Auswärtstätigkeit und Werbungskosten

7 Beispiele, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 24. März 2010
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Unter dem Begriff "Auswärtstätigkeit" wurden 2008 Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zusammengefasst. Nicht immmer ist eindeutig, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Steuerexperte Josef Ellenrieder skizziert sieben beispielhafte Fälle.

Zunächst: per definitionem liegt eine Auswärtstätigkeit immer dann vor,

  • wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (= bisherige Dienstreise).

  • wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (= bisherige Einsatzwechseltätigkeit) oder

  • auf einem Fahrzeug (= bisherige Fahrtätigkeit) tätig wird.

Soweit die Theorie. In der Praxis kommt es allerdings oft zu Irritationen, wann genau eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Die folgenden Beispiele sollen bei der Einordnung helfen.

Beispiel 1

Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine "Einsatzwechseltätigkeit" aus. A fährt mit dem eigenen Pkw zu einer Einsatzstelle, die 28 km von seiner Wohnung entfernt liegt, und nimmt B mit.

Lösung: Ab 2008 ist die bisherige 30-km-Grenze entfallen.

Für A und B gelten danach die Dienstreisegrundsätze. Auch nach Ablauf von drei Monaten handelt es sich weiterhin um Dienstreisen, die sich unter Umständen als Werbungskosten geltend lassen machen.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit berücksichtigt werden, da es sich täglich um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt.

Beispiel 2

Der Arbeitnehmer, der ein Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Einsatzstelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen ausschließlich via Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.

Lösung: Es handelt es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen. Bei Sammelbeförderungen durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus (BFH Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

Beispiel 3

Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Sie sind fünf Monate auf einer Einsatzstelle tätig, die 40 km von ihren Wohnungen entfernt liegt. A fährt täglich mit dem eigenen Pkw zur Einsatzstelle und nimmt B mit.

Lösung: Es handelt sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit. Die Aufwendungen sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Bei A sind die tatsächlich angefallenen Pkw-Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 Euro/km als Werbungskosten zu berücksichtigen, wobei Erstattungen durch den Arbeitgeber angerechnet werden müssen. Für die Mitnahme des B erhöht sich der Kilometersatz von 0,30 Euro um 0,02 Euro. B kann für diese Fahrten keine Fahrtkosten geltend machen, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit berücksichtigt werden, da es sich täglich um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt.

Beispiel 4

Der Arbeitnehmer ist auf wechselnden Einsatzstellen tätig. Er fährt regelmäßig mit dem eigenen Pkw zum 25 km entfernt liegenden Betrieb des Arbeitgebers. Die Weiterfahrt zur jeweiligen Einsatzstelle erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.

Lösung: Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb sind als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen. Für diese Aufwendungen ist kein Werbungskostenabzug möglich.
Für fünf Entfernungskilometer steht dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale zu. Diese Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 70/03, BStBl II 2005, 785) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 EStG sich auf die Wege (Fahrten) zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt.

Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind lediglich die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen. Überdies ist bei diesen Fahrten die Wohnung des Arbeitnehmers weder Ausgangs- noch Endpunkt. Der Arbeitnehmer kann keine Fahrtkosten geltend machen, da ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstehen. Bei der Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der jeweiligen Baustelle ist auf die Abwesenheitsdauer vom Betrieb abzustellen.

Beispiel 5

Der Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr 2010 an 50 Tagen auf der Baustelle A tätig gewesen und an jeweils 80 Tagen auf den Baustellen B und C. An den Tagen, an denen er auf der Baustelle A tätig war, ist er mit dem eigenen Pkw zum 40 km von der Wohnung entfernt liegenden Betrieb gefahren und von dort vom Arbeitgeber zur Baustelle befördert worden. An den Tagen, an denen er auf den Baustellen B und C eingesetzt war, ist er mit dem eigenen Pkw zu einem 20 km von der Wohnung entfernt liegenden Parkplatz gefahren und von dort im Rahmen einer Sammelbeförderung zu der jeweiligen Baustelle gebracht worden.

Lösung: Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb sind als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Für diese Fahrten zum Betrieb ist die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Für die Weiterfahrten zu den Baustellen im Rahmen der Sammelbeförderung können keine Fahrtkosten als Reisekosten berücksichtigt werden, da insoweit Dienstreisen vorliegen, für die dem Arbeitnehmer keine Fahrtkosten entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH können die Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt nicht mehr wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt werden.

Beispiel 6

Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Baustelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Für die Fahrten zur Baustelle nutzt er einen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw.

Lösung: Der Arbeitnehmer kann die tatsächlichen Aufwendungen als Fahrtkosten geltend machen. Pkw-Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw einsetzt. Sollte ein Pkw vom Arbeitgeber gestellt werden, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Beispiel 7

Der Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr 2010 von Januar bis Mai jeweils montags in den Betrieb des Arbeitgebers gefahren (9 km), um dort Bericht zu erstatten und anschließend weiter zu dem Kunden A. Dienstags bis freitags fuhr er unmittelbar von seiner Wohnung zu A, dessen Büro 15 km vom Betrieb seines Arbeitgeber und 18 km von seiner Wohnung entfernt liegt.

Lösung: Da der Arbeitnehmer einmal je Arbeitswoche den Betrieb des Arbeitgebers aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sowohl die Fahrten vom Betrieb als auch die Fahrten von der Wohnung zum Kunden stellen von Januar bis Mai 2010 Auswärtstätigkeiten dar. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte immer dann auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Ein Aufsuchen des Betriebs nur 14-tägig oder gar nur einmal im Monat begründet ab 2010 keinen ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt.

Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden, da es sich bei der Tätigkeit beim Kunden A immer um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt.

Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Einsatzwechseltätigkeit und doppelte Haushaltsführung

Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung an einem auswärtigen Tätigkeitsort können die Unterkunftskosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und dem Tätigkeitsort und für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte können in tatsächlicher Höhe oder mit pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.


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