Rückzahlungen der Ausbildungsbeihilfe können den Beginn der Selbstständigkeit erheblich belasten. Das muss nicht sein: Auch Unternehmer und Freiberufler können sich beim Bundesverwaltungsamt von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise freistellen lassen. Bereits fällige Raten können notfalls gestundet werden. Wir nennen die Bedingungen und erläutern, wie es geht.
Auch das noch: Kaum ist die Gewerbeanmeldung unter Dach und Fach - da landet auch schon die Aufforderung zur BAföG-Rückzahlung im Briefkasten. Einen sachlichen Zusammenhang zwischen einer Existenzgründung und der Erstattung der Ausbildungsförderung gibt zwar es nicht. Bei Nachwuchs-Unternehmern ist die böse BAföG-Überraschung jedoch gar nicht selten - ganz gleich, ob es sich um Akademiker oder Handwerker handelt.
Die bessere Lösung: Freistellung
Dabei erschwert jede zusätzliche monatliche Belastung die Anlaufphase der Selbstständigkeit beträchtlich. Zum Glück können sich aber auch Unternehmer und Freiberufler von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraf 18a BAföG freistellen lassen. Und das nicht nur in der Gründungsphase! Voraussetzung:
Das (voraussichtliche) monatliche Durchschnittseinkommen liegt unter 1.040 Euro.
Dieser Freibetrag erhöht sich bei Eheleuten um 520 Euro sowie um 470 Euro für jedes Kind (soweit Angehörige nicht ihrerseits mit BAföG gefördert werden).
Umgekehrt mindern eigene Einkünfte von Familienangehörigen den Freibetrag.
BAföG online LogoDetaillierte Informationen, den erforderlichen Antragsvordruck sowie den "Einkommensermittlungsbogen" finden Sie auf den BAföG-Seiten des Bundesverwaltungsamtes. Als Einkommensnachweise wird von Unternehmern der letzte Einkommensteuerbescheid verlangt. Existenzgründer müssen ersatzweise Belege über die Höhe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Bescheide über eventuelle Gründungsförderungen beibringen.
Jeder müde Euro mehr zählt
Selbst wenn Ihr Einkommen nur knapp oberhalb der Freibetragsgrenze liegt, muss jeder "freie" Euro zur BAföG-Darlehenstilgung eingesetzt werden. Falls erforderlich wird die Darlehensrate reduziert.
Notbehelf: Zahlungsaufschub
Wenn Sie während der laufenden Darlehensrückzahlung bereits Raten schuldig geblieben sind, dann besteht in Ausnahmefällen auch noch die Möglichkeit der Stundung gemäß Paragraf 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
