Arten der Handels- und Zollpapiere
Lieferantenerklärung
Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. Der Aussteller einer Lieferantenerklärung (LE) muß seinen Sitz in der Bundesrepublik oder in einem EG-Mitgliedsstaat haben; Lieferantenerklärung die z. B. in der Schweiz ausgestellt wurden, sind ungültig! Die Waren müssen folgenden Kriterien genügen: Entweder: Sie müssen den "Ursprungsregeln über den Präferenzverkehr" entsprechen; Das trifft zu, wenn der Aussteller der Lieferantenerklärung entweder die Waren in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Waren ganz aus Vorerzeugnissen hergestellt wurden. Werden bei der Herstellung Waren aus Drittländern verwendet, so müssen - sofern aufgeführt - die in der Liste zu den Ursprungsprotokollen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sein. Sofern die erzeugten Waren nicht in der Liste aufgeführt sind, müssen die Vormaterialien, die keinen nachweisbaren EG-Ursprung haben, bei der Bearbeitung einen Positionswechsel erfahren.
Oder der Aussteller die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet hat, aber eine entsprechende LE von seinem Vorlieferanten besitzt. Oder Sie sind bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR1 oder Präferenzursprungserklärung) in die EG eingeführt worden. Als Herstellungsland muss dann allerdings der jeweilige Ursprungsstaat angegeben werden, der sich aus der Warenverkehrsbescheinigung ergibt. Zudem muss in der LE vermerkt sein, bei welcher Zollstelle die entsprechende Bescheinigung zu den Akten genommen wurde. Oder Sie sind in der Gemeinschaft einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, haben aber noch nicht den Präferenzursprung, sondern nur eine Vorstufe dazu erreicht.
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