"Basiswissen Insolvenz"

Insolvenzgründe, der Insolvenzantrag und die Stadien des betrieblichen Insolvenzverfahrens

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 3. Juni 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Insolvenz: Das Verfahren

Die einzelnen Schritte des Insolvenzverfahrens

Wenn von der "Insolvenz" eines Unternehmens gesprochen wird, ist umgangssprachlich in der Regel gemeint, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das ist jedoch nur eine von mehreren klar geregelten Stufen, die ein Insolvenzverfahren durchläuft und die in der Insolvenzordnung klar geregelt sind.

Ohne Insolvenzantrag geht es nicht

Ein Insolvenzverfahren ist allerdings kein "Selbstgänger", sondern wird immer nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Zum einen ist der Schuldner selbst unter bestimmten Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Die vertretungsberechtigten Organe von juristischen Personen - also etwa die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft - sind verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Dem Vorstand einer AG oder dem Geschäftsführer einer GmbH bleibt dazu auch nicht allzu viel Zeit: Das Gesetz sieht eine Frist von drei Wochen vor. Selbst wenn innerhalb des Vertretungsorgans keine Einigkeit darüber besteht, ob das Unternehmen insolvenzreif ist, ist jedes Mitglied des Vertretungsorganes verpflichtet, zunächst einmal zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Insolvenz gegeben sind. Ist dies zu bejahen, muss unverzüglich der Insolvenzantrag gestellt werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, drohen diverse haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen.

Zum anderen können auch Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Beispielsweise stellen Sozialversicherungsträger hin und wieder einen Insolvenzantrag, wenn Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens nicht mehr abgeführt werden.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Liegt dem zuständigen Amtsgericht ein Eröffnungsantrag vor, leitet es das Insolvenzeröffnungsverfahren ein. Das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht prüft nun, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 54 InsO). Dieses Verfahren kann einige Wochen in Anspruch nehmen. In diesem Stadium kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Der prüft die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und sorgt zunächst einmal dafür, dass der Betrieb weitergeführt werden kann.

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