Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Wie Arbeitnehmer das Finanzamt an ihren Umzugskosten beteiligen

Von: Thomas Wolf
Stand: 10. September 2009
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Über den Autor: Thomas Wolf

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Thomas Wolf, Jahrgang 1964, ist Diplom-Betriebswirt (AWV), Steuerfachangestellter und Ingenieur für Maschinenbau. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung im Bereich Steuern und Buchhaltung und war 8 Jahre beim Behördenratgeber beamte4u.de für das Ressort Finanzamt verantwortlich. In dieser Zeit entstanden mehrere Praxis-Ratgeber und zahlreiche Artikel zu steuerlichen Themen.

Thomas Wolf lebt in Leipzig und München und ist als Autor und Redakteur tätig.

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Immer mehr Arbeitnehmer müssen berufsbedingt umziehen und werden so zu Berufsnomaden. Mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes ist zumeist ein kostspieliger Umzug verbunden. Immerhin: Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber oder von den öffentlichen Kassen übernommen, können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen.

Umzugskosten lassen sich immer dann von der Steuer absetzen, wenn die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für Ihren Umzug ist. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber "nur" an einen anderen Ort versetzt werden oder ob Sie den Arbeitgeber "ganz" wechseln. Voraussetzung ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Es werden allerdings nur solche Aufwendungen vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, bei denen eine private Mitveranlassung so gut wie ausgeschlossen werden kann bzw. nur eine untergeordnete Rolle spielt. Lässt sich eine Trennung zwischen privat und beruflich nicht einwandfrei nachweisen, verbucht das Finanzamt sämtliche Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung.

Denken Sie an alle Kosten, die Ihnen beim Umzug einfallen! Generell gewährt das Finanzamt eine Pauschale für "sonstige Umzugskosten".

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