Option 1: Zwangsvollstreckung im Ausland
Titel, Klausel, Zustellung, das sind die drei unabdingbaren Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Das gilt auch dann, wenn Sie mit einem im Inland erworbenen Zwangsvollstreckungstitel über die Landesgrenzen hinaus vollstrecken wollen.
Lange Zeit konnten sich zahlungsunwillige oder -unfähige Kunden selbst in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union relativ sicher fühlen, denn die Betreibung einer Forderung im Nachbarland war nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostspielig. Deshalb haben Gläubiger nicht selten aus wirtschaftlichen Gründen die Beitreibung geringer Forderungen im Ausland unterlassen, was wiederum die Schuldner freute. Nun lässt es kein Staat zu, dass ein anderer Staat auf seinem Gebiet ohne weiteres ein Urteil vollstreckt. Deshalb gibt es schon seit geraumer Zeit Übereinkommen, welche die Anerkennung ausländischer Vollstreckungstitel sowie die Zwangsvollstreckung hieraus regeln.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Zwangsvollstreckung einfacher
Zwei Brüsseler Übereinkommen bildeten jahrelang die Grundlage für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im europäischen Raum:
das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), die seit 1968 für alle Mitgliedsstaaten der EG galt und
die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO).
Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen werden nach der EuGVO anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, es sei denn
der Anspruch verstößt gegen die öffentliche Ordnung des Staates, in dem vollstreckt werden soll oder
es fehlt im Vollstreckungsstaat die Anerkennung einer Vollstreckbarkeit des Anspruchs.
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