Verhaltensbedingte bzw. personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters

Was Arbeitgeber wissen sollten

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 10. April 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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verhaltensbedingte Kündigung

(aktualisiert) In jedem Unternehmen gibt es Mitarbeiter, die mit ihrer Leistung weit hinter den Erwartungen bleiben. Als Arbeitgeber haben Sie jedoch ein Interesse an guten Leistungen Ihrer Mitarbeiter. Unter der Last der hohen Personalkosten werden Sie darüber nachdenken, ob Sie sich von einem sogenannten "Low Performer" trennen können. Aber stellt die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters überhaupt einen Kündigungsgrund dar?

Von einem "Low Performer" spricht man, wenn die vom Mitarbeiter erbrachte Leistung unterdurchschnittlich ist. Die Ursachen für die Minderleistung können sowohl im Verhalten als auch in der Person des Mitarbeiters begründet sein. Im ersten Fall erbringt der Mitarbeiter weniger Leistung, als er eigentlich könnte. In der zweiten Variante leistet er trotz Motivation und Anstrengung deutlich weniger als vergleichbare Mitarbeiter.

Lange Zeit hielten die Arbeitsgerichte eine schützende Hand über Mitarbeiter, die nicht die geforderte Leistung erbrachten. Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt sowohl den bereits mit einer Entscheidung im Jahr 2003 und einer weiteren vom 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 eingeschlagenen neuen Weg in der Rechtsprechung und sorgt für Klarheit:

Erbringt ein Arbeitnehmer dauerhaft unterdurchschnittliche Leistungen, dann berechtigt dies den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung. (Urteil)

Soweit das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, lässt dies sowohl eine verhaltensbedingte wie auch personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG zu. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung den Weg auf, wie Sie eine Kündigung sorgfältig vorbereiten und umsetzen können. Eine Kündigung lässt sich demnach nicht sofort in die Wege leiten, zumal das Bundesarbeitsgericht die Messlatte an eine verhaltens- oder personenbezogene Kündigung recht hoch gelegt hat.

Der Arbeitnehmer kann, aber will nicht - Die verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung

Wer sich von einem Mitarbeiter trennen will, der nach seiner Auffassung eine unterdurchschnittliche Leistung erbringt, der sollte sich nicht nur im Hinblick auf die anstehende Kündigung, sondern auch einen sich möglicherweise anschließenden Kündigungsschutzprozess gut vorbereiten.

Welche Leistung schuldet der Mitarbeiter?

Als Erstes müssen Sie unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ein vorwerfbares Verhalten des Mitarbeiters darlegen können. Aus Ihrer Sicht ist das die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters, die er nicht erbringt, obwohl er eigentlich könnte. Jetzt stellt sich zunächst einmal die Frage, welche Leistung der Arbeitnehmer Ihnen überhaupt schuldet. Das hängt in erster Linie einmal von der vertraglichen Vereinbarung ab.

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