Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Von: Thomas Wolf
Stand: 10. September 2009
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50 gerichtsfeste Steuertipps bei Umzugskosten

  1. Altes soziales Umfeld
    Das Finanzamt muss den Umzug genehmigen, wenn Sie den Ort der neuen Wohnung danach auswählen, wo Sie früher schon einmal gewohnt haben, und damit in das frühere soziale Umfeld zurückkehren wollen (BFH, Urteil vom 22.11.1991, BstBl. 1992 II S. 494).

  2. Auflösung des Mietvertrages
    Haben Sie Streit mit dem Vermieter über eine vorzeitige Auflösung eines befristeten Mietvertrags und entstehen dadurch Kosten für den Rechtsanwalt und einen Prozess, sind diese ebenfalls als Werbungskosten bei den Umzugskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 01.12.1993, BstBl. 1994 II S. 323).

  3. Berechnung der Fahrtzeitersparnis
    Nicht zu genau sein beim Berechnen der Fahrzeitersparnis: Unter einer Stunde macht Ihnen sonst das Finanzamt Schwierigkeiten beim Anerkennen der Umzugskosten. Eine Fahrzeitverkürzung von nur 20-30 Minuten genügt auch dann nicht, wenn Sie sich in der neuen Wohnung erstmals das dringend benötigte Arbeitszimmer einrichten konnten (BFH-Urteil vom 16.10.1992 - BStBl 1993 II S. 610). Die erforderliche Stunde können Sie sich leider auch nicht dadurch zusammenrechnen, dass Sie eine halbe Stunde und der Partner ebenfalls eine halbe Stunde Fahrzeit einspart (BFH vom 27.07.95 - BStBl 1995 S. 728).

  4. Berufsbedingter Umzug auch bei einem Partner
    Die Kosten eines berufsbedingten Umzugs sind absetzbar, wenn sich der Arbeitsweg pro Tag um eine Stunde verkürzt, dies gilt auch wenn die Anfahrt nur bei einem der Partner kürzer ist, für den anderen aber länger wird (FG Köln, Az. 15 K 4557/99).

  5. Beruflich veranlasst
    Die Umzugskosten muss das Finanzamt als beruflich veranlasst anerkennen, auch wenn private Gründe den Arbeitsplatzwechsel mitveranlasst haben (FG Rheinland-Pfalz vom 29.08.1986 - EFG 1989 S. 18). Die Umzugskosten wurden als beruflich veranlasst anerkannt.

  6. Bessere Verfügbarkeit
    Die Kosten für den Umzug können auch dann als beruflich verursachte Werbungskosten absetzbar sein, wenn sich die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz um weniger als eine Stunde verkürzt, die Ausgaben müssen auch dann berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bessere Verfügbarkeit des Arbeitnehmers erreicht wird, etwa bei Bereitschaftsdiensten oder Nacht- und Wechselschichten (FG Baden-Württemberg, 8 K 34/00).

  7. Doppelte Haushaltsführung
    Die Kosten eines berufsbedingten Umzugs sind absetzbar, wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird (BFH, Urteil vom 29.04.1992, y I R 146/89, BStBI II 5.677).

  8. Ehepartner
    Ihr Finanzamt muss den Umzug selbst dann anerkennen, wenn Ihr künftiger Ehepartner am Ort des neuen Arbeitsplatzes wohnt (FG Rheinland-Pfalz vom 29.08.1986, 6 K 69/84, EFG 1989 S. 18).

  9. Erste eigene Wohnung
    Wer nach Berufsausbildung oder Studium aus beruflichen Gründen die erste eigene Wohnung bezieht, dem erkennen die Finanzbehörden in der Regel nur 20 Prozent der Umzugspauschale an (bei Verheirateten 30 Prozent). Dieser Kürzung entgeht man, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass man bereits im elterlichen Haus einen eigenen (abgeschlossenen) Haushalt geführt hat. Das heißt, die eigenen Zimmer waren alle mit selbst gekauften Möbeln ausgestattet und der laufende Haushalt wurde aus eigenen Einnahmen bestritten. Am besten noch eine schriftliche Bestätigung der Eltern dazu, schon steht dem vollen Pauschbetrag nichts mehr entgegen.

  10. Fahrzeitverkürzung
    Die Kosten für einen Umzug sind beruflich veranlasst und damit die Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sich durch den Wohnungswechsel die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verringert. Aber auch wenn diese Fahrzeitersparnis von einer Stunde nicht erreicht wird, kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen, wenn sich aufgrund des Umzugs die Arbeitsbedingungen erheblich verbessern (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2004, EFG 2004 S. 1204).

  11. Fahrtzeitverkürzungsermittlung
    Sie sollten dem Finanzamt kurz darlegen, wie lange die tägliche Fahrt zur Arbeit und wieder zurück vor und nach dem Umzug dauert. Die so ermittelte Fahrzeitersparnis ist maßgebend. Das Finanzamt kann nicht einwenden, dass mit einem anderen Verkehrsmittel die Fahrzeitersparnis geringer ausfallen würde (BFH, Urteil vom 15.10.1976, VI R 162/74, BstBl. 1977 II S. 117), entscheidend ist das Verkehrsmittel, das Sie tatsächlich benutzen.

  12. Fernsehgebühren
    Auch Fernsehgebühren können als Werbungskosten anerkannt werden. Bezieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung, so kann er die dort anfallenden Rundfunk- und Fernsehgebühren als Werbungskosten geltend machen (Urteil, Niedersächsischen FG vom 11.03.1998, Az.: II 459/96).

  13. Gebühren für Halteverbotsschilder
    Abzugsfähig sind Gebühren für Halteverbotsschilder, die Sie an der Be- oder Entladestelle aufgestellt haben.

  14. Großstadtumzug
    Ihr Finanzamt muss den Umzug selbst dann anerkennen, wenn Sie nur innerhalb einer Großstadt umziehen, sofern sich durch den Umzug die Fahrzeit an den neuen Arbeitsplatz erheblich verkürzt (BFH, Urteil vom 15.10.1976, VI R 162/74, BstBl. 977 II S. 117; BFH, Urteil vom 23.03.2001, VI R 189/97, BstBl. 2002 II S. 56).

  15. Größere Wohnung
    Das Finanzamt muss den Umzug selbst dann anerkennen, wenn Sie am neuen Wohnort in eine größere Mietwohnung oder in ein neu erbautes Eigenheim ziehen (BFH, Urteil vom 16.10.1992, BstBl. 1993 II S. 610).

  16. Hausrat beim Umzug verloren
    Geht Ihnen beim Umzug ein Teil des Hausrats verloren, oder wird er zerstört, können Sie trotzdem versuchen, seinen Wert als Werbungskosten absetzen (FG Düsseldorf vom 05.04.1978, EFG 1978 S. 539).

  17. Kürzerer Anfahrtsweg
    Die Kosten eines berufsbedingten Umzugs sind absetzbar, wenn sich die Entfernung zum Beispiel von 20 km auf 2 km verkürzt (BFH, Urteil vom 10.09.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16).

  18. Maklergebühren oder ähnliche Kosten
    Wenn der Grund des Umzugs also eine dienstliche Versetzung ist, können anfallende Kosten komplett von der Steuer abgesetzt werden. Sogar bei der Wohnungssuche aufgrund einer angekündigten Versetzung leistet der Fiskus finanzielle Unterstützung: Sollten bereits Maklergebühren o. Ä. angefallen sein und die Versetzung nachträglich zurückgenommen werden, kann der Arbeitnehmer alle angefallenen Kosten in vollem Umfang absetzen (FG Nürnberg, AZ: III 155/2000; Rev. BFH VI R 47/01 und AZ: VI R 139/00).

  19. Offiziersunterkunft
    Ein Berufssoldat scheidet bei der Bundeswehr aus und muss deshalb die Offiziersunterkunft räumen, die Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar (FG Saarland vom 25.02.1987, EFG 1987 S. 347).

  20. Ort der neuen Wohnung
    Ihr Finanzamt muss den Umzug selbst dann anerkennen, wenn Sie den Ort der neuen Wohnung danach auswählen, wo Sie früher schon einmal gewohnt haben, und damit in das frühere soziale Umfeld der Familie zurückkehren (BFH, Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BstBl. 1992 II S. 494).

  21. Ortsdurchfahrt
    Als Werbungskosten abziehbar ist der Fall in dem eine aufwändige Ortsdurchfahrt entfallen war (FG Rheinland-Pfalz, Az. 1 K 2214/94 EFG 1995, S. 515).

  22. Private Gründe für einen Umzug
    Allerdings hat die Rechtsprechung auch schon klargestellt, dass Umzugskosten auch dann steuerlich absetzbar sein sollen, wenn private Gründe für den Umzug mit entscheidend waren. So müssen die Finanzämter die Werbungskosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes anerkennen, wenn die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung feststeht und private Begleitumstände damit in den Hintergrund treten. Mit dieser Begründung eines Urteils stellten sich die Richter auf die Seite eines Ehepaares, das nach Heirat und Geburt eines Kindes von einer Wohnung in ein Doppelhaus gezogen war, und deren Umzugskosten zunächst nicht anerkannt wurden (BFH, Beschluss vom 11.09.1998 VI B 208/98).

  23. Private Motive für einen Umzug
    Die Finanzverwaltung ist jedoch nicht befugt, bei einem nachgewiesenen berufsbedingten Wohnungswechsel zusätzlich nach privaten Motiven für den Wohnungswechsel zu forschen. Der BFH hat zudem entschieden, dass private Motive von untergeordneter Bedeutung sind, falls sich durch den Umzug der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt (BFH, Urteile vom 23.03.2001, veröffentlicht im BStBl. 2001 II, Seite 585 und BStBl. 2002 II, Seite 56). Eine junge Familie hatte Nachwuchs erwartet und folglich eine größere Wohnung benötigt, mit dem Umzug konnte der Mann aber auch seine Fahrzeit zur Arbeit um eine Stunde verkürzen. Dieser Tatbestand war für den Bundesfinanzhof wesentlich. Daher erkannte er den Umzug als berufsbedingt und die entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten an.

  24. Restaurant
    Wer seine Umzugshelfer zum Dank in ein Restaurant einlädt kann diese Kosten in voller Höhe geltend machen.

  25. Rückumzugskosten
    Die Rückumzugskosten sind ebenso abzugsfähig, aber nicht nach Ablauf der Zweijahresfrist (R 43 Abs. 10 LStR).

  26. Selbständige Tätigkeit
    Wenn Sie die Arbeitnehmertätigkeit einmal aufgeben sollten, um an einem anderen Ort eine gleichartige selbständige Tätigkeit aufzunehmen, so sind die Kosten der Verlegung der Familienwohnung an den anderen Ort (Umzugskosten) in der Regel steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben (BFH vom 01.03.1972 - BStBl 1972 II S. 458).

  27. Trennung vom Ehepartner
    Auch wenn Sie sich vom Ehepartner trennen und dabei endgültig vom weit entfernten Arbeitsort entfernen, können die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt werden. Dass Sie sich gleichzeitig aus der Beziehung verabschieden, schlägt nicht als privater Grund durch (FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.1997 - 2 K 1033/97).

  28. Trinkgelder für Umzugshilfen
    Helfen Ihnen beim Umzug Freunde, so dürfen Sie Zahlungen an diese absetzen. Lassen Sie sich die Zahlungen durch eine Quittung bestätigen. Die Freunde brauchen sich über die Versteuerung keine Sorgen zu machen, solange die Einkünfte weniger als 256 Euro betragen (§ 22 Nr. 3 EStG).

  29. Übernachtungskosten
    Übernachtungskosten können Sie für die Tage vom Einladen bis zum Ausladen des Umzugsguts geltend machen, anerkannt werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Sollte nach dem Ausladen noch eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung erforderlich sein, weil zum Beispiel aus Zeitmangel das Aufstellen der Betten nicht möglich war, erkennt das Finanzamt auch diese Kosten an (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BUKG).

  30. Umzug als haushaltsnahe Dienstleistung
    Wenn Sie umziehen, aber die Kosten nicht bei den Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit unterbringen können, gibt es eine andere Möglichkeit, das Finanzamt an den Umzugskosten zu beteiligen.
    Nach § 35a Abs. 2 EStG rechnen die Finanzämter auf Antrag 20% für Aufwendungen in der eigenen oder gemieteten Wohnung, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, auf die persönliche Steuerschuld an.
    Die OFD weist darauf hin, dass eine Steueranrechnung nur dann in Frage kommt, wenn dem Finanzamt eine Rechnung der Umzugsspedition und ein Bankauszug, aus dem die Überweisung des Rechnungsbetrags ersichtlich sind, vorgelegt werden (FD Koblenz, Kurzinfo der Ertragssteuergruppe St 3 Einkommensteuer v. 08.03.2006 - S 2296b A - St 32 3).

  31. Umzug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Das FG des Saarlandes erkannte auch Umzugskosten anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Der Steuerzahler hatte am neuen Wohnort gar keine neue Tätigkeit aufgenommen (Urteil vom 25.02.1987 - EFG 1987 S. 347).

  32. Umzug bei befristetem Arbeitsvertrag
    Auch wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und deshalb in die Nähe der Arbeitsstelle gezogen sind, können die Kosten für den Rückumzug nach Beendigung des Arbeitsvertrages absetzt werden.

  33. Umzug als außergewöhnliche Belastung
    Grundsätzlich zählen Umzugskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und somit zu den nicht abziehbaren Aufwendungen. Liegen jedoch nachweislich gesundheitliche Gründe für einen Umzug vor, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, ein ärztliches Attest muss dann aber vorgelegt werden.

  34. Umzug freiwilliger Art
    Aber auch wenn Sie als Arbeitnehmer mehr oder weniger freiwillig allein wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit näher an die Arbeitsstätte ziehen, ist der Umzug beruflich veranlasst (BFH, Urteil vom 28.04.1988, BstBl. 1988 II S. 777), es kommt auch nicht darauf an, ob sich durch den Umzug die Fahrzeit zum Arbeitsplatz verkürzt.

  35. Umzug im betrieblichen Interesse
    Als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z.B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH, Urteil vom 28.04.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 777).

  36. Umzug in Raten
    Bei einem "Umzug in Etappen" können lediglich die Kosten für den Umzug in die erste Wohnung abgesetzt werden. Dient diese Wohnung nur als Zwischenlösung und findet nach kurzer Zeit erneut ein Umzug statt, so wird dieser in der Regel nicht mehr als berufsbedingt angesehen und kann daher auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. So liegt der Fall, wenn beispielsweise die endgültige Wohnung wegen Renovierung noch nicht bezugsfertig ist oder alsbald eine größere Wohnung angemietet oder ein Eigenheim erworben werden soll. Hier wird der berufliche Anlass des Umzugs von privaten Motiven überlagert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht. Die berufliche Veranlassung endet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im Allgemeinen mit dem Einzug in die erste Wohnung am Arbeitsort (Urteil des BFH vom 21.09.2000, veröffentlicht in BStBl. 2001 II, Seite 70).

  37. Umzug von Beamten
    Die Umzugskosten sind auch dann beruflich veranlasst und damit abzugsfähig, wenn Sie sich z.B. als Beamter auf eigenen Wunsch haben versetzen lassen (FG Düsseldorf vom 26.11.1987 - EFG 1988 S. 114).

  38. Umzug vorläufiger Art
    Anders aber liegt der Fall, wenn Sie zunächst ein Arbeitsverhältnis auf Probe eingehen und deshalb Ihren Mietvertrag befristen. Ziehen Sie dann nach Ablauf der Probezeit in eine andere Wohnung um, können Sie die Kosten für diesen zweiten Umzug abermals als Werbungskosten absetzen. Dabei wollen die Finanzämter einem Verheirateten nur die Umzugskostenpauschale für Ledige zugestehen (FG Münster vom 23.01.2002, EFG 2002 S. 608).

  39. Veranlassung beruflicher Art
    Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die Familie erst viele Jahre später an den Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917).

  40. Vergebliche Umzugsaufwendungen
    Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 24.05.2000, VI R 17/96).

  41. Versetzung unterbleibt
    Selbst wenn die Versetzung unterbleibt, beteiligt sich das Finanzamt an Ihren Umzugskosten. Denn auch ein geplanter Umzug im Vertrauen auf eine angekündigte Versetzung ist beruflich veranlasst (BFH, Urteil vom 24.05.2000, VI R 17/96, BstBl. 2000 II S. 584). Abzugsfähig sind die Kosten für einen fehlgeschlagenen Arbeitsplatzwechsel ins Ausland, wenn der Umzug wegen der Weiterbeschäftigung im Inland unterbleibt (BFH, Urteil vom 23.03.2001, VI R 139/00, DstRE 2001 S. 1078).

  42. Vorwegumzug
    Der Arbeitgeber kündigt eine Versetzung an und Sie verlegen Ihren Wohnsitz bereits einige Monate vor dem Arbeitsplatzwechsel an den neuen Arbeitsort. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass ein Vorwegumzug im Hinblick auf den künftigen Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst und deshalb steuerlich abzugsfähig ist (Verfügung der OFD Berlin vom 04.04.2000, DB 2000 S. 1642).

  43. Wahl des Arbeitsortes
    Bei der Wahl des Arbeitsortes ist man frei, die berufliche Veranlassung eines Umzugs steht immer fest, wenn der Wohnungswechsel zu einer Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich führt (BFH, Urteil vom 23.03.2001, BStBl. 2002 II S. 56).

  44. Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Sachen
    Müssen Sie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände neu anschaffen, weil diese beim Transport irreparabel beschädigt wurden, so sind die entsprechenden Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als Werbungskosten abzugsfähig (FG Düsseldorf vom 05.04.1977, EFG 1978 S. 539).

  45. Wohnortwechsel
    Die Kosten eines berufsbedingten Umzugs sind absetzbar, auch wenn viele Paare erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Sie können den Aufwand für den Wohnortwechsel als Werbungskosten geltend machen, wenn bei der Wohnungswahl auch berufliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Das ist beispielsweise bereits der Fall, wenn sich nach dem Umzug beim einem Partner eine einstündige Zeitersparnis für die Fahrt zur Arbeit ergibt (Bundesfinanzhof VI R 175/99).

  46. Wohnungssuche durch andere Personen
    Haben Sie selber keine Zeit zur Wohnungssuche und übernimmt diese eine andere Person, dürfen Sie auch diese Kosten abziehen (BFH, Urteil vom 21.08.1974, BstBl. 1975 II S. 64).

  47. Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes
    Absetzbar sind somit auch Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes, wenn sich die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich verringert. Wenn im Interesse des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezogen oder geräumt wird, sich der tägliche Weg zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt (BFH, Urteil vom 22.11.1991, veröffentlicht im BStBl 1992 II, Seite 494), die Arbeitsstelle von der neuen Bleibe aus in weniger als zehn Minuten Gehzeit zu erreichen ist (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.04.1990, EFG 1990, Seite 627).

  48. Zeitungsanzeigen
    Die Aufwendungen für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche (BFH, Urteil vom 01.03.1972, IV R 166/69, BstBl. 1972 II S. 458) können Sie abziehen.

  49. Zwischenwohnung
    Unklar ist die Gesetzlage bei einer Zwischenwohnung mit der vorübergehenden Einlagerung von Möbeln, der BFH lehnte dies ab (Urteil vom 21.09.2000, BStBl. II 2001, S. 70), das FG Rheinland-Pfalz hat jedoch mit (Urteil vom 29.10.2000, EFG 2001, S. 432), Umzugskosten als Werbungskosten bei einem Umzug in Etappen anerkannt (Revision beim BFH, Az. VI R 6/01).

  50. Zwischenwohnungslösung
    Ist die erste Wohnung am neuen Arbeitsort nur eine Zwischenlösung, so können Sie zusätzlich den Umzug in eine zweite, bessere Wohnung absetzen. Denn der Umzug ist erst mit der Beendigung abgeschlossen, und das ist erst dann der Fall, wenn Sie die endgültige Wohnung bezogen haben. So hatte das FG München Verständnis für die Lage einer Arbeitnehmerin, die ihre bisherige Wohnung gekündigt, am neuen Arbeitsort aber nicht sofort eine ihr passende Wohnung gefunden hatte (Urteil vom 15.01.1990 - EFG 1990 S. 418).

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