Arbeitnehmerähnliche Selbstständige - Unternehmer mit Kündigungsschutz?

"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" haben Anspruch auf die Kündungsfristen, die sonst nur für Arbeitnehmer gelten

Von: Erwin Denzler
Stand: 10. Oktober 2006
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Über den Autor: Erwin Denzler

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Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

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Das Urteil

"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" haben Anspruch auf die Kündungsfristen, die sonst nur für Arbeitnehmer gelten - so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln. Außerdem steht ihnen Urlaub zu, sie können unter Tarifverträge fallen und vor dem Arbeitsgericht klagen. Und manchmal müssen sie Rentenbeiträge zahlen.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Vor 7 Jahren hatte die Regierung Schröder mit dem Gesetz zur Scheinselbstständigkeit für Aufregung unter Freelancern und ihren Auftraggebern gesorgt. Manche Unternehmen vergaben aus Angst vor einer Nachforderung der Sozialbeiträge keine Aufträge mehr an Ein-Mann-Unternehmen. Schon nach wenigen Jahren wurde das Gesetz wieder gestrichen. Aber nun drohen neue Risiken für Auftraggeber: Immer öfter entscheiden Gerichte, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auch für Selbstständige gelten können.

In Köln hatte der selbstfahrende Subunternehmer eines Paketdienstes gegen seine Kündigung geklagt. Er sei trotz Gewerbeschein eigentlich ein Arbeitnehmer, da er nur für dieses Unternehmen arbeitete und feste Zeiten einhalten mußte, meinte der Zusteller. Deshalb müsse für ihn der Kündigungsschutz gelten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab ihm nur teilweise Recht: Er war zwar selbstständig, aber "arbeitnehmerähnlich".

Solche Mitarbeiter sind selbstständige Unternehmer, da sie persönlich unabhängig sind. Anders als Scheinselbstständige (die im Rechtssinne als Arbeitnehmer gelten) sind Arbeitnehmerähnliche nicht in eine betriebliche Organisation eingebunden und nicht an Weisungen gebunden. Aber der arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist wirtschaftlich abhängig von einem bestimmten Auftraggeber. Die Urteile zu dieser Abgrenzung füllen Bände. Beim Kölner Paketfahrer war dieser Status eindeutig gegeben, da er 15 Jahre lang nur für ein Unternehmen tätig war (LAG Köln, 29.5.2006, 14 (5) Sa 1343/05).

Kündigung nur mit langen Fristen

Mit seiner Klage erreichte der Kölner Fahrer eine Nachzahlung von rund 14.000 Euro. Das LAG stellte zwar fest, dass der Kündigungsschutz nicht für Selbstständige gilt. Die Kündigung mußte also nicht sozial gerechtfertigt sein. Aber ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger habe Anspruch auf die gleichen Kündigungsfristen, die auch für Arbeiter und Angestellte gelten. Das können nach § 622 BGB bis zu sieben Monate sein, abhängig von der Dauer der Beschäftigung.

Die Kölner Richter wichen damit vom Wortlaut des Gesetzes ab: das BGB unterscheidet bei den Kündigungsfristen ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Für Dienstleistungen Selbstständiger legt § 621 wesentlich kürzere Fristen fest, meist nicht länger als 2 Wochen. Deshalb ließ das LAG auch die Revision zu, das letzte Wort wird das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben.

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