"Basiswissen Insolvenz"

Insolvenzgründe, der Insolvenzantrag und die Stadien des betrieblichen Insolvenzverfahrens

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 3. Juni 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Insolvenz: Straftatsbestände

Insolvenzstraftaten

Mit den MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BGBl. I, S. 2026) wurde die Insolvenzantragspflicht neu geregelt. Wer es beispielsweise als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder als Abwickler verpasst, den notwendigen Insolvenzantrag binnen der 3-Wochen-Frist zu stellen, der macht sich strafbar. Auch ein fahrlässiges Handeln steht gemäß § 15a Abs. 5 InsO unter Strafe.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz von Bedeutung sein können:

  • Bankrott, §§ 283, 283a StGB: Zu den typischen Tathandlungen des Bankrotts gehört das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen im Falle der Überschuldung oder drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB: Wer es mit der Buchführung nicht so genau nimmt und es entweder unterlässt, Bücher zu führen oder die Bücher so führt, dass ein Überblick über die Vermögensverhältnisse erschwert wird, der macht sich ggf. einer Verletzung der Buchführungspflicht strafbar.

  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB: Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit und räumt er dennoch einem Gläubiger eine Sicherheit ein, die er nicht oder nicht in dieser Art beanspruchen dürfte, dann macht er sich strafbar.

  • Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB: Bringt ein Dritter Gegenstände, die im Falle der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse gehören, mit Einwilligung des Schuldners bzw. zu dessen Gunsten "in Sicherheit", dann kann eine Schuldnerbegünstigung vorliegen.

  • Betrug, § 263 StGB: Ein typischer Fall ist der Lieferantenbetrug. Wer bei seinen Lieferanten Ware bestellt, obwohl er weiß, dass er längst pleite ist und nicht mehr in der Lage sein wird, die Rechnungen zu bezahlen, hat in der Regel den Betrugstatbestand erfüllt.

  • Untreue, § 266 StGB: Schafft ein Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens unternehmenseigene Vermögensgegenstände weg und erfolgt das Wegschaffen in seinem eigenen Interesse, dann kommt statt eines strafbaren Bankrotts eine Untreue in Betracht.

  • Kredit-, Wechsel-, Scheckbetrug, § 265b StGB: Wer seiner Bank eine "geschönte" Bilanz vorlegt, in der Hoffnung, sich mit dem in Aussicht stehenden Darlehen aus der Misere befreien zu können, der hat den Tatbestand eines Kreditbetruges erfüllt.

  • Subventionsbetrug, § 264 StGB liegt u. a. dann vor, wenn gegenüber einer subventionsbewilligenden Stelle falsche Angaben gemacht werden, um die Subvention zu erhalten oder gewährte Subventionen anders verwendet werden, als dies nach den Verwendungsbeschränkungen gestattet wäre.

  • Unterschlagung, § 246 StGB: Wer Wertgegenstände, die ihm zum Gebrauch zur Verfügung stehen, aber zum Vermögen des insolventen Unternehmens gehören (z. B. der Firmen-Laptop) beiseite schafft, der muss mit einer Anzeige wegen Unterschlagung rechnen.

  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB: Hierzu gehört nicht nur das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, wenn in Kürze mit Zwangsvollstreckungshandlungen zu rechnen ist, sondern auch ein Forderungsnachlass oder -verzicht, der nicht geschäftsüblich ist.

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB: Hierzu gehört in erster Linie das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge für die im Unternehmen angestellten Mitarbeiter. Gar nicht so selten werden zwar noch die Gehälter, nicht mehr jedoch die Sozialabgaben gezahlt, was die Mitarbeiter oft erst dann bemerken, wenn sie z.B. beim Arztbesuch feststellen, dass sie gar nicht mehr krankenversichert sind.

  • Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB: Auch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor der dafür zuständigen Behörde wird bestraft.

  • Steuerstraftaten, §§ 370 AO ff. Dazu gehört in erster Linie die Steuerhinterziehung.

Im engen Zusammenhang mit einer Insolvenz stehen in der Regel die Verletzung der Buchführungspflicht sowie die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt. Wer in seinen Büchern keinen "Durchblick" mehr hat, der wird in der Regel gar nicht oder viel zu spät merken, dass er schon längst pleite ist. Dann reicht meist auch das Geld nicht mehr, um den Mitarbeitern den Lohn oder das Gehalt zu zahlen.

Daneben bestehen für Geschäftsführer und andere Verantwortliche im Unternehmen eine Reihe von Haftungsrisiken, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Hierüber informiert auch der Leitfaden: "Überschuldung, Insolvenz und Geschäftsführerhaftung".

Fazit

Wer ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht, der ist gut beraten, sein Unternehmen im Auge zu behalten. In einer Krise sollten Sie als Verantwortlicher stets prüfen, ob nicht ggf. schon die Voraussetzungen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Verpassen Sie den richtigen Zeitpunkt, dann droht neben der Haftung für den entstandenen Schaden eine Strafbarkeit aus verschiedenen Insolvenzdelikten. Eine Insolvenz muss aber nicht zwangsläufig das "Aus" für das Unternehmen bedeuten. Durch eine Sanierung kann ein zahlungsunfähiges Unternehmen durchaus wieder auf die Beine kommen.

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