Mitarbeiter einstellen - und sparen

Von: Harald Büring
Stand: 5. Januar 2010
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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)

Rückzahlung

Wenn Sie die Beschäftigung während des Förderzeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit vorzeitig beenden, müssen Sie normalerweise die Hälfte des Förderbeitrages zurückzahlen. Die Nachbeschäftigungszeit ist so lange wie die Förderungszeit.

Beispiel:

Wenn der Arbeitnehmer zwölf Monate mit einem Gesamtbetrag von 14.000 Euro gefördert wurde und Sie ihm in den nachfolgenden zehn Monaten kündigen, müssen Sie auf jeden Fall mit einer Rückforderung von 7.000 Euro rechnen.

Etwas anderes gilt dann, wenn Sie wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers, wegen der Person oder aus betrieblichen Gründen zu einer Kündigung berechtigt waren.

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