Mitarbeiter einstellen - und sparen

Von: Harald Bühring
Stand: 5. Januar 2010
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Probebeschäftigung von Behinderten (§ 238 SGB III)

Viele Arbeitgeber schrecken u. a. wegen der besonderen Kündigungsbestimmungen vor allem vor der Einstellung eines Schwerbehinderten zurück. In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu vereinbaren. Allerdings müssen Sie dies innerhalb von vier Tagen der Hauptfürsorgestelle anzeigen.

Sie sollten sich vorab bei dem Arbeitsvermittler in der örtlichen Arbeitsagentur erkundigen, ob die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung vollständig übernommen werden. Dies ist bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten möglich. Die Arbeitsagentur kann nämlich auf Antrag alle Kosten übernehmen, die für Sie als Arbeitgeber bei einem solchen Arbeitsverhältnis anfallen. Dazu zählen neben den Lohn- und Gehaltskosten auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Dies setzt voraus, dass durch die Aufnahme der Probebeschäftigung die Möglichkeit einer vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung eines behinderten Menschen verbessert wird oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Leistung, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben. Gleichwohl muss die Arbeitsagentur im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sowohl die Haushaltslage als auch die Auswirkung der Probebeschäftigung auf die Eingliederungschancen des Arbeitslosen berücksichtigen. Eine Probebeschäftigung ist übrigens auch möglich, wenn keine Schwerbehinderung vorliegt und keine Gleichstellung in Betracht kommt.

Sie erhalten von Ihrem Arbeitsvermittler hier ebenfalls das Formular EGZ-EGZ-SB/EZN, welches Sie mit einem Nachweis über die Behinderung (z. B. Kopie des Feststellungsbescheides oder ggf. Behindertenausweis), ggf. den ärztlichen Nachweisen über die Leistungsverschlechterung eines bestehenden Mitarbeiters und Schilderung der Auswirkungen durch den Arbeitgeber einreichen. Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler besprechen. Selbstverständlich erhalten Sie nach der Entscheidung über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und es sich um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen handelt, ist aufgrund des bereits erwähnten Sonderprogramms "Aktion Integration 5" unter Umständen auch eine spezielle Förderung bei Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von mindestens zwölf Monaten möglich.

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