Trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen an Vereine, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen

Wann freiberufliche Lehrkräfte und "Kulturschaffende" umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen dürfen

Von: Robert Chromow
Stand: 19. März 2012 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wenn Sie als Freiberufler, z.B. als Lehrkraft, für einen Kulturverein oder eine gemeinützige Bildungseinrichtung arbeiten, wird normalerweise eine Rechnung ohne Umsatzsteuer verlangt, denn der Auftraggeber ist umsatzsteuerbefreit. Die können Sie auch wirklich stellen, selbst wenn Sie sonst umsatzsteuerpflichtig sind. Wir erklären, wie das geht.

Steuerprivileg für "ideelle" Leistungen

Viele Bildungs-, Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen sowie gemeinnützige Vereine müssen ihren Kunden, Klienten und Patienten für ihre "ideellen" Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Freiberufliche Lehrkräfte und "Kulturschaffende" dürfen solchen Institutionen umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen, obwohl sie ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind.

In § 4 Umsatzsteuergesetz finden sich interessante Steuerprivilegien: Dort ist zum Beispiel festgelegt, dass die Umsätze von Banken und anderen Finanzdienstleistern oder auch die "Universaldienstleistungen" der Deutschen Post immer noch von der Umsatzsteuer befreit sind. Es gibt aber auch weniger fragwürdige Steuerbefreiungen: So sind beispielsweise ...

  • Schulen und Bildungsträger,

  • kulturelle Einrichtungen,

  • medizinische und pflegerische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime, aber auch

  • Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige, mildtätige, politische oder kirchliche Einrichtungen

... unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreit. Sie brauchen ihren Schülern, Teilnehmern, Besuchern, Kunden, Klienten oder Patienten dann keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Auf diese Weise werden in diesen Sektoren die Endverbraucherpreise steuerlich subventioniert.

Kein Vorsteuerabzug

Im Gegenzug legt § 15 Umsatzsteuergesetz fest, dass sich solche Anbieter normalerweise auch keine Vorsteuer (das ist der Mehrwertsteueranteil ihrer betrieblichen Einkäufe) vom Finanzamt zurückholen dürfen. Entsprechend erpicht sind sie darauf, ihrerseits umsatzsteuerfreie Rechnungen zu bekommen. Vor allem von Dozenten, Seminarleitern und ähnlichen Lehrkräften oder auch freiberuflichen Kulturschaffenden (z. B. Musikern, Schauspielern etc.) verlangen umsatzsteuerbefreite Einrichtungen daher vielfach steuerfreie Rechnungen.

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Hallo Herr Chromow,

vielen Dank für den verständlichen Artikel.
2 Fragen habe ich jedoch noch:
Ich arbeite u.a. als Honorardozentin mit unsatzsteuerfreien Rechnungen an meinen Auftraggeber im o.a. Sinne und habe Rechnungen für eigene Aufwendungen, die eindeutig der Honorartätigkeit zuzurechnen sind. Für diese Rechnungen ziehe ich also keine Vorsteuer. Dann setze ich aber den Bruttobetrag als gewöhnliche, vom Umsatz absetzbare Kosten an, oder?

Ich habe vor Beginn der Honorartätigkeit durchweg unsatzsteuerbehaftete Leistungen erbracht, im vergangenen Jahr aber fast ausschließlich als Honorardozentin gearbeitet. Nun habe ich natürlich eine Menge ständige Kosten wie Telefon, akademie.de-Beitrag, Fachzeitschriften, aber auch Kosten für die Anschaffung eines neuen Rechners oder von Fachbüchern, die nicht eindeutig einer Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine prozentuale Aufteilung, wie von Ihnen beschrieben, wäre für mich sehr ungünstig. Wie gehe ich damit um?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort ( vielleicht auch Empfehlung eines in Berlin ansässigen Steuerberaters, der sich mit dieser Materie auskennt? ) sagt
Sabine Richter

Hallo Frau Richter,
Ihre Überlegung leuchtet mir grundsätzlich ein: Ist eine Ausgabe eindeutig betrieblich veranlasst und kann der Umsatzsteueranteil nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, stellt der Umsatzsteueranteil im Rahmen der EÜR ausnahmsweise eine Betriebsausgabe dar. Da ich kein Steuerberater bin, kann ich das für den Fall der Steuerbefreiungen gemäß § 4 Nr. 20, 21b etc. UStG aber nicht beurteilen.
> Ich habe vor Beginn der Honorartätigkeit durchweg
> unsatzsteuerbehaftete Leistungen erbracht, im vergangenen Jahr aber
> fast ausschließlich als Honorardozentin gearbeitet. Nun habe ich
> natürlich eine Menge ständige Kosten wie Telefon, akademie.de-
> Beitrag, Fachzeitschriften, aber auch Kosten für die Anschaffung
> eines neuen Rechners oder von Fachbüchern, die nicht eindeutig einer
> Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine prozentuale Aufteilung,
> wie von Ihnen beschrieben, wäre für mich sehr ungünstig. Wie gehe
> ich damit um?

Da fällt mir, ehrlich gesagt, auf Anhieb keine Möglichkeit der Steueroptimierung ein: Wenn Sie fast ausschließlich umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen und entsprechende Rechnungen ausstellen, wird es schwierig, den Vorsteuerabzug für einen größeren Teil des Umsatzes geltend zu machen.
> Empfehlung
> eines in Berlin ansässigen Steuerberaters, der sich mit dieser
> Materie auskennt?
Das ist eine gute Idee: Ich leite Ihre Nachricht an zwei KollegInnen in der Berliner Zentrale von akademie.de weiter - vielleicht können die Ihnen ja einen geeigneten Steuerberater vor Ort empfehlen.
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Redaktionsteam akademie.de

Hallo Frau Richter,

im Nachgang zu Herrn Chromows Antwort noch der Hinweis auf einen Berliner Steuerberater: Martin Winkler ist Umsatzsteuer-Experte (und übrigens auch akademie.de-Autor), Sie finden seine Website mit den Kontaktdaten unter http://www.winkler-steuerberatung.de/

beste Grüße
Simon Hengel