Achtung, betriebliche Übung!

Wie aus freiwilligen Leistungen vertragliche Ansprüche werden können

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 6. Februar 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Beendigung, Checkliste

Beendigung

Für die Praxis ist bedeutsam, wie die betriebliche Übung wieder beseitigt werden kann, nachdem sie für die Arbeitsvertragsparteien verpflichtend geworden ist.

Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Anspruch auf Gratifikationszahlung aus betrieblicher Übung durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, die jährliche Zahlung der Gratifikation sei eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.

Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber das Schweigen des Arbeitnehmers auf die geänderte betriebliche Übung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte als Akzeptierung der geänderten betrieblichen Übung ansehen kann, weil er annehmen darf, dass der Arbeitnehmer der Änderung widersprechen würde, wenn er mit dieser nicht einverstanden sein sollte. Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung begründet worden ist.

Checkliste

  • Betriebliche Übung: Definition

    Vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund regelmäßiger (mindestens dreimaliger) Gewährung einer Leistung durch den Arbeitgeber

  • Was sind die Voraussetzungen?

    • Wiederholung der Leistungsgewährung (wenigstens dreimal)

    • Gleichförmige Leistung

      Z. B. zahlt der Arbeitgeber jährlich ein Bruttomonatsgehalt zusätzlich (sog. 13. Monatsgehalt)

      Z.B. jährlicher Betriebsausflug

      Nicht aber bei Zahlungen in unterschiedlicher Höhe und zu verschiedenen Zeitpunkten

    • Ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der Arbeitnehmer aus dem Handeln des Arbeitgebers erkennt, dass dieser die Leistung auch in Zukunft gewähren will.

  • Wie lässt sich die unbeabsichtigte Entstehung der betrieblichen Übung vermeiden?

    • durch Freiwilligkeitsvorbehalt:

      Der Arbeitgeber hat bei jeder Leistungsgewährung zu erklären, dass er sich nicht für die Zukunft binden will und dass die Leistung freiwillig erfolgt bzw. dass kein Rechtsanspruch besteht.

      Es genügt, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der 3. Leistung den Freiwilligkeitsvorbehalt ausspricht.

    • durch den Hinweis, die "Leistung gelte nur für dieses Jahr"

    • durch Widerrufsvorbehalt:

      Es besteht zwar grundsätzlich ein Verpflichtungswille, d.h. die betriebliche Übung kann entstehen. Bei Ausübung des Widerrufs erlischt jedoch der Anspruch.

      Voraussetzungen für den Widerruf ist eine eindeutige Erklärung, vor Fälligkeit der Leistung, unter Angabe eines Widerrufsgrundes (z.B. wirtschaftliche Notlage).

  • Was ist bei Neueinstellung eines Arbeitnehmers zu beachten?

    • Neu eingestellte Arbeitnehmer erwerben sofort bei Eintritt in den Betrieb den Anspruch aus einer bereits bestehenden betrieblichen Übung; eine dreimalige Gewährung der Leistung ist nicht nötig. (Argument: Übung "im Betrieb")

    • Wie kann man das Entstehen des Anspruchs verhindern?

      Bei einem neuem Arbeitnehmer ist die Beendigung durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers möglich.

      Evtl. können sich aber Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

      Tipp: Ansprüche im Arbeitsvertrag ausschließen, insbesondere: kein Anspruch aus betrieblicher Übung

  • Wie wird die betrieblichen Übung beendet?

    Die Beendigung der Ansprüche der Arbeitnehmer kann erfolgen:

    • einvernehmlich durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern

    • durch Änderungskündigung

    • bei Widerrufsvorbehalt: durch Widerruf

    • Durch eine gegenläufige betriebliche Übung: dreimalige Leistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. dreimalige Nichtgewährung der Leistung und Duldung durch die Arbeitnehmer (sog. umgekehrte betriebliche Übung)

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