in der Praxis sehr selten von den Arbeitsagenturen genutzt.

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