Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)
Formalia bei der Antragstellung und Ihre Rechte
Nachdem Sie alles mit dem Arbeitsvermittler besprochen haben, sollten Sie den Eingliederungszuschuss unter Verwendung des zugehörigen Formulars (EGZ/EGZ-SB/EZN) schriftlich beantragen. Die zuständige Agentur für Arbeit ist dann verpflichtet, Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Dieser Bescheid muss auch eine schriftliche Begründung enthalten. Aus dieser müssen sich die Gründe ergeben, die zu der Festlegung des Zuschusses (sowohl hinsichtlich der Höhe wie der Dauer) geführt haben. Dies gilt erst Recht bei einer Ablehnung. Verweist hier z. B. der Arbeitsvermittler nur auf die schlechte Haushaltslage, sollten Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses zugleich eine Erklärung zur Gewährung dieses Zuschusses erhalten. Diese müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem Ende der Förderdauer an die Arbeitsagentur zurückgesendet haben. Bei Veränderungen müssen Sie diese so schnell wie möglich dorthin zurück schicken.
Sie erhalten nur dann einen Eingliederungszuschuss zugesprochen, wenn Sie die Förderung bereits vor Beginn der Beschäftigung beantragt haben. Gleichwohl sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen (am besten rechtzeitig vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages). Dadurch wird nämlich klar, dass Sie zu einer Beschäftigung nur bei Bewilligung des Eingliederungszuschusses bereit sind. Und das ist sehr wichtig, weil eine Förderung dann versagt wird, wenn Sie ohnehin zu einer Beschäftigung bereit sind. Von daher sollten Sie den Antrag nicht erst wenige Tage vor Aufnahme der Beschäftigung stellen (1). Hier müssen Sie auf jeden Fall damit rechnen, dass Ihnen keine Förderung zugesprochen wird.
Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die Arbeitsagentur Ihnen die Förderung versagt. Diese erhalten nämlich nur die Arbeitgeber, die ansonsten nicht zu einer Beschäftigung bereit sind. Es geht schließlich nicht um die Subventionierung von Arbeitgebern, sondern vielmehr darum, dass diese zur Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshindernissen motiviert werden. Von daher ist eine möglichst frühzeitige Antragstellung am besten.
Falls Ihnen das aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich gewesen ist, sollten Sie bei der Arbeitsagentur unter Darlegung der Gründe die Zulassung zu einer verspäteten Antragstellung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB-III beantragen.
Die Arbeitsagentur darf diesem Begehren nur stattgeben, wenn durch die Zulassung einer verspäteten Antragstellung eine unbillige Härte vermieden wird. Das bedeutet konkret, dass Sie nur ein geringes Verschulden treffen darf und ansonsten die Folgen erheblich sein müssen (2). Sie können sich vielleicht darauf berufen, dass die rechtzeitige Antragstellung wegen unvorhersehbarer Arbeitsüberlastung/schwerer Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters unterblieben ist. Am besten macht es sich natürlich, wenn Sie für solche Maßnahmen nachweislich organisatorische Kontrollmaßnahmen getroffen haben, die aufgrund einer Sondersituation versagt haben. Sie müssen ferner angeben, wie bedeutsam für Sie die Förderung ist und sich auch noch mal besonders auf den mit der Einarbeitung verbundenen Aufwand berufen.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied