Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III)
Sie können seit 2009 als Arbeitgeber bei der Einstellung eines jüngeren Arbeitnehmers unter 25 Jahren für die Dauer von bis zu zwölf Monaten einen Qualifizierungszuschuss erhalten. Dieser wird Ihnen - wenn er bewilligt wird - in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes zugesprochen. Davon werden in der Regel 35 Prozent als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 15 Prozent für die Qualifizierung des betroffenen Arbeitnehmers geleistet. Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung des Zuschusses nur ein regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt wird.
Sie können als Arbeitgeber unter den folgenden weiteren Voraussetzungen den Qualifizierungszuschuss erhalten:
Der Betroffene muss vor Aufnahme der Beschäftigung sechs Monate arbeitslos gewesen sein.
Er darf über keinen Berufsabschluss verfügen.
Er muss schließlich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
Qualifizierung bedeutet, dass den Betroffenen arbeitsmarktverwertbare Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln werden sollen. Diese sollen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und können einen beruflichen Abschluss vorbereiten.
Bitte beachten Sie, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn Sie als Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis beendet haben, um den Qualifizierungszuschuss zu erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Sie hier einen Arbeitnehmer einstellen, den Sie während der letzten zwei Jahre vor Förderbeginn mehr als drei Monate bei sich beschäftigt hatten.
Sie müssen übrigens den Arbeitnehmer als Vollzeitkraft beschäftigen. Teilzeit reicht nicht aus.
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