Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)
Rückzahlung
Wenn Sie die Beschäftigung während des Förderzeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit vorzeitig beenden, müssen Sie normalerweise die Hälfte des Förderbeitrages zurückzahlen. Die Nachbeschäftigungszeit ist so lange wie die Förderungszeit.
Beispiel:
Wenn der Arbeitnehmer zwölf Monate mit einem Gesamtbetrag von 14.000 Euro gefördert wurde und Sie ihm in den nachfolgenden zehn Monaten kündigen, müssen Sie auf jeden Fall mit einer Rückforderung von 7.000 Euro rechnen.
Etwas anderes gilt dann, wenn Sie wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers, wegen der Person oder aus betrieblichen Gründen zu einer Kündigung berechtigt waren.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen - wie einer Änderung der Auftragslage - nicht mehr beschäftigt werden kann. Maßgeblich ist die Situation im gesamten Betrieb und nicht nur in dem Betriebsteil, in dem der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt wird (1).
Es braucht übrigens seit 1999 kein wichtiger Grund mehr für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzuliegen. Der Gesetzgeber ist Ihnen durch diese Änderung deutlich entgegengekommen. Sie brauchen generell nicht mehr damit zu rechnen, dass Sie z. B. bei einer Kündigung aufgrund der schlechten Auftragslage und einer damit verbundenen Betriebsaufgabe auch noch mit einem Rückzahlungsbescheid in den Ruin getrieben werden.
Bei einer personenbezogenen Kündigung müssen Sie beachten, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen des vor der Einstellung bestehenden Vermittlungshindernisses beendet werden darf. Dieses war Ihnen ja bereits bekannt. Zudem haben Sie ja gerade zur Kompensation dieses Handicaps den Eingliederungszuschuss erhalten. Etwas anderes würde nur dann womöglich gelten, wenn der Arbeitsagentur bekannt war, dass der vermittelte Arbeitnehmer den Anforderungen der Tätigkeit nicht gewachsen ist. Dies setzt aber dann voraus, dass Sie als Arbeitgeber nicht in der Lage gewesen sind, sich von der Leistungsfähigkeit vor der Einstellung ein eigenständiges Bild zu machen. Diese Eigenverantwortung nimmt Ihnen die Arbeitsagentur nicht ab (2).
Sie sind übrigens auch im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Sie ihm diese "nahegelegt" haben, ohne dass Sie zur Kündigung berechtigt waren. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie mit Ihm einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben (3). Anders ist das natürlich dann, wenn Ihr Arbeitnehmer aus freien Stücken kündigt. Hier besteht selbstverständlich keine Rückzahlungspflicht. Am besten lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass er von sich aus gekündigt hat, obwohl Sie an einer weiteren Zusammenarbeit sehr interessiert gewesen sind.
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