ALG II und privat krankenversichert? Bundessozialgericht stopft Beitragslücke und rettet Geringverdiener aus der Schuldenfalle

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und privat krankenversichert ist, kann jetzt endlich seine Beiträge erstattet bekommen

Von: Erwin Denzler
Stand: 7. Juni 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Erwin Denzler

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Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

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Am 18. Januar 2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die berüchtigte Beitragslücke in der privaten Krankenversicherung (PKV) geschlossen. Versicherte, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, können nun die Erstattung ihrer vollen Beiträge verlangen. Davon sind viele Selbstständige betroffen. Wir erklären, für wen das Urteil gilt, welche PKV-Tarife nun übernommen werden müssen und wann Beitragsschulden erstattet werden können.

Rechtslage seit 2009: Beitragslücke für privat krankenversicherte ALG II-Bezieher

Mit der Gesundheitsreform 2007 sollte nicht nur die Krankenversicherungspflicht für alle eingeführt werden, sondern auch ein "bezahlbarer" Versicherungsschutz in der PKV unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand. Der Gesetzgeber verpflichtete deshalb die Versicherungsunternehmen ab 2009 zum Basistarif: Eine PKV mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darf nicht mehr kosten als den Höchstbeitrag für gesetzlich Versicherte.

Wichtig war diese Reform vor allem für ältere privat Versicherte, deren Beitrag in unbezahlbare Höhen gestiegen war. Wichtig war sie aber auch für diejenigen, die ihren PKV-Beitrag wegen geringen Einkommens nicht mehr bezahlen konnten - zum Beispiel Selbstständige mit Auftragsmangel.

Für "bezahlbar" hält der Gesetzgeber allerdings auch noch einen Beitrag von 647,83 Euro (Stand 2011). In der GKV entspricht das einem Einkommen von 3.712,50 Euro im Monat, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Im Höchstbeitrag sind 575,44 Euro für die Krankenversicherung und 72,39 Euro für die Pflegeversicherung enthalten.

Wenn ein privat Versicherter durch diese Beiträge hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz IV") oder der Sozialhilfe wird, muss der Versicherer den Beitrag auf die Hälfte ermäßigen, also auf 323,42 Euro. Wenn auch dann noch Hilfebedürftigkeit besteht, zahlt das Hartz-IV-Jobcenter (oder bei Erwerbsunfähigen und Menschen ab 65 das Sozialamt) einen Beitragszuschuss - aber laut Gesetz nur in der Höhe, der bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern in der GKV anfällt. Das sind seit Januar 2011 nur 149,38 Euro. Die fehlenden 174,04 Euro blieben als Beitragslücke. Der hilfebedürftige Versicherte muss sie aus seiner Regelleistung selbst tragen oder eben Schulden auflaufen lassen.

Kündigen darf die private Krankenversicherung den Vertrag deshalb nicht, sie kann aber die Leistungen auf das beschränken, was "zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich" ist. Solange der Versicherte AlG II oder Sozialhilfe bezieht, gilt diese Beschränkung nicht. Aber wenn er wieder mehr verdient, muss er nicht nur die Schulden bezahlen, sondern auch wieder mit verringerten Leistungen leben.

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Hallo Herr Schneckenburger,
wie im Text unter der Zwischenüberschrift "Für wen ist die Entscheidung von Belang?" erwähnt, zeigt das BSG-Urteil daß auch eine Versicherung in anderen PKV-Tarifen zu bezuschussen ist.
MfG Erwin Denzler