Mitarbeiter einstellen - und sparen

Von: Harald Bühring
Stand: 5. Januar 2010
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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III)

Voraussetzungen

Zunächst einmal muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von mindestens 15 Stunden handeln.

Ferner darf die Langzeitarbeitslosigkeit bei dem betreffenden Arbeitnehmer normalerweise nicht allein durch die schwierige Arbeitsmarktlage zustandekommen. Dieser muss vor allem ein sogenanntes persönliches Vermittlungshemmnis aufweisen. Dieses ergibt sich nicht bereits aus der Langzeitarbeitslosigkeit als solcher (1). Es liegt vielmehr nur vor, wenn er z. B. durch das Fehlen von bestimmten Kenntnissen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Bewerbern beeinträchtigt ist. Sie sollten dabei konkret darlegen, worin dieses Manko besteht und in welchem Grad er dadurch für Sie eine Belastung bedeutet.

Auf keinen Fall sollte übrigens der Eindruck entstehen, dass der eingestellte Arbeitnehmer etwa aufgrund von speziellen fachlichen Kenntnissen in anderen Gebieten oder einer großen sozialen Kompetenz für Sie interessant ist. Wichtig ist vielmehr Ihre soziale Gesinnung. Sie räumen diesem Menschen eine Chance ein, damit er sich bewähren kann. Dies ist allerdings dann unglaubwürdig, wenn Sie ihn gleich als Geschäftsführer einstellen und dann auch noch ein fürstliches Gehalt oberhalb des Regelsatzes bezahlen (2).

Darüber hinaus dürfen Sie nicht z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder eines Sozialplanes zu der Einstellung verpflichtet sein (3).

(1) BSG-Urteil vom 06.05.2008 Az. B 7/7a AL 16/07 R; Sächsisches LSG-Urteil vom 30.04.2009 Az. 3 L AS 50/08

(2) Sozialgericht Stuttgart - Urteil vom 29.01.2004 Az. S 3 AL 6332/02

(3) Wagner in: Handbuch zum Sozialrecht - Gruppe 7, Rn. 1470

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