Autorenverträge: Verwertungsrechte und Nutzungsrechte

Autorenverträge: Verwertungsrechte und Nutzungsrechte

Tipps zum Abschluss einer Autorenvereinbarung

Wenn die Übertragung der Nutzungsrechte vom Autor an den Auftraggeber eines Textes genau geregelt wird, vermeidet das später viele Probleme.

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Nutzungsrechte: Regelungen vermeiden Probleme

Wenn ein Autor für einen Auftraggeber einen Text erstellt, dann gehen beide ein Vertragsverhältnis ein. Juristisch betrachtet verkauft der Autor dem Auftraggeber weder die Worte seines Textes noch die Arbeitszeit, die er für das Schreiben verwendet hat, sondern vielmehr das Recht, den von ihm geschriebenen Text zu nutzen.

Das ist sogar dann der Fall, wenn beide Seiten diesen Tauschhandel gar nicht bewusst so abschließen. Allerdings ist es besser, sich die Vereinbarung klarzumachen und die Details genau zu regeln.

Typische Knackpunkte

Geregelt werden sollten beispielsweise Fragen wie diese:

  • Wo darf der Text veröffentlicht oder verwendet werden? Und wo bzw. wie nicht?

  • Darf der Autor denselben Text auch an andere verkaufen? Und wie steht es mit dem Auftraggeber – darf er die erworbenen Rechte an Dritte weiterverkaufen?

  • Wenn der Auftraggeber mit dem Text Umsätze erzielt, steht dem Autor dann ein Teil davon zu?

  • Wer ist dafür zuständig beziehungsweise dazu berechtigt, einen Urheberrechtsverstoß zu verfolgen, wenn der Text durch Dritte ungefragt übernommen wird? Wer bekommt den Schadensersatz?

Bleiben solche Fragen ungeklärt, führt das später leicht zu Konflikten. Die lassen sich vermeiden, wenn man für einen Auftrag zur Texterstellung eine Autorenvereinbarung aufsetzt und darin verbindlich regelt, was in Bezug auf Urheberrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte gilt.

Was ist mit dem Copyright?

In urheberrechtlichen Fragen gibt es wichtige Unterschiede zwischen deutschem Recht und der Rechtslage in den USA. Das allgegenwärtige ©-Zeichen wird zwar auch bei uns oft genutzt. Aber es kann in Deutschland schon deshalb nicht das Gleiche bedeuten wie in Amerika, weil ein solcher Vermerk dort grundsätzlich Voraussetzung für Urheberrechtsschutz ist und die Urheberschaft beim „Copyright Office“ angemeldet werden muss.

Das ist in Deutschland ganz anders. Hier gelten die Rechte des Urhebers grundsätzlich unabhängig davon, ob er auch genannt wird oder als Urheber irgendwo registriert wurde. Trotzdem kann der ©-Hinweis auch hierzulande sinnvoll sein – als psychologische Barriere für potenzielle Rechteverletzer und um nach außen hin sichtbar zu machen, dass ein Werk nicht zur schrankenlosen Nutzung wie etwa der Weiterveröffentlichung freigegeben ist.

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