Befreiung von Beitragstragung (§ 421 k SGB III)
Als Arbeitgeber haben Sie unter Umständen bei der Beschäftigung eines älteren Arbeitnehmers einen Rechtsanspruch auf die Befreiung von Ihrem Beitrag zur Arbeitsförderung. Dies setzt voraus,
dass der betreffende Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist,
eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und
auch der Arbeitsagentur für die Vermittlung zur Verfügung gestanden hat (1).
Darüber hinaus dürfen Sie ihn noch nie in Ihrem Betrieb beschäftigt haben. Der Betreffende muss bei der Einstellung mindestens 55 Jahre alt sein.
Diese Förderungsmöglichkeit gibt es allerdings nur, wenn Sie als Arbeitgeber bis zum 31.12.2007 einen Arbeitslosen erstmalig bei sich eingestellt haben. Dieser muss zum Zeitpunkt der Anstellung mindestens 55 Jahre alt gewesen sein. Für diese Arbeitnehmer braucht Sie dann weiterhin keine Beiträge an die Agentur für Arbeit zu entrichten.
Diese Beitragsbefreiung kann also vom Arbeitgeber nur in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Einstellung die Voraussetzungen erfüllt hat (arbeitslos, mindestens 55 Jahre alt gewesen, erstmalige Einstellung). Der Anspruch auf eine Beitragsbefreiung ist aber auch hier ausgeschlossen, soweit die Einstellung vor dem 01.01.2003 erfolgt ist. Das hängt damit zusammen, dass die Beitragsbefreiung des Arbeitgebers erst im Jahr 2003 eingeführt worden ist.
Die Befreiung beantragen Sie formlos bei der örtlichen Arbeitsagentur an Ihrem Betriebssitz. Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
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