Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)
Besonderheiten bei Jüngeren
Für jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung unter 25 Jahre alt sind, gibt es seit 2009 nach der Vorschrift des § 421 p SGB III ebenfalls eine Erleichterung. Sie können hier einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von bis zu zwölf Monaten in Höhe von 25 - 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erhalten.
Dies setzt lediglich voraus, dass diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Hingegen braucht seitens des Arbeitnehmers weder ein Vermittlungshemmnis zu bestehen, noch eine Minderleistung vorzuliegen. Die Arbeitsagentur prüft hier allerdings innerhalb des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens, inwieweit junge arbeitslose Menschen wirklich in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis gelangen. Darum geht es hier schließlich.
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