Probebeschäftigung von Behinderten (§ 238 SGB III)
Viele Arbeitgeber schrecken u. a. wegen der besonderen Kündigungsbestimmungen vor allem vor der Einstellung eines Schwerbehinderten zurück. In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu vereinbaren. Allerdings müssen Sie dies innerhalb von vier Tagen der Hauptfürsorgestelle anzeigen.
Sie sollten sich vorab bei dem Arbeitsvermittler in der örtlichen Arbeitsagentur erkundigen, ob die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung vollständig übernommen werden. Dies ist bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten möglich. Die Arbeitsagentur kann nämlich auf Antrag alle Kosten übernehmen, die für Sie als Arbeitgeber bei einem solchen Arbeitsverhältnis anfallen. Dazu zählen neben den Lohn- und Gehaltskosten auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
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